14/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Romana Deckenbacher, Josef Muchitsch, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.11.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.11.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2024)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

 

                Art.    Gegenstand

 

 

                    1    Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 

 

                    2    Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

 

 

                    3    Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

 

 

                    4    Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

 

 

                    5    Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

 

 

                    6    Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Beim Eingang ist gem. den legistischen Richtlinien die Normenkategorie der Fundstelle der letzten Novelle anzugeben; daher müsste es im Eingang richtig heißen:

…, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2024, …:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die Dienstrechts‑Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „im vorhinein“ durch die Wortfolge „im Vorhinein“ ersetzt.

 

§ 7. (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen.

 

§ 7. (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhineinVorhinein auszuzahlen.

 

2. Dem § 175 wird folgender Abs. 113 angefügt:

 

 

„(113) § 7 Abs. 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. XXX/2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(113) § 7 Abs. 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. XXX/2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

 

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Hinweis der ParlDion: s. oben

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 94b Abs. 4a wird die Wortfolge „Besoldungsdienstalter gilt, dass“ durch die Wortfolge „Besoldungsdienstalter gilt, das“ ersetzt.

 

(4a) Auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

 

(4a) Auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG jenes Besoldungsdienstalter gilt, dassdas sich bei einer Überleitung nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

 

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 116 angefügt:

 

 

„(116) § 94b Abs. 4a in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. XXX/2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(116) § 94b Abs. 4a in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. XXX/2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

 

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Hinweis der ParlDion: s. oben

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Art. III samt Überschrift lautet:

 

ARTIKEL III

„ARTIKEL III

ARTIKEL III

Richteramtsanwärter

Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter

Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter

(1) Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.

 

(1) Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.

(1) Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76b, 76e, 76f, 77 und 82 bis 99.

 

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtswärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76b, 76e, 76f, 77 und 82 bis 99.“

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften auf die RichteramtsanwärterRichteramtsanwärterinnen und Richteramtswärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76b, 76e, 76f, 77 und 82 bis 99.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

 

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

 

2. Dem § 212 wird folgender Abs. 82 angefügt:

 

 

„(82) Art. III samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. XXX/2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(82) Art. III samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. XXX/2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: s. oben

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 10 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956“ durch das Zitat „GehG“ ersetzt.

 

(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten

 

(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten

           1. eines Dienstverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956,

 

           1. eines Dienstverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956,

           2. …

 

           2. …

           3. …

 

           3. …

ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 und 3 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.

 

ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 und 3 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.

Hinweis der ParlDion:

Zum Stichtag der Einbringung (20.11.2024):

1. Es wurde vom NR am 18.09.2024 beschlossen, dem § 123 neue Absätze 98 und 99 anzufügen.

2. Diese Novelle idF des BGBl. I Nr.  143/2024 sieht vor, dass § 123 Abs. 99 erst mit 1. Jänner 2025 in Kraft tritt.

3. Daher müssten, um, ab 1. Jänner 2025, 2 Absätze 99 zu vermeiden, die Novellierungsanordnung und die Absatzbezeichnung mittels eines Abänderungsantrages entspr. angepasst werden.

2. Dem § 123 wird folgender Abs. 99 angefügt:

 

 

„(99) § 10 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. XXX/2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(99) § 10 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. XXX/2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Artikel 5

 

 

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: s. oben

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 Abs. 6 wird das Zitat „des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979-BDG 1979, BGBl. Nr. 333“ durch das Zitat „des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979“ ersetzt.

 

(6) Die §§ 47a bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979-BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden.

 

(6) Die §§ 47a bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979- – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden.

 

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 43 angefügt:

 

 

„(43) § 2 Abs. 6 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. XXX/2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(43) § 2 Abs. 6 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. XXX/2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Artikel 6

 

 

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: s. oben

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Klassenvorstandes“ durch die Wortfolge „der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes“ ersetzt.

 

(3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen; dabei sind an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:

 

(3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen; dabei sind an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:

           1. Aufgaben einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen,

 

           1. Aufgaben einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen,

           2. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 6),

 

           2. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 6),

           3. Aufgaben im Sinne der Anlage,

 

           3. Aufgaben im Sinne der Anlage,

           4. qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.

 

           4. qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.

Bei der Ausübung der Funktion des Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde gleichzuhalten, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten. Eine Aufgabe im Sinne der Anlage darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgaben gemäß Anlage Z 2.

 

Bei der Ausübung der Funktion der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde gleichzuhalten, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten. Eine Aufgabe im Sinne der Anlage darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgaben gemäß Anlage Z 2.

 

2. Dem § 31 wird folgender Abs. 33 angefügt:

 

 

„(33) § 8 Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. XXX/2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(33) § 8 Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. XXX/2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.