141/A XXVIII. GP

Eingebracht am 26.03.2025
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ANTRAG

 

des Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (Asylverfahrens-Beschleunigungsnovelle 2025)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (Asylverfahrens-Beschleunigungsnovelle 2025)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:

 

1.    In Art 133 wird nach Abs. 5 ein neuer Abs. 5a eingefügt:

 

„(5a) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind Rechtssachen, welche die Ablehnung der Zuerkennung oder die Aberkennung eines Aufenthaltstitels oder eine Rückkehrentscheidung zum Inhalt haben.“

 

2.    In Art 144 wird nach Abs. 5 ein neuer Abs. 6 eingefügt:

 

„(6) Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Ablehnung der Zuerkennung oder die Aberkennung eines Aufenthaltstitels oder eine Rückkehrentscheidung zum Inhalt hat, ist eine Beschwerde gemäß Abs. 1 unzulässig.“

 

 

Begründung

 

Der Neuanfall am Verwaltungsgerichtshof ist in den ersten Monaten des Jahres 2024 gegenüber dem Vorjahr deutlich angestiegen, insbesondere in Asylangelegenheiten, in denen der Anfall im Vergleich zu den ersten Monaten des Vorjahres um ca. 25% höher ausfiel. Bei Fortsetzung dieses Trends im Jahr 2024 ist damit zu rechnen, dass mehr als 3.000 neue Verfahren in Asylsachen angefallen sind, was für den Verwaltungs-gerichtshof eine beträchtliche Herausforderung darstellt.[1]

 

Am Verfassungsgerichtshof betrifft bereits jede zweite Eingabe das Asyl- und Fremdenrecht; bereinigt liegt der Asylanteil bei 56% und damit über den Vorjahren. Insgesamt standen im Jahr 2023 in Asylrechtsangelegenheiten 2.686 neu anhängig gewordene Verfahren sowie 492 Verfahren aus dem Vorjahr (insgesamt somit 3.178 Fällen) 2.744 abgeschlossenen Verfahren gegenüber.[2]

 

Die vorgeschlagene Novelle dient sowohl der erforderlichen Entlastung der Höchstgerichte als auch der Beschleunigung der asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungsfindung sowie der verfahrensrechtlichen Garantien auf Einbringung eines wirksamen Rechtsbehelfs vor einem unabhängigen Gericht (Art 13 EMRK, Art 47 GRC). Die genannten Verfahrensrechte der Rechtsschutzsuchenden bleiben weiterhin durch Art 132 B-VG und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gewährleistet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.



[1]    Tätigkeitsbericht des Verwaltungsgerichtshofes für das Jahr 2023, S. 9

https://www.vwgh.gv.at/gerichtshof/taetigkeitsberichte/Taetigkeitsbericht-2023.pdf

[2] Tätigkeitsbericht des Verwaltungsgerichtshofes für das Jahr 2023, S. 4, S. 31

https://www.vwgh.gv.at/gerichtshof/taetigkeitsberichte/Taetigkeitsbericht-2023.pdf