Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (Asylverfahrens-Beschleunigungsnovelle 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:
1. In Art 133 wird nach Abs. 5 ein neuer Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind Rechtssachen, welche die Ablehnung der Zuerkennung oder die Aberkennung eines Aufenthaltstitels oder eine Rückkehrentscheidung zum Inhalt haben.“
2. In Art 144 wird nach Abs. 5 ein neuer Abs. 6 eingefügt:
„(6) Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Ablehnung der Zuerkennung oder die Aberkennung eines Aufenthaltstitels oder eine Rückkehrentscheidung zum Inhalt hat, ist eine Beschwerde gemäß Abs. 1 unzulässig.“