153/A XXVIII. GP

Eingebracht am 26.03.2025
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Leonore Gewessler, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zur Einführung eines Klimachecks das Bundeshaushaltsgesetz 2023 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 17 Abs. 1 wird nach dem Wort „finanzielle,“ die Zeichenfolge „klima-,“ eingefügt.

2. Nach § 17 Abs. 5 wird folgender Absatz eingefügt:

„(6) Für die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima gilt ab 1. Mai 2025 Folgendes:

       1. Bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (Abs. 1) ist im Besonderen abzuschätzen, welche Auswirkungen

           a) auf die zukünftigen Treibhausgasemissionen und die Reduktion der Kohlenstoffspeicherung gemäß der österreichischen Treibhausgasinventur und

           b) auf die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels

           erwartet werden und durch welche Aktivitäten diese Auswirkungen verursacht werden. Die Auswirkungen auf das Klima sind jedenfalls darzustellen.

       2. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat – unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs. 3 durch Verordnung festgelegten Grundsätze – die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen von Vorhaben gemäß Abs. 1 mit Verordnung bis 1. September 2025 zu erlassen.“

3. § 18 Abs. 3 Z 3 bis 5 lautet:

      „3. wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind,

       4.  ob das angestrebte Regelungs- oder Vorhabensziel und die zur Zielerreichung vorgesehenen Maßnahmen weiterhin mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1119/2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität („Europäisches Klimagesetz“), ABl. Nr. L 343 vom 30. Juni 2023 S. 1 in Einklang stehen und

       5. wie stark die Auswirkungen auf das Klima tatsächlich sind.

4. § 18a samt Überschrift lautet:

„Klimacheck

(1) Wird im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 bei der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima gemäß § 17 Abs. 6 festgestellt, dass signifikant negative Auswirkungen auf die nationalen Treibhausgasemissionen, die Kohlenstoffspeicherung oder die Resilienz gegenüber den Effekten des Klimawandels durch ein Vorhaben gemäß Abs. 1 zu erwarten sind, hat das Mitglied der Bundesregierung oder das haushaltsleitende Organ, in dessen oder deren Wirkungsbereich das Vorhaben geplant wurde, ein unabhängiges Gutachten zur vertieften Abschätzung der Auswirkung beim Umweltbundesamt oder bei einer in einer Verordnung gemäß Abs. 2 ermächtigten Stelle in Auftrag zu geben. Weiters sind im Gutachten Optionen zu prüfen, ob mit einem anderen Vorhaben oder einer anderen Ausgestaltung des Vorhabens das angestrebte Ziel mit geringeren negativen Auswirkungen erreicht werden kann. Nach Fertigstellung ist das Gutachten gemeinsam mit der sonstigen Wirkungsorientierten Folgenabschätzung, sowie allen Berechnungsmethoden und verwendeten Daten zu veröffentlichen und der Bundesregierung zur Beratung zu übermitteln.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung festzulegen, welche Auswirkungen jedenfalls signifikant negativ sind, wobei zusätzliche Treibhausgasemissionen oder eine Reduktion der Kohlenstoffspeicherung, die den Wert von 0,05 Prozent der nationalen Treibhausgasemissionen Österreichs gemäß der aktuellen Treibhausgasinventur pro Jahr übersteigen, jedenfalls signifikant sind. Es kann auch festgelegt werden, inwiefern Auswirkungen auf die Resilienz und Anpassungsfähigkeit gegenüber den Effekten des Klimawandels signifikant sind. Weiters sind die näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung des unabhängigen Gutachtens, zum Prozess und Zeitplan der Beauftragung und Durchführung des Gutachtens und zur Festlegung der zur Erstellung ermächtigten Stellen, sowie zur Durchführung einer Optionenprüfung mit Verordnung bis 1. September 2025 festzulegen.

(3) Jede Bundesministerin und jeder Bundesminister hat jene Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG), die in ihrem oder seinem Wirkungsbereich gemäß § 2 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung, liegen auf deren Auswirkungen auf das Klima (Abs. 6) sowie deren Beitrag zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität 2040 zu analysieren und bis spätestens 1. Januar 2026 einen Analysebericht zu veröffentlichen, der der Bundesregierung und dem Nationalrat vorzulegen ist. Der Bericht hat jedenfalls Änderungsvorschläge für Rechtsvorschriften mit signifikant negativen Auswirkungen auf das Klima sowie eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen der jeweils festgestellten Klimawandelfolgen auf die öffentlichen Haushalte, zu enthalten Für die Erstellung des Analyseberichts kann sich die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister des Umweltbundesamts bedienen.“

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Die Bundesregierung der vorherigen Gesetzgebungsperiode hat im Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan, der der Europäischen Kommission übermittelt wurde, über 180 Maßnahmen eingereicht. Die Umsetzung der Maßnahmen ist Voraussetzung für die Auszahlung der EU-Gelder aus der Aufbau- und Resilienzfazilität (Recovery and Resilience Facility – RRF). Als Maßnahme 4.D.4. wurde das Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung eines verpflichtenden Klimachecks für Vorhaben (Gesetze, Verordnungen, Investitionen etc.) festgelegt. Damit sollen Vorhaben im Rahmen ihrer Erarbeitung sowie bestehende Rechtsvorschriften des Bundes auf ihre Auswirkungen auf das Klima geprüft werden.

 

Als Auswirkung auf das Klima gilt dabei eine Veränderung der zukünftigen Treibhausgasemissionen oder eine Veränderung der Kohlenstoffspeicherung gemäß der österreichischen Treibhausgasinventur oder eine Veränderung der Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels.

 

Im Herbst 2024 stellte das Bundesministerium für Finanzen den zweiten Zahlungsantrag Österreichs im Rahmen des RRF. Für die volle Ausbezahlung muss die Umsetzung des Klimachecks nachgewiesen werden. Das ist aktuell noch nicht der Fall. Pro fehlendem Meilenstein werden mindestens 110 Millionen Euro von der Auszahlung abgezogen. Beim Klimacheck droht das unmittelbar.

 

Das Klimaschutzministerium hat dem Finanzministerium bereits im Sommer 2024 einen Vorschlag für eine gesetzliche Umsetzung des Klimachecks übermittelt.           

 

Der Klimacheck für bestehende und neue Gesetze und Verordnungen muss aus mehreren Gründen dringend umgesetzt werden:

·         Der Klimacheck ist eine wichtige Maßnahme, um Klimaschutz in der Gesetzgebung langfristig zu verankern.

·         Aufgrund der angespannten Budgetsituation muss Österreich die bereits budgetierten EU-Mittel jedenfalls in Anspruch nehmen.

·         Der Klimacheck ist eine langjährige Empfehlung von Expert:innen und aus der Zivilgesellschaft (u.a. vom Klimavolksbegehren).

·         Vertreter:innen von SPÖ, Neos und ÖVP haben in der Vergangenheit Unterstützung für die Maßnahme bekundet.

 

Die vorliegende Novelle ermöglicht eine effiziente und systematische Umsetzung des Klimachecks im Bundeshaushaltsgesetz.

 

Zusätzlich zur Novelle hat der Bundeskanzler den Klimacheck mit Verweis auf die zu erstellende Verordnung zur Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) für Klima in der WFA-Grundsatz-Verordnung zu verankern. Die bestehenden Dimensionen der WFA müssen dabei um die Dimension Klima ergänzt werden.

 

Bei den Wesentlichkeitskriterien sollen für Klima zwei Punkte ergänzt werden:

1.    Klima-Emissionen: Als wesentlich gelten zusätzliche Treibhausgasemissionen oder eine Reduktion der Kohlenstoffspeicherung in Österreich in einem der nächsten zehn Jahre ab Realisierung von mehr als 7 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent oder in zehn Jahren in Summe von mehr als
25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent

2.    Klima-Anpassung: Als wesentlich gelten

- negative Auswirkungen auf die Erfüllung der übergeordneten Ziele in zwei oder mehr Aktivitätsfeldern der österreichischen Strategie zur Anpassung an den Klimawandel oder

- schwerwiegend negative Auswirkungen auf die Erfüllung des übergeordneten Ziels in einem Aktivitätsfeld der österreichischen Strategie zur Anpassung an den Klimawandel.

 

Mit dem Erlass der neuen WFA-Klima-Verordnung bis spätestens 1. September 2025 sollte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft die Dimension Klima als Wirkungsdimension in der bestehenden WFA-Umwelt-Verordnung entfernen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.