Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 1 wird nach dem Wort „finanzielle,“ die Zeichenfolge „klima-,“ eingefügt.
2. Nach § 17 Abs. 5 wird folgender Absatz eingefügt:
„(6) Für die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima gilt ab 1. Mai 2025 Folgendes:
1. Bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (Abs. 1) ist im Besonderen abzuschätzen, welche Auswirkungen
a) auf die zukünftigen Treibhausgasemissionen und die Reduktion der Kohlenstoffspeicherung gemäß der österreichischen Treibhausgasinventur und
b) auf die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels
erwartet werden und durch welche Aktivitäten diese Auswirkungen verursacht werden. Die Auswirkungen auf das Klima sind jedenfalls darzustellen.
2. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat – unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs. 3 durch Verordnung festgelegten Grundsätze – die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen von Vorhaben gemäß Abs. 1 mit Verordnung bis 1. September 2025 zu erlassen.“
3. § 18 Abs. 3 Z 3 bis 5 lautet:
„3. wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind,
4. ob das angestrebte Regelungs- oder Vorhabensziel und die zur Zielerreichung vorgesehenen Maßnahmen weiterhin mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1119/2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität („Europäisches Klimagesetz“), ABl. Nr. L 343 vom 30. Juni 2023 S. 1 in Einklang stehen und
5. wie stark die Auswirkungen auf das Klima tatsächlich sind.“
4. § 18a samt Überschrift lautet:
„Klimacheck
(1) Wird im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 bei der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima gemäß § 17 Abs. 6 festgestellt, dass signifikant negative Auswirkungen auf die nationalen Treibhausgasemissionen, die Kohlenstoffspeicherung oder die Resilienz gegenüber den Effekten des Klimawandels durch ein Vorhaben gemäß Abs. 1 zu erwarten sind, hat das Mitglied der Bundesregierung oder das haushaltsleitende Organ, in dessen oder deren Wirkungsbereich das Vorhaben geplant wurde, ein unabhängiges Gutachten zur vertieften Abschätzung der Auswirkung beim Umweltbundesamt oder bei einer in einer Verordnung gemäß Abs. 2 ermächtigten Stelle in Auftrag zu geben. Weiters sind im Gutachten Optionen zu prüfen, ob mit einem anderen Vorhaben oder einer anderen Ausgestaltung des Vorhabens das angestrebte Ziel mit geringeren negativen Auswirkungen erreicht werden kann. Nach Fertigstellung ist das Gutachten gemeinsam mit der sonstigen Wirkungsorientierten Folgenabschätzung, sowie allen Berechnungsmethoden und verwendeten Daten zu veröffentlichen und der Bundesregierung zur Beratung zu übermitteln.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung festzulegen, welche Auswirkungen jedenfalls signifikant negativ sind, wobei zusätzliche Treibhausgasemissionen oder eine Reduktion der Kohlenstoffspeicherung, die den Wert von 0,05 Prozent der nationalen Treibhausgasemissionen Österreichs gemäß der aktuellen Treibhausgasinventur pro Jahr übersteigen, jedenfalls signifikant sind. Es kann auch festgelegt werden, inwiefern Auswirkungen auf die Resilienz und Anpassungsfähigkeit gegenüber den Effekten des Klimawandels signifikant sind. Weiters sind die näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung des unabhängigen Gutachtens, zum Prozess und Zeitplan der Beauftragung und Durchführung des Gutachtens und zur Festlegung der zur Erstellung ermächtigten Stellen, sowie zur Durchführung einer Optionenprüfung mit Verordnung bis 1. September 2025 festzulegen.
(3) Jede Bundesministerin und jeder Bundesminister hat jene Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG), die in ihrem oder seinem Wirkungsbereich gemäß § 2 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung, liegen auf deren Auswirkungen auf das Klima (Abs. 6) sowie deren Beitrag zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität 2040 zu analysieren und bis spätestens 1. Januar 2026 einen Analysebericht zu veröffentlichen, der der Bundesregierung und dem Nationalrat vorzulegen ist. Der Bericht hat jedenfalls Änderungsvorschläge für Rechtsvorschriften mit signifikant negativen Auswirkungen auf das Klima sowie eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen der jeweils festgestellten Klimawandelfolgen auf die öffentlichen Haushalte, zu enthalten Für die Erstellung des Analyseberichts kann sich die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister des Umweltbundesamts bedienen.“