16/A XXVIII. GP
Eingebracht am 20.11.2024
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Antrag
der Abgeordneten Sigrid Maurer
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2023, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 3 Absatz 4 lautet:
„(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung des Fonds wird unter Leitung des Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Parlamentsdirektion geführt. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann zur Verwaltung des Fonds auch Bedienstete der Parlamentsdirektion heranziehen. Der Fonds kann die Abwicklung von Leistungen, die von ihm zuerkannt werden, auch dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übertragen.“
2. (Verfassungsbestimmung) In § 4 Absatz 4 lauten die ersten beiden Sätze : „Der Hauptausschuss wählt den Vorsitzenden des Kuratoriums aus dem Kreis der Präsidenten des Nationalrats sowie dessen Stellvertreter jeweils für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden oder Stellvertreters im Amt.“
3. (Verfassungsbestimmung) In § 8 werden nach Absatz 8 folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 4 und 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die Wahl des Vorsitzenden des Kuratoriums und dessen Stellvertreters ist erstmalig nach Inkrafttreten der Bestimmung in § 4 Abs 4 für die laufende Gesetzgebungsperiode vorzunehmen.“
Begründung
Mit diesem Antrag soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass statt dem Präsidenten des Nationalrats der oder die zweite oder dritte Präsident:in den Vorsitz im Kuratorium und damit wie bisher verbunden auch die Leitung der Verwaltung des Fonds durch die Parlamentsdirektion übernimmt.
Zu Ziffer 1
Die Verwaltung des Fonds erfolgt in der Praxis teilweise durch Bedienstete des Fonds, teilweise durch Bedienstete der Parlamentsdirektion. Für den Fall, dass nach der neuen Bestimmung des § 4 Abs 4 nicht der Präsident sondern der oder die zweite oder dritte Präsident:in des Nationalrates als Vorsitzende:r des Kuratoriums gewählt wird, sollen diesem oder dieser auch die diesbezüglichen Leitungsbefugnisse in der Verwaltung des Fonds zukommen.
Zu Ziffer 2 und 3
Zu Beginn jeder Legislaturperiode wählt der Hauptausschuss mehrheitlich aus dem Kreis der Präsident:innen des Nationalrates den oder die Vorsitzende:n des Kuratoriums sowie den oder die Stellvertreter:in des Vorsitzenden. Letzere:r ist nicht zwingend aus dem Kreis der Präsident:innen zu wählen. Eine solche Wahl ist erstmalig nach Inkrafttreten des Gesetzes für die XXVIII Gesetzgebungsperiode vorzunehmen.
Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss