Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2023, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 3 Absatz 4 lautet:
„(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung des Fonds wird unter Leitung des Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Parlamentsdirektion geführt. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann zur Verwaltung des Fonds auch Bedienstete der Parlamentsdirektion heranziehen. Der Fonds kann die Abwicklung von Leistungen, die von ihm zuerkannt werden, auch dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übertragen.“
2. (Verfassungsbestimmung) In § 4 Absatz 4 lauten die ersten beiden Sätze: „Der Hauptausschuss wählt den Vorsitzenden des Kuratoriums aus dem Kreis der Präsidenten des Nationalrats sowie dessen Stellvertreter jeweils für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden oder Stellvertreters im Amt.“
3. (Verfassungsbestimmung) In § 8 werden nach Absatz 8 folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 4 und 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die Wahl des Vorsitzenden des Kuratoriums und dessen Stellvertreters ist erstmalig nach Inkrafttreten der Bestimmung in § 4 Abs 4 für die laufende Gesetzgebungsperiode vorzunehmen.“