16/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Sigrid Maurer, BA,
Kolleginnen und Kollegen
|
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 20.11.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
|
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird |
|
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2023, wird wie folgt geändert: |
|
|
Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) soll Absatz immer mit „Abs.“ abgekürzt werden; Daher sollte die Novellierungsanordnung (NovAo) richtig lauten: 1. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 4 lautet: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
1. (Verfassungsbestimmung) § 3 Absatz 4 lautet: |
|
|
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung des Fonds wird unter Leitung des Präsidenten des Nationalrates bei der Parlamentsdirektion geführt. Der Präsident des Nationalrates kann zur Verwaltung des Fonds auch Bedienstete der Parlamentsdirektion heranziehen. Der Fonds kann die Abwicklung von Leistungen, die von ihm zuerkannt werden, auch dem Bundesminister für Arbeit und Soziales übertragen. |
„(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung des Fonds wird unter Leitung des Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Parlamentsdirektion geführt. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann zur Verwaltung des Fonds auch Bedienstete der Parlamentsdirektion heranziehen. Der Fonds kann die Abwicklung von Leistungen, die von ihm zuerkannt werden, auch dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übertragen.“ |
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung des Fonds
wird unter Leitung des |
|
Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben: 2. (Verfassungsbestimmung) In § 4 Abs. 4 lauten die ersten beiden Sätze: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
2. (Verfassungsbestimmung) In § 4 Absatz 4 lauten die ersten beiden Sätze: |
|
|
|
„Der Hauptausschuss wählt den Vorsitzenden des Kuratoriums aus dem Kreis der Präsidenten des Nationalrats sowie dessen Stellvertreter jeweils für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden oder Stellvertreters im Amt.“ |
|
|
(4) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Präsident des Nationalrates. Das Kuratorium wählt auf Vorschlag des Vorsitzenden einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. |
|
(4) |
|
Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben. Richtig müsste die NovAo lauten: 3. (Verfassungsbestimmung) In § 8 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
3. (Verfassungsbestimmung) In § 8 werden nach Absatz 8 folgender Absatz 9 angefügt: |
|
|
Hinweis der ParlDion: Im ersten Satz: bei einer Aufzählung (Zitierung) von mehr als einem Paragraphen ist entweder vor jeder Bestimmung ein §-Zeichen zu setzen oder am Beginn der Aufzählung durch ein Doppel‑§§-Zeichen darauf hinzuweisen, dass diese Aufzählung mehr als eine Bestimmung enthält; Im letzten Satz des beantragten Gesetzestext fehlt nach „Abs“ der Punkt, dieser könnte mittels eines Abänderungsantrages ergänzt werden. |
„(9) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 4 und 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die Wahl des Vorsitzenden des Kuratoriums und dessen Stellvertreters ist erstmalig nach Inkrafttreten der Bestimmung in § 4 Abs 4 für die laufende Gesetzgebungsperiode vorzunehmen.“ |
(9) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 4 und 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die Wahl des Vorsitzenden des Kuratoriums und dessen Stellvertreters ist erstmalig nach Inkrafttreten der Bestimmung in § 4 Abs 4 für die laufende Gesetzgebungsperiode vorzunehmen. |