165/A XXVIII. GP
Eingebracht am 26.03.2025
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der Abgeordneten Markus Koza, Lukas Hammer, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geändert
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. 145/2024, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 502 Abs. 5 wird das Datum „31. Dezember 1949“ durch „15. Mai 1955“ ersetzt.
Begründung:
§ 502 Abs. 4 ASVG sieht die Möglichkeit vor, dass Menschen, die zwischen 3. April 1933 und 9. Mai 1945 aus politischen, religiösen oder aus Gründen der Abstammung Österreich verlassen mussten, also vertrieben wurden, verlorene Zeiten (und damit Ansprüche) in der Pensionsversicherung durch begünstigte Nachentrichtung der Beiträge erwerben können.
Abs. 5 erweitert diese Möglichkeit auf Menschen, die erst später als 9. Mai 1945 ausreisen konnten, sofern dies aus Gründen erfolgte, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluss hatte. Der begünstige Nachkauf ist in diesen Fällen möglich, sofern die Ausreise aus Österreich vor dem 31. Dezember 1949 erfolgte.
Das „Central Committe Of Jews From Austria In Israel“ führt mehrere Personengruppen an, die auf Grund der Ausgestaltung des Abs. 5 mit einer Ablauffrist Ende 1949 ungerechtfertigt benachteiligt werden:
1. Menschen, die sich nach dem 9. Mai 1945 vorübergehend und mit dem Ziel in Österreich aufgehalten haben, z.B. auf Dokumente zur Auswanderung zu warten, und in der Folge erst nach 1949 tatsächlich auswandern konnten;
2. Menschen, die nach dem 9. Mai 1945 einen Neuanfang in Österreich versucht haben, aber in der Folge auf Grund der öffentlichen Stimmung in Österreich zu Beginn der 1950er ausgewandert sind.
Da beide Gruppen Österreich offenkundig als Folge der Shoah und ihrer Nachwirkungen verlassen haben, erscheint es als angebracht, die zeitliche Begrenzung auf 15. Mai 1955 auszuweiten. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass § 58c Abs. 1 StbG den Erwerb einer österreichischen Staatsbürgerschaft für Menschen ermöglicht, die „sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.“
Es ist sinnvoll und zielführend, dem Wunsch der betroffenen Menschen, die aus Österreich vertrieben wurden, nachzukommen und die Frist des § 502 Abs. 5 ASVG an jene des §58c Abs. 1 StbG anzugleichen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.