Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2024, wird wie folgt geändert:

X. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zur Überschrift des 5. Abschnitts des 4. Hauptstücks die Wortfolge „während der Durchführung von Grenzkontrollen“.

X. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 36 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 36a.    Stellung von Anträgen auf Einreise gemäß § 35“

X. In der Überschrift des 5. Abschnitts des 4. Hauptstücks entfällt die Wortfolge „während der Durchführung von Grenzkontrollen“.

X. In § 36 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen dieses Abschnittes während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.“

X. Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:

„Stellung von Anträgen auf Einreise gemäß § 35

§ 36a. (1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA‑VG) zwingend geboten ist.

(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen.

(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl‑ oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.“

X. Dem § 73 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und der Überschrift des 5. Abschnitts des 4. Hauptstücks sowie die §§ 36 Abs. 1a, 36a und 75 Abs. 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30.  September 2026 außer Kraft.“

X. Dem § 75 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) In Verfahren nach § 35, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig waren, gilt § 36a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B‑VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG – genau zu bezeichnen sind.“