167/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner, MA, Mag. Sophie Marie Wotschke,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 26.03.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 26.03.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL): nur bei Sammelnovellen sind Änderungen und Ergänzungen einer Stammvorschrift in einem Artikel der Novelle zusammenzufassen, der als Überschrift den Titel der zu ändernden Rechtsvorschrift zu enthalten hat.

Daher könnte dieser Titel und die Gliederung „Artikel 1“ mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Änderung des Asylgesetzes 2005

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2024, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Gemäß den leg. RL hat die Gliederung einer Novelle mit aufzählenden arabischen Zahlen zu erfolgen, daher müsste die Novellierungsanordnung (NovAo) lauten:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zur Überschrift des 5. Abschnitts des 4. Hauptstücks die Wortfolge „während der Durchführung von Grenzkontrollen“.

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

X. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zur Überschrift des 5. Abschnitts des 4. Hauptstücks die Wortfolge „während der Durchführung von Grenzkontrollen“.

 

5. Abschnitt: Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen

 

5. Abschnitt: Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen

Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben.

X. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 36 folgender Eintrag eingefügt:

 

 

         „§ 36a.    Stellung von Anträgen auf Einreise gemäß § 35“

           § 36a.    Stellung von Anträgen auf Einreise gemäß § 35

Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben.

X. In der Überschrift des 5. Abschnitts des 4. Hauptstücks entfällt die Wortfolge „während der Durchführung von Grenzkontrollen“.

 

Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen

 

Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen

Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben.

X. In § 36 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen dieses Abschnittes während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.“

(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen dieses Abschnittes während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.

Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben.

X. Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Stellung von Anträgen auf Einreise gemäß § 35

Stellung von Anträgen auf Einreise gemäß § 35

 

§ 36a. (1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

§ 36a. (1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA‑VG) zwingend geboten ist.

(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA‑VG) zwingend geboten ist.

 

(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen.

(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen.

 

(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl‑ oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.“

(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl‑ oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.

Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben.

X. Dem § 73 wird folgender Abs. 27 angefügt:

 

 

„(27) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und der Überschrift des 5. Abschnitts des 4. Hauptstücks sowie die §§ 36 Abs. 1a, 36a und 75 Abs. 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30.  September 2026 außer Kraft.“

(27) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und der Überschrift des 5. Abschnitts des 4. Hauptstücks sowie die §§ 36 Abs. 1a, 36a und 75 Abs. 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30.  September 2026 außer Kraft.

Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben.

X. Dem § 75 wird folgender Abs. 28 angefügt:

 

 

„(28) In Verfahren nach § 35, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig waren, gilt § 36a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B‑VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG – genau zu bezeichnen sind.“

(28) In Verfahren nach § 35, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig waren, gilt § 36a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B‑VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG – genau zu bezeichnen sind.