179/A XXVIII. GP

Eingebracht am 27.03.2025
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

 

der Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger, Mag. Gernot Darmann

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) und das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) geändert wird (Asylstopp-Novelle 2025)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) und das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) geändert wird (Asylstopp-Novelle 2025)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 67/2024, wird wie folgt geändert:

 

Im 1. Abschnitt wird nach § 3a. folgender § 3b. angefügt:

 

„Asylstopp

 

§ 3b. Anträge eines Fremden, der nach Inkrafttreten der Asylstopp-Novelle 2025 (BGBl I xx/xxxx) einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, gelten als nicht eingebracht. Solche Anträge sind lediglich zu den Akten zu nehmen. Ist der weitere Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nicht aus sonstigen Gründen gerechtfertigt, ist aus Anlass der Antragstellung auch eine Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu erlassen. § 46a FPG gilt nicht.“

 

2. Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 202/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

Im 6. Hauptstück wird nach § 41a. folgender § 41b. angefügt:

 

„Zurückweisung von Asylwerbern

 

§ 41b. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt und verpflichtet, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn die Einreise unrechtmäßig war oder ausschließlich mit Antragstellung gemäß § 3b Asylgesetz gerechtfertigt wird.“

 

 

Begründung

 

Gewalt hat oft mit Migration zu tun.[1] Der Anteil strafgerichtlich verurteilter ausländischer Staatsangehöriger in Relation zur Gesamtmenge aller Verurteilten stieg in den Jahren 2001 bis 2005 von 23,6 auf 30,8 % und betrug von 2006 bis 2009 noch knapp unter 30%.[2] In den letzten Jahren erhöhte sich der Anteil weiter (2020: 40,8 %, 2021: 41,3 %, 2022: 42,6 %).[3] Anfang 2023 lebten in Österreich rund 1,7 Millionen Ausländer; das entspricht einem Bevölkerungsanteil von 19%. Fremde sind in der Kriminalitätsstatistik um mehr als das Zweifache überrepräsentiert.

 

Eine Detailstudie des IHS zur „Delinquenz afghanischer StaatsbürgerInnen in Österreich“ fasst die Datenlage wie folgt zusammen:

 

„Im Zeitraum von 2005 bis 2018 wurden durchschnittlich rund 2% aller ÖsterreicherInnen und rund 4% aller Nicht-ÖsterreicherInnen polizeilich zur Anzeige gebracht. Hauptbetroffen sind dabei Jugendliche und Junge Erwachsene. Unter den Nicht-ÖsterreicherInnen sind Zuwanderungs-populationen besonders belastet, im Zeitraum von 2005 bis 2018 wurden rund 8% aller in Österreich aufhältigen AfghanInnen und 7% aller RussInnen zur Anzeige gebracht. Auch in diesen Gruppen sind Jugendliche und Junge Erwachsene besonders betroffen. Das Kriminalitätsrisiko dieser Altersgruppen ist bei AfghanInnen gegenüber ÖsterreicherInnen 2 bis 2,5 Mal höher.“[4]

 

Ergänzend dazu gelangen Dunkelfeldstudien zu Gewaltkriminalität unter Jugendlichen zu einem differenzierten, im Ergebnis aber eindeutigen Befund:

 

„[…] Zuwanderer treten häufiger mit kriminellen Taten in Erscheinung als einheimische Personen. Dies ist zumindest das Bild, das anhand von Polizeilichen Kriminalstatistiken gewonnen werden kann. So lag in Deutschland im Jahr 2017 beispielsweise die Tatverdächtigenbelastungszahl (TVBZ) von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit bei 1.878, bei Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft hingegen bei 7.986, dh 4,3mal so hoch. Die TVBZ gibt an, wie viele Personen pro 100.000 Personen der Bevölkerung polizeilich als Tatverdächtige registriert wurden. Es handelt sich also um eine relative Zahl, die die jeweilige Größe der Population berücksichtigt. In Österreich liegen die Zahlen bei 2.218 (österreichische Staatsangehörige) bzw bei 7.885 (Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft), was einem Verhältnis von 3,6 entspricht.“ (…) „Die verschiedenen Probleme der Polizeilichen Kriminalstatistik können weitestgehend durch sog Dunkelfeldstudien behoben werden.“ (…) „Hinsichtlich der Gewaltkriminalität – berücksichtigt wurde das Begehen von Körperverletzungen, Raubtaten, Erpressungen und sexuellen Übergriffen – unterscheiden sich Jugendliche mit und ohne Migrationshintergrund recht deutlich voneinander: Die Prävalenzrate liegt bei den Jugendlichen mit Migrationshintergrund mit 10,7 % etwa doppelt so hoch wie bei den Jugendlichen ohne Migrationshintergrund (5,9 %).“ (…) „Mit Blick auf die Gewaltkriminalität gilt, dass Jugendliche ohne Migrationshintergrund nicht am geringsten belastet sind (5,9 %) – Jugendliche mit asiatischen Migrations-hintergrund weisen die geringste Prävalenzrate auf (4,9 %). Die höchsten Raten sind demgegenüber für Jugendliche mit jugoslawischen (14,8 %), arabischen/nordafrikanischen (12,9 %) und türkischem (12,6 %) Migrations-hintergrund zu beobachten.“ […] „Es ist daher eher nicht ausschließlich die schlechtere sozio-ökonomische Situation (und in Bezug auf Jugendliche vor allem die Bildungsbenachteiligung), die bei Jugendlichen mit Migrationshintergrund zu einer erhöhten Gewaltbelastung beiträgt. Zu beachten sind vielmehr spezifische Normvorstellungen.“ […] „Befragungen unter Jugendlichen haben gezeigt, dass Jugendliche mit türkischen, arabischen bzw nordafrikanischen Wurzeln deutlich häufiger die Ansicht teilen, dass es Männern erlaubt ist, physische Gewalt zur Durchsetzung der eigenen Interessen einzusetzen (ua Baier et al 2009). Dieses Männlichkeitsbild kann dabei durch eine patriarchale und autoritäre Erziehung vermittelt sein. Es ist davon auszugehen, dass Geflüchtete häufiger gewaltlegitimierende Männlichkeitsnormen durch solche Sozialisationsprozesse internalisiert haben, die sie in Konfliktfällen dazu motivieren, physische Gewalt einzusetzen. […]“[5]

 

Während die Erforschung der Ursachen und der Empfehlung geeigneter Maßnahmen zu uneinheitlichen Ergebnissen gelangt, ist der soziologische Befund einer Überrepräsentanz fremder Jugendlicher bei Gewaltdelikten und Mehrfachtäterschaft in der Sozialwissenschaft und Kriminologie einhellig und auf Basis der vorhandenen Datenlage gut abgesichert:

 

„[…] Zu Kriminalitätsrisiken bei im Aufnahmeland aufgewachsenen Jugendlichen aus Migrantenfamilien liegen in Westeuropa mittlerweile zahlreiche Studien vor, die als repräsentative Selbstberichtsurveys oder auch qualitativ angelegt sind. Aus Schülerbefragungen ergibt sich das Bild, dass allgemein weit verbreitete, jugendtypische leichtere Delikte wie Laden-diebstähle oder Sachbeschädigungen bei Jugendlichen mit Migrations-hintergrund eher nicht häufiger vorkommen als bei autochthonen Jugendlichen. Allerdings sind Jugendliche aus Einwandererfamilien bei generell selteneren, schwereren Diebstahls- und vor allem bei Gewaltdelikten und der Mehrfachtäterschaft häufig überrepräsentiert (s etwa Naplava 2005; Walburg 2007; Baier et al 2009) […]. Als zentrale, direkte Erklärungsfaktoren für delinquentes Verhalten im Jugendalter zählen – herkunftsübergreifend – delinquenzbegünstigende Normorientierungen (zB eine hohe Gewalt-akzeptanz) sowie, teilweise damit zusammenhängend, ein häufiges unstrukturiertes außerhäusliches Zusammensein mit anderen (insbesondere ebenfalls delinquenten) Jugendlichen (Walburg 2018).“[6]

 

Auch bei schwerer Gewalt gegen Kinder sind Einwanderer überrepräsentiert. Nach einer Schweizer Studie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften gilt dies vor allem für Familien aus afrikanischen Ländern, aus Brasilien und aus dem arabischen Raum.[7]

 

Statistische Auswertungen im Tätigkeitsbericht der Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie des Jahres 2022[8] belegen, dass 14,6% aller Gewaltopfer in Wien minderjährig sind. 5.404 Kinder und Jugendliche, die in Wien leben, haben im Jahr 2022 zuhause Gewalt miterlebt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Dunkelziffer höher ist, zumal nur ein Bruchteil aller Gewalttaten tatsächlich öffentlich gemacht wird. Was die Personengruppe der Gefährder anlangt, verfügen 44,1% der Gefährder über die österreichische Staatsbürgerschaft, sie sind daher gemessen am Anteil an der Wiener Gesamtbevölkerung (65,8%) unterrepräsentiert. 42,1% der Gefährder stammen aus Nicht-EU-Staaten bzw. ist deren Herkunft ungeklärt. Diese Gruppe ist gemessen an ihrem Bevölkerungsanteil deutlich überrepräsentiert.

 

Bei einem Terroranschlag, der am 15.02.2025 in Villach stattfand, tötete ein 23-jähriger Syrer einen 14-Jährigen und fügte mindestens fünf weiteren Personen teils schwere Verletzungen zu. Der Artikel „Terror in Villach: Dreifaches Behördenversagen führte zur Tragödie“ des Mediums „Exxpress“ vom 18.02.2025 berichtet über das Staats-versagen:

 

„[…] Das Versagen der österreichischen Behörden beginnt lange bevor sich Ahmad G. in Kärnten via TikTok radikalisierte, nämlich vor sechs Jahren. Der damals 17-jährige Syrer beantragte in Wien Asyl – und bekam es, nachdem es ihm in Deutschland zuvor verweigert worden war.“[9]

 

Dieser Terroranschlag ist ein tragischer Höhepunkt einer langjährigen Fehlentwicklung des österreichischen Asyl- und Fremdenrechts und hätte verhindert werden können.

 

Im Regierungsprogramm der ÖVP-SPÖ-NEOS wurde vereinbart: „Familiennachzug wird mit sofortiger Wirkung vorübergehend und im Einklang mit Art. 8 EMRK gestoppt.“

 

Die Sicherheitslage in Österreich erfordert es aber umso mehr noch, die uneingeschränkt offenstehenden Möglichkeiten zur illegalen Einreise und in weiterer Folge einer Legalisierung des Aufenthalts durch Missbrauch des Asylrechts unverzüglich zu beenden. Die Republik Österreich ist ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben und grenzt nicht unmittelbar an Krisenregionen. Schutzwürdige Interessen von Fremden werden nicht berührt, da keine Notwendigkeit besteht, Anträge auf Gewährung von Asyl in der Republik Österreich zu stellen.

 

Zu § 3b AsylG: Die vorgeschlagene Abweichung von Verwaltungsvorschriften zur bescheidmäßigen Erledigung von Anträgen ist erforderlich zur Regelung gemäß Art 11 Abs. 2 B-VG. Der Rechtsschutz des antragstellenden Fremden bleibt gewahrt, weil diesem die Möglichkeit offensteht, einen Asylantrag im hierfür zuständigen Mitgliedstaat zu stellen.

 

Zu § 41b FPG: Die vorgeschlagene Abweichung von sekundärrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union über Aufenthaltsrechte von Asylwerbern ist erforderlich und auf primärrechtlicher Grundlage gerechtfertigt, da die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit weiterhin ausschließlich den Mitgliedsstaaten zukommt (Art 4 Abs. 2 EUV, Art 72 AEUV) und zudem empirische Evidenz besteht (s.o.), dass die Umsetzung der sekundärrechtlichen Vorgaben kausal für eine gravierende Verschlechterung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit der Republik Österreich war.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.



[1]    https://www.sn.at/panorama/oesterreich/gewalt-hat-oft-mit-migration-zu-tun-103661455

[2]    https://www.justiz.gv.at/file/2c94848525f84a630132fdbd2cc85c91.de.0/A__SiB_2021_BMJ-Teil.pdf?forcedownload=true , S. 53

[3]    https://de.statista.com/statistik/daten/studie/917904/umfrage/auslaenderkriminalitaet-in-oesterreich/

[4]     https://irihs.ihs.ac.at/id/eprint/5588/1/ihs-report-2020-kuschej-angleitner-delinquenz-afghanischer-staatsbuergerinnen.pdf

[5]    Baier/Kliem, Gewaltkriminalität von Geflüchteten – Befunde aus Deutschland, JSt 2019, 109 ff mwN.

[6]    Walburg, Migration und Kriminalität - komplexe Zusammenhänge und differenzierte Befunde, JSt 2019, 102

[7]    https://www.bazonline.ch/migranten-verpruegeln-ihre-kinder-haeufiger-624531920150

[8]    https://www.gewaltschutzzentrum.at/wien/wp-content/uploads/sites/8/2023/10/Taetigkeitsbericht-2022_Wr.-Interventionsstelle.pdf , S. 34, 40, 44

[9]    https://exxpress.at/politik/terror-in-villach-dreifaches-behoerdenversagen-fuehrte-zur-tragoedie