Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) und das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) geändert wird (Asylstopp-Novelle 2025)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 67/2024, wird wie folgt geändert:

Im 1. Abschnitt wird nach § 3a. folgender § 3b. angefügt:

„Asylstopp

§ 3b. Anträge eines Fremden, der nach Inkrafttreten der Asylstopp-Novelle 2025 (BGBl I xx/xxxx) einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, gelten als nicht eingebracht. Solche Anträge sind lediglich zu den Akten zu nehmen. Ist der weitere Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nicht aus sonstigen Gründen gerechtfertigt, ist aus Anlass der Antragstellung auch eine Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu erlassen. § 46a FPG gilt nicht.“

2. Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 202/2022, wird wie folgt geändert:

Im 6. Hauptstück wird nach § 41a. folgender § 41b. angefügt:

„Zurückweisung von Asylwerbern

§ 41b. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt und verpflichtet, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn die Einreise unrechtmäßig war oder ausschließlich mit Antragstellung gemäß § 3b Asylgesetz gerechtfertigt wird.“