181/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 27.03.2025
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Harald Schuh, Ing. Harald Thau
und weiterer Abgeordneter
betreffend Bürokratiestopp für Freiwillige Feuerwehren bei der Gewässer-entnahme zu Übungszwecken
In Österreich gibt es 4.767 Feuerwehren – davon sind 311 Betriebsfeuerwehren, 6 Berufsfeuerwehren und 4.450 Freiwillige Feuerwehren, die im Jahr 2024 knapp 250.000 technische Einsätze – von Pumparbeiten bei Überflutungen bis hin zu Einsätzen bei Verkehrsunfällen – im Dienste der Allgemeinheit absolviert haben. Nach wie vor zählt aber das Bekämpfen von Bränden zu den zentralen Aufgaben der Feuerwehren, was sich in über 65.000 diesbezüglichen Einsätzen im Jahr 2024 ausdrückt.[1] Damit diese Einsätze reibungslos funktionieren, sind regelmäßige Übungen unverzichtbar.
Die Bedingungen für die Entnahme von Löschwasser bei Feuergefahr aus Oberflächengewässern wird im Wasserrechtsgesetz 1959 geregelt.[2] Eine unbürokratische Entnahme ohne Bewilligung ist aktuell nur im echten Brandfall gestattet. Für Übungen hingegen müssen die Feuerwehren für jede Entnahmestelle eine zeitlich begrenzte Genehmigung einholen. Fehlt diese, setzen sie sich der Gefahr von Klagen durch Berechtigte nach dem Gesetz aus. Die umständlichen bürokratischen Prozesse und langen Bearbeitungszeiten zwingen die Feuerwehren dazu, ihre Übungen weit im Voraus zu planen, und schränken ihre Flexibilität bei der Auswahl der Übungsorte erheblich ein.
Vor diesem Hintergrund hat der oberösterreichische Landtag mittels Resolution vom 22. Oktober 2024[3] die Bundesregierung aufgefordert, dass die Löschwasserentnahme durch die Feuerwehren zu Übungszwecken auch ohne Bewilligung und somit ohne zusätzliche administrative Hürden ermöglicht wird. In einer diesbezüglichen Stellungnahme[4] dazu aus dem zuständigen Ressort von ÖVP-Minister Totschnig wurde festgehalten, dem Ansuchen nicht entsprechen zu wollen.
Da die Feuerwehren mit diesen Übungen ihren gesetzlichen Auftrag zur Schlagkrafterhaltung erfüllen und somit einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit der Österreicherinnen und Österreicher leisten, gilt es die aktuellen Regelungen an die Erfordernisse der Anwender anzupassen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit welcher das Wasserrechtsgesetzes 1959 dahingehend novelliert wird, dass eine unbürokratische Löschwasserentnahme für Freiwillige Feuerwehren zu Übungszwecken ermöglicht wird.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Umweltausschuss zuzuweisen.
[1] https://www.bundesfeuerwehrverband.at/wp-content/uploads/2025/02/Statistik_2024.pdf
[2] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer= 10010290
[3] Beilage 957/2024, XXIX. Gesetzgebungsperiode
https://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetltgbeilagen/Beilage%20957/2024%20-%20Initiativantrag.pdf?id=21139&n=957&j=2024#page=
[4] GZ-2024_0.863.486