189/A XXVIII. GP
Eingebracht am 27.03.2025
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möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Alma Zadić, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz und das Personenstandsgesetz 2013 geändert werden (Zweites Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025 – 2. EPaRÄG 2025)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz und das Personenstandsgesetz 2013 geändert werden (Zweites Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025 – 2. EPaRÄG 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ehegesetzes
Das Ehegesetz, dRGBl. 1938 S. 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 128 wird folgender § 128a samt Überschriften eingefügt:
„Vierter Abschnitt
Umwandlung einer Ehe in eine eingetragene Partnerschaft
§ 128a. (1) Ehegatten können durch Erklärung vor dem oder der Standesbeamten ihre Ehe in eine eingetragene Partnerschaft umwandeln, sofern die Ehe nicht selbst Ergebnis einer Umwandlung ist. Die Form der Erklärung richtet sich nach den Erfordernissen des § 6 Abs. 1, 2 und 3 EPG.
(2) Mit der Umwandlung wird die Ehe in eine eingetragene Partnerschaft übergeleitet. Die §§ 93 bis 93c ABGB sind anzuwenden, auch wenn die Ehegatten vor der Umwandlung bereits einen Familiennamen nach diesen Regelungen bestimmt haben. Für Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner, die an die Dauer ihrer Partnerschaft anknüpfen, ist nach der Umwandlung der Tag der Eheschließung maßgeblich.
(3) Vor der Umwandlung geschlossene Ehepakte bleiben als Partnerschaftsverträge (§ 40 EPG) gültig, sofern nicht mit Notariatsakt etwas anderes vereinbart wird. Vor der Umwandlung errichtete letztwillige Verfügungen zugunsten des bisherigen Ehegatten sowie gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen bleiben auch nach der Umwandlung gültig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist.“
2. Die Überschriften vor § 129 lauten:
„Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen“
3. In § 131 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für das Inkrafttreten des Zweiten Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (2. EPaRÄG 2025), BGBl. I Nr. XX/2025, gilt Folgendes: § 128a samt Überschriften sowie die Überschriften vor § 129 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auch auf Umwandlungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten erfolgt sind.“
Artikel 2
Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes
Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschriften eingefügt:
„8. Abschnitt
Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe
§ 43a. (1) Eingetragene Partner können durch Erklärung vor dem oder der Standesbeamten ihre Partnerschaft in eine Ehe umwandeln, sofern die Partnerschaft nicht selbst Ergebnis einer Umwandlung ist. Die Form der Erklärung richtet sich nach den Erfordernissen des § 17 Abs. 1 und 2 EheG.
(2) Mit der Umwandlung wird die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe übergeleitet. Die §§ 93 bis 93c ABGB sind anzuwenden, auch wenn die eingetragenen Partner vor der Umwandlung bereits einen Partnerschaftsnamen bestimmt haben (§ 25 Abs. 3 PStG 2013). Für Rechte und Pflichten der Ehegatten, die an die Dauer ihrer Ehe anknüpfen, ist nach der Umwandlung der Tag der Begründung der eingetragenen Partnerschaft maßgeblich.
(3) Vor der Umwandlung geschlossene Partnerschaftsverträge bleiben als Ehepakte gültig, sofern nicht mit Notariatsakt etwas anderes vereinbart wird. Vor der Umwandlung errichtete letztwillige Verfügungen zugunsten des bisherigen eingetragenen Partners sowie gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen bleiben auch nach der Umwandlung gültig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist.“
2. Die Abschnittsbezeichnung vor § 44 lautet
„9. Abschnitt“
3. In § 45 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für das Inkrafttreten des Zweiten Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (2. EPaRÄG 2025), BGBl. I Nr. XX/2025, gilt Folgendes: § 43a samt Überschrift sowie die Überschrift vor § 44 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 43a ist auch auf Umwandlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind.“
Artikel 3
Änderung des Personenstandsgesetzes 2013
Das Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 34 folgende Einträge eingefügt:
„6. Abschnitt
Umwandlung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft
§ 34a. Umwandlung“
2. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Eheschließung“ die Wortfolge „oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
3. § 25 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Standesbeamte hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen, die von den Partnerschaftswerbern, allenfalls dem oder den Zeugen, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben ist.“
4. Nach § 25 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. Familiennamen sowie Vornamen des oder der Zeugen, wenn beigezogen;“
5. § 25 Abs. 3 lautet:
„(3) Die §§ 93 bis 93c ABGB sind anzuwenden. Die §§ 18 Abs. 1 bis 3, 38 Abs. 4 und 5 und 67 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.“
6. In § 27 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „sowie“ am Ende durch einen Strichpunkt, in § 27 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt und werden dem § 27 Abs. 1 folgende Ziffern angefügt:
„5. die Familiennamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;
6. die Erklärungen der Partnerschaftswerber über die eigene Namensführung und sonstige namensrechtliche Feststellungen.“
7. In § 27 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „§§ 93, 93a und 93b ABGB“ durch das Zitat „§§ 93 bis 93c ABGB“ ersetzt.
8. Nach § 27 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Mit der Eintragung der eingetragenen Partnerschaft ist auch eine Eintragung nach § 11 Abs. 2 vorzunehmen.“
9. Nach § 34 wird folgender § 34a samt Überschriften eingefügt:
„6. Abschnitt
Umwandlung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft
§ 34a. (1) Auf die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (§ 43a EPG) sind die §§ 14 bis 20 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf die Umwandlung einer Ehe in eine eingetragene Partnerschaft (§ 128a EheG) sind die §§ 21 bis 27 sinngemäß anzuwenden.“
10. In § 56 Z 5 wird das Wort „Beamten“ durch das Wort „Standesbeamten“ ersetzt.
11. § 67 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.
12. § 72 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 2 Abs. 3 Z 2, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 25 Abs. 2 Z 3a, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Z 3 bis 6, § 27 Abs. 2 zweiter Satz, § 27 Abs. 2a, die Überschrift zum 6. Abschnitt des 2. Hauptstücks samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 34a samt Überschriften und Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 56 Z 5 sowie die Aufhebung des § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Zweiten Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (2. EPaRÄG 2025), BGBl. I Nr. XX/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 34a ist auch auf Umwandlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind.“
Begründung
Zum Ehegesetz (EheG):
Zu § 128a EheG:
In Abs. 1 wird die Umwandlung einer bestehenden Ehe in eine eingetragene Partnerschaft geregelt. Ebenso wie beim Wechsel von der eingetragenen Partnerschaft zur Ehe soll eine Umwandlung von der Ehe in eine eingetragene Partnerschaft auch dann möglich sein, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2018 (also nach dem Wirksamwerden der „Öffnung“ der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft für verschieden- und gleichgeschlechtlichen Paare durch den Verfassungsgerichtshof) geschlossen wurde.
Die Überleitung hat zur Folge, dass die bisherige Ehe mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufgelöst wird und in dieser aufgeht. Zur Form sei auf die vorgeschlagenen Änderungen im PStG 2013 verwiesen.
Diese Regelung zur Umwandlung ist im Verhältnis zu § 9 EheG die speziellere Vorschrift und geht daher vor.
Nach Abs. 2 soll für die Rechte und Pflichten der Ehegatten auch nach Umwandlung der Ehe in eine eingetragene Partnerschaft der Tag der Eheschließung maßgeblich sein (vgl. Art. 3 Abs. 2 des deutschen Gesetzes vom 20.7.2017 zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, BGBl. I S. 2787). Klargestellt werden soll, dass bei oder nach der Umwandlung eine Namensbestimmung nach den §§ 93 ff. ABGB möglich ist, selbst wenn schon früher ein Ehename bestimmt wurde.
Abs. 3 legt fest, dass vor der Umwandlung geschlossene Ehepakte als Partnerschaftsverträge (§ 40 EPG) gültig bleiben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Auch eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Außerdem soll eine vor der Umwandlung errichtete (gemeinschaftliche) letztwillige Verfügung auch nach der Umwandlung gültig bleiben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes letztwillig angeordnet ist.
Zu § 131 EheG:
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Zum Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG):
Zu § 43a EPG:
In Abs. 1 wird die Umwandlung einer bestehenden eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe geregelt. Ein Wechsel soll auch zulässig sein, wenn die umzuwandelnde eingetragene Partnerschaft erst nach dem 31. Dezember 2018 begründet wurde. Eine Umwandlung soll aber nur ein einziges Mal möglich und daher ausgeschlossen sein, wenn die Ehe schon in die eingetragene Partnerschaft umgewandelt wurde. Ein mehrmaliger Wechsel von einer Beziehungsform in die andere soll vermieden werden, um für eine gewisse Kontinuität des Personenstandes (an den allenfalls unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen können) zu sorgen.
Die Umwandlung hat zur Folge, dass die bisherige eingetragene Partnerschaft mit der Eheschließung aufgelöst wird und in der Ehe aufgeht. Zur Form sei auf die Änderungen im PStG 2013 verwiesen.
Gemäß Abs. 2 soll für die Rechte und Pflichten der eingetragenen Partnerinnen und Partner auch nach Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der eingetragenen Partnerschaft maßgeblich sein (siehe auch die Erläuterungen zu § 128a EheG des Entwurfs). Klargestellt werden soll, dass bei oder nach der Umwandlung eine Namensbestimmung nach den §§ 93 ff. ABGB möglich ist, selbst wenn die eingetragenen Partnerinnen und Partner bereits einen Partnerschaftsnamen bestimmt haben (vgl. § 25 Abs. 3 PStG 2013).
Abs. 3 legt fest, dass vor der Umwandlung geschlossene Partnerschaftsverträge (§ 40) als Ehepakte gültig bleiben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Auch eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Außerdem soll eine vor der Umwandlung errichtete (gemeinschaftliche) letztwillige Verfügung auch nach der Umwandlung gültig bleiben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes letztwillig angeordnet ist.
Diese Regelung zur Umwandlung ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Z 2 EPG die speziellere Vorschrift und geht daher vor.
Zu § 45 EPG:
Mit der Bestimmung wird in Abs. 5 das Inkrafttreten des 2. EPaRÄG 2025 geregelt.
Zum Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013):
Zu § 2 Abs. 3 PStG 2013:
Die Änderung berücksichtigt die Öffnung der eingetragenen Partnerschaft für Personen jeden Geschlechts im Einklang mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 4.12.2017, G 257/2017 ua).
Zu den § 25 Abs. 1 erster Satz sowie § 56 Z 5 PStG 2013:
Die eingetragene Partnerschaft wird bereits seit 1. April 2017 am Standesamt begründet. Es handelt sich daher lediglich um terminologische Anpassungen. Zudem soll klargestellt werden, dass die Niederschrift auch von allenfalls beigezogenen ZeugInnen zu unterschreiben ist.
Zu den § 25 Abs. 2 Z 3a, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie § 27 Abs. 2 und 2a PStG 2013:
Bereits nach geltender Rechtslage haben eingetragene Partner gleich den Ehegatten die Möglichkeit einer Namensbestimmung. Es handelt sich daher lediglich um terminologische Anpassungen an den vorgeschlagenen Wortlaut in § 128a des Ehegesetzes. Die Terminologie soll daher entsprechend § 128a EheG des vorliegenden Gesetzesentwurfes angepasst werden. Eingetragene Partner können Namenserklärungen im Inland weiterhin unmittelbar beim Standesamt vornehmen oder dem Standesamt eine öffentlich beglaubigte Urkunde zukommen lassen. Handelt es sich bei einem eingetragenen Partner um einen Elternteil, sollen die geänderten Namen gemäß § 27 Abs. 2a iVm § 11 Abs. 2 auch beim ZPR-Eintrag des jeweiligen Kindes angepasst werden.
Zu § 34a PStG 2013:
Die Umwandlung einer bestehenden eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe wird in § 43a EPG in der Fassung des Entwurfs, die Umwandlung einer Ehe in eine eingetragene Partnerschaft in § 128a EheG in der Fassung des Entwurfs geregelt. Durch Verweis auf die §§ 14 bis 20 bzw. §§ 21 bis 27 wird klargestellt, dass die Umwandlung wie eine Eheschließung bzw. Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zu erfolgen hat. Die Personenstandsbehörden haben daher das Verfahren zur Umwandlung wie bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zu führen. Die Gebühren einer Umwandlung entsprechen den jeweiligen Gebühren der Eheschließung bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft.
Zu § 67 PStG 2013:
Die Aufhebung der Z 2 in Abs. 1 folgt den geplanten Änderungen im Ehegesetz (s. die Erläuterungen zu § 1 EheG im Antrag der Abgeordneten Alma Zadić, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ehegesetz und das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz geändert werden [Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025 – EPaRÄG 2025]).
Zu § 72 PStG 2013:
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.