Bundesgesetz, mit dem das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz und das Personenstandsgesetz 2013 geändert werden (Zweites Ehe- und Partnerschaftsrechts‑Änderungsgesetz 2025 – 2. EPaRÄG 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ehegesetzes
Das Ehegesetz, dRGBl. 1938 S. 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 128 wird folgender § 128a samt Überschriften eingefügt:
„Vierter Abschnitt
Umwandlung einer Ehe in eine eingetragene Partnerschaft
§ 128a. (1) Ehegatten können durch Erklärung vor dem oder der Standesbeamten ihre Ehe in eine eingetragene Partnerschaft umwandeln, sofern die Ehe nicht selbst Ergebnis einer Umwandlung ist. Die Form der Erklärung richtet sich nach den Erfordernissen des § 6 Abs. 1, 2 und 3 EPG.
(2) Mit der Umwandlung wird die Ehe in eine eingetragene Partnerschaft übergeleitet. Die §§ 93 bis 93c ABGB sind anzuwenden, auch wenn die Ehegatten vor der Umwandlung bereits einen Familiennamen nach diesen Regelungen bestimmt haben. Für Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner, die an die Dauer ihrer Partnerschaft anknüpfen, ist nach der Umwandlung der Tag der Eheschließung maßgeblich.
(3) Vor der Umwandlung geschlossene Ehepakte bleiben als Partnerschaftsverträge (§ 40 EPG) gültig, sofern nicht mit Notariatsakt etwas anderes vereinbart wird. Vor der Umwandlung errichtete letztwillige Verfügungen zugunsten des bisherigen Ehegatten sowie gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen bleiben auch nach der Umwandlung gültig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist.“
2. Die Überschriften vor § 129 lauten:
„Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen“
3. In § 131 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für das Inkrafttreten des Zweiten Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (2. EPaRÄG 2025), BGBl. I Nr. XX/2025, gilt Folgendes: § 128a samt Überschriften sowie die Überschriften vor § 129 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auch auf Umwandlungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten erfolgt sind.“
Artikel 2
Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes
Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschriften eingefügt:
„8. Abschnitt
Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe
§ 43a. (1) Eingetragene Partner können durch Erklärung vor dem oder der Standesbeamten ihre Partnerschaft in eine Ehe umwandeln, sofern die Partnerschaft nicht selbst Ergebnis einer Umwandlung ist. Die Form der Erklärung richtet sich nach den Erfordernissen des § 17 Abs. 1 und 2 EheG.
(2) Mit der Umwandlung wird die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe übergeleitet. Die §§ 93 bis 93c ABGB sind anzuwenden, auch wenn die eingetragenen Partner vor der Umwandlung bereits einen Partnerschaftsnamen bestimmt haben (§ 25 Abs. 3 PStG 2013). Für Rechte und Pflichten der Ehegatten, die an die Dauer ihrer Ehe anknüpfen, ist nach der Umwandlung der Tag der Begründung der eingetragenen Partnerschaft maßgeblich.
(3) Vor der Umwandlung geschlossene Partnerschaftsverträge bleiben als Ehepakte gültig, sofern nicht mit Notariatsakt etwas anderes vereinbart wird. Vor der Umwandlung errichtete letztwillige Verfügungen zugunsten des bisherigen eingetragenen Partners sowie gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen bleiben auch nach der Umwandlung gültig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist.“
2. Die Abschnittsbezeichnung vor § 44 lautet:
„9. Abschnitt“
3. In § 45 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für das Inkrafttreten des Zweiten Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (2. EPaRÄG 2025), BGBl. I Nr. XX/2025, gilt Folgendes: § 43a samt Überschrift sowie die Überschrift vor § 44 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 43a ist auch auf Umwandlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind.“
Artikel 3
Änderung des Personenstandsgesetzes 2013
Das Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 34 folgende Einträge eingefügt:
„6. Abschnitt
Umwandlung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft
§ 34a. Umwandlung“
2. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Eheschließung“ die Wortfolge „oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
3. § 25 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Standesbeamte hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen, die von den Partnerschaftswerbern, allenfalls dem oder den Zeugen, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben ist.“
4. Nach § 25 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. Familiennamen sowie Vornamen des oder der Zeugen, wenn beigezogen;“
5. § 25 Abs. 3 lautet:
„(3) Die §§ 93 bis 93c ABGB sind anzuwenden. Die §§ 18 Abs. 1 bis 3, 38 Abs. 4 und 5 und 67 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.“
6. In § 27 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „sowie“ am Ende durch einen Strichpunkt, in § 27 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt und werden dem § 27 Abs. 1 folgende Ziffern angefügt:
„5. die Familiennamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;
6. die Erklärungen der Partnerschaftswerber über die eigene Namensführung und sonstige namensrechtliche Feststellungen.“
7. In § 27 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „§§ 93, 93a und 93b ABGB“ durch das Zitat „§§ 93 bis 93c ABGB“ ersetzt.
8. Nach § 27 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Mit der Eintragung der eingetragenen Partnerschaft ist auch eine Eintragung nach § 11 Abs. 2 vorzunehmen.“
9. Nach § 34 wird folgender § 34a samt Überschriften eingefügt:
„6. Abschnitt
Umwandlung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft
§ 34a. (1) Auf die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (§ 43a EPG) sind die §§ 14 bis 20 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf die Umwandlung einer Ehe in eine eingetragene Partnerschaft (§ 128a EheG) sind die §§ 21 bis 27 sinngemäß anzuwenden.“
10. In § 56 Z 5 wird das Wort „Beamten“ durch das Wort „Standesbeamten“ ersetzt.
11. § 67 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.
12. § 72 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 2 Abs. 3 Z 2, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 25 Abs. 2 Z 3a, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Z 3 bis 6, § 27 Abs. 2 zweiter Satz, § 27 Abs. 2a, die Überschrift zum 6. Abschnitt des 2. Hauptstücks samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 34a samt Überschriften und Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 56 Z 5 sowie die Aufhebung des § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Zweiten Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (2. EPaRÄG 2025), BGBl. I Nr. XX/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 34a ist auch auf Umwandlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind.“