Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen wird und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH‑Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE‑Gesetz, das SCE‑Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Strafgesetzbuch, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das CBCR‑Veröffentlichungsgesetz geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz
Artikel 2 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
Artikel 3 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 4 Änderung des GmbH‑Gesetzes
Artikel 5 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997
Artikel 7 Änderung des SE‑Gesetzes
Artikel 8 Änderung des SCE‑Gesetzes
Artikel 9 Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 11 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 12 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Artikel 13 Änderung des CBCR‑Veröffentlichungsgesetzes
Artikel 14 Inkrafttreten
Artikel 1
Bundesgesetz über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Drittlandunternehmen (Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz – DriBeG)
Umsetzung von Unionsrecht
§ 1. Mit diesem Bundesgesetz werden die Art. 40a, 40c und 40d der Richtlinie (EU) 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 S. 15 (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), in österreichisches Recht umgesetzt.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:
1. auf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, mit Sitz in Österreich, deren oberstes Mutterunternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und die entweder
a) groß im Sinne des § 221 Abs. 3 erster Satz UGB sind, wobei § 221 Abs. 4 und 4a UGB anzuwenden ist oder
b) Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 189a Z 1 lit. a UGB und klein oder mittelgroß im Sinne des § 221 Abs. 1 und 2 UGB, aber keine Kleinstunternehmen nach § 221 Abs. 1a UGB sind
(in der Folge „Tochtergesellschaft“) und
2. auf inländische Zweigniederlassungen (§ 12 UGB) eines Rechtsträgers, der die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und der
a) entweder kein Teil einer Gruppe ist oder
b) dessen oberstes Mutterunternehmen nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und keine Tochtergesellschaft im Sinne der Z 1 mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat,
wenn diese Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mehr als 40 Millionen Euro erzielt hat (in der Folge „Zweigniederlassung“).
(2) Das oberste Mutterunternehmen (Abs. 1 Z 1) oder der Rechtsträger (Abs. 1 Z 2) (in der Folge „Drittlandunternehmen“) erfüllt folgende Voraussetzungen:
1. Es bzw. er unterliegt nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, verfügt aber über eine Rechtsform, die einer in Anhang I der Bilanz-Richtlinie genannten vergleichbar ist;
2. es bzw. er erzielte in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren in der Union auf Gruppenebene oder – wenn der Rechtsträger kein Teil einer Gruppe ist – auf Einzelebene Umsatzerlöse von jeweils mehr als 150 Millionen Euro.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind § 6 und § 9 Abs. 1 Z 2 anzuwenden
1. auf alle Gesellschaften im Sinne des Abs. 1 Z 1, ungeachtet der Tatsache, ob ihr oberstes Mutterunternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt;
2. auf alle inländischen Zweigniederlassungen eines Rechtsträgers, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 erfüllt.
(4) Die Umsatzerlöse sind für die Bestimmung der Anwendbarkeit des Abs. 1 Z 2 und des Abs. 2 Z 2 nach den Rechnungslegungsgrundsätzen zu berechnen, auf deren Grundlage die Abschlüsse des obersten Mutterunternehmens bzw. des Rechtsträgers aufgestellt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. „oberstes Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen nach den Kriterien des Art. 22 Abs. 1 bis 5 Bilanz-Richtlinie unmittelbar oder mittelbar beherrscht und nicht selbst von einem anderen Unternehmen beherrscht wird;
2. „Konzernabschluss“ der vom Mutterunternehmen erstellte Abschluss, in dem die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so dargestellt werden, als ob diese Unternehmen ein einziges Unternehmen wären (§ 250 Abs. 3 erster Satz UGB);
3. „unverbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe (§ 189a Z 8 UGB) gehört;
4. „Vertreter“ bei einer Kapitalgesellschaft die gesetzlichen Vertreter, bei einer eingetragenen Personengesellschaft im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB die gesetzlichen Vertreter des unbeschränkt haftenden Gesellschafters, und bei einer Zweigniederlassung die gemäß § 107 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, bzw. § 254 Abs. 2 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, bestellten Vertreter.
Berichtspflichten für Tochtergesellschaften
§ 4. (1) Die Vertreter einer Tochtergesellschaft müssen einen Nachhaltigkeitsbericht auf die in § 8 beschriebene Art beim Firmenbuchgericht einreichen, der folgende Informationen auf Gruppenebene des obersten Mutterunternehmens enthält:
1. eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie der Gruppe, einschließlich Angaben
a. zu der Art und Weise, einschließlich Durchführungsmaßnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie die Gruppe beabsichtigt sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 verankerten Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition der Gruppe gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;
b. zu der Art und Weise, wie die Gruppe den Belangen ihrer Interessenträger und den Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in ihrem Geschäftsmodell und ihrer Strategie Rechnung trägt;
c. zu der Art und Weise, wie die Strategie im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;
2. eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Gruppe gesetzt hat, gegebenenfalls einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die die Gruppe im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren bezogenen Ziele der Gruppe auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen;
3. eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;
4. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik der Gruppe hinsichtlich Nachhaltigkeit;
5. Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;
6. eine Beschreibung
a. des von der Gruppe mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte durchgeführten Due-Diligence-Prozesses;
b. der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Gruppe und mit ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind, und der Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen;
c. jeglicher Maßnahmen der Gruppe zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen;
7. gegebenenfalls Indikatoren, die für die unter Z 1 bis 6 genannten Angaben relevant sind.
(2) Der nach Abs. 1 einzureichende Nachhaltigkeitsbericht ist nach den von der Europäischen Kommission im Einklang mit Art. 40b der Bilanz-Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten (Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen) zu erstellen. Alternativ kann der Nachhaltigkeitsbericht auch nach den von der Europäischen Kommission im Einklang mit Art. 29b der Bilanz-Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten (Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung) oder in einer Weise erstellt werden, die diesen Standards gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit muss in einem gemäß Art. 23 Abs. 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, erlassenen Durchführungsrechtsakt festgestellt sein.
(3) Stehen den Vertretern der Tochtergesellschaft die Informationen, die für die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts erforderlich sind, nicht zur Verfügung, müssen sie das Drittlandunternehmen auffordern, ihnen diese Informationen zu liefern. Wenn das Drittlandunternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Tochtergesellschaft einen Nachhaltigkeitsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Drittlandunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, auf die in § 8 beschriebene Weise beim Firmenbuchgericht einreichen.
(4) Die Vertreter der Tochtergesellschaft haben gemeinsam mit dem Nachhaltigkeitsbericht ein Prüfungsurteil einzureichen, das von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach dem einzelstaatlichen Recht, das für das Drittlandunternehmen oder für einen Mitgliedstaat der EU oder einen Vertragsstaat des EWR gilt, zur Abgabe eines Prüfungsurteils zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt ist bzw. sind. Falls das Drittlandunternehmen das Prüfungsurteil nicht zur Verfügung stellt, haben die Vertreter des Tochterunternehmens eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass das Drittlandunternehmen das erforderliche Prüfungsurteil nicht bereitgestellt hat.
Berichtspflichten für Zweigniederlassungen
§ 5. (1) Die Vertreter einer Zweigniederlassung müssen einen Nachhaltigkeitsbericht auf die in § 8 beschriebene Weise beim Firmenbuchgericht einreichen, der die in § 4 Abs. 1 angeführten Informationen auf Gruppenebene oder – falls das Drittlandunternehmen kein Teil einer Gruppe ist – auf Einzelebene des Drittlandunternehmens enthält.
(2) § 4 Abs. 2 bis 4 ist auch auf Vertreter von Zweigniederlassungen anzuwenden.
Bekanntgabe von Umsatzerlösen und anderen Informationen
§ 6. (1) Die Vertreter einer Tochtergesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 haben anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach § 277 UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 vorliegen, wobei die in der Europäischen Union erzielten Umsatzerlöse zu beziffern sind.
(2) Die Vertreter einer Zweigniederlassung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 haben anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach § 280a UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben,
1. ob das Drittlandunternehmen über eine Tochtergesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 verfügt;
2. falls Z 1 nicht zutrifft: ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 2 vorliegen, wobei die in der Europäischen Union erzielten Umsatzerlöse zu beziffern sind;
3. falls Z 2 zutrifft: ob die Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mehr als 40 Millionen Euro erzielt hat.
Bericht an die Europäische Kommission
§ 7. Auf Verlangen haben die Firmenbuchgerichte jährlich bis zum 31. März des Folgejahres der Bundesministerin für Justiz über jene Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen zu berichten, die die Einreichpflichten nach diesem Bundesgesetz erfüllt haben. Diese Berichtspflicht kann je nach technischen Möglichkeiten über eine Abfrage aus der Firmenbuchdatenbank erfüllt werden. Die Bundesministerin für Justiz kann der Europäischen Kommission jährlich jene Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen melden, die die Berichtspflichten erfüllt haben, wobei Berichte nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz (auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2) gesondert anzuführen sind.
Einreichung und Abfrage
§ 8. (1) Die Vertreter der Tochtergesellschaft oder der Zweigniederlassung haben den Nachhaltigkeitsbericht mit dem Prüfungsurteil nach § 4 Abs. 4 bis spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wurde, beim Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung elektronisch einzureichen.
(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen; der Bericht eines Unternehmens nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 kann samt Prüfungsurteil auch in englischer Sprache eingereicht werden. Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nähere Vorgaben über die Form der Einreichung festlegen.
(3) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß § 34 des Firmenbuchgesetzes – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, gebührenfrei öffentlich zugänglich zu machen.
Strafbestimmung
§ 9. (1) Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung hat folgende Personen zur Befolgung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Zwangsstrafen bis zu 20.000 Euro anzuhalten und zu bestrafen:
1. die Vertreter einer Gesellschaft und einer Zweigniederlassung, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Nachhaltigkeitsbericht entgegen ihren in diesem Bundesgesetz geregelten Pflichten nicht, nicht vollständig oder mehr als sechs Monate verspätet einreichen;
2. die Vertreter einer Gesellschaft und einer Zweigniederlassung, die eine Bekanntgabe nach § 6 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder unrichtig abgeben.
(2) § 284 Abs. 2 bis 6 UGB ist anzuwenden.
Vollziehung
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Inkrafttreten
§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2028 beginnen.
Artikel 2
Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2024, wird wie folgt geändert:
1. Das Dritte Buch erhält folgende Bezeichnung:
„Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung“
2. In § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a wird die Wendung „Richtlinie 2014/102/EU des Rates vom 7. November 2014, ABl. Nr. L 334 vom 21. 11. 2014, S. 86“ durch die Wendung „Richtlinie (EU) 2022/2464, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 S. 15“ ersetzt.
3. § 189a Z 5 wird folgender Halbsatz angefügt:
„für Versicherungsunternehmen nach Z 1 lit. c gilt als Umsatzerlöse die Summe der Posten 1. a) aa) gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016, für Kreditinstitute nach Z 1 lit. b gilt als Umsatzerlöse das Gesamtergebnis der in den Z 1, 3, 4, 6 und 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Posten;“
4. In § 189a werden am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 und 14 angefügt:
„13. Nachhaltigkeitsaspekte: Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 317 vom 9.12.2019 S. 1;
14. unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen: eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, für die in § 268 Abs. 1 Z 2 genannte Konformitätsbewertung akkreditiert ist.“
5. § 194 lautet samt Überschrift:
„Dokumentation der Aufstellung
§ 194. Der Unternehmer hat das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahresabschlusses zu dokumentieren. § 190 Abs. 4 ist anzuwenden. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter sind gemeinsam und einvernehmlich für die Aufstellung und deren Dokumentation verantwortlich.“
6. § 198 Abs. 7 entfällt.
7. In § 211 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wesentliche Aufwendungen, die in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit der Fremdkapitalaufnahme stehen, wie insbesondere ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem Ausgabebetrag, sind bei der Ermittlung des Erfüllungsbetrags auf systematische Weise über die erwartete Laufzeit zu berücksichtigen.“
7a. Dem § 221 Abs. 3 zweiter Satz wird folgender Halbsatz angefügt:
„ , soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“
8. § 221 Abs. 4a lautet:
„(4a) Kapitalgesellschaften, die Mutterunternehmen (§ 189a Z 6) sind, haben die Schwellenwerte nach den Abs. 1 bis 2 auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen, wenn sie für das betreffende Geschäftsjahr keinen Konzernabschluss offenlegen, in den sie und ihre Tochterunternehmen einbezogen sind.“
9. In § 221 Abs. 5 wird das Zitat „§§ 231 bis 243c“ durch das Zitat „§§ 231 bis 243d“ ersetzt.
10. In § 222 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Tag der Beschlussfassung über die Aufstellung und die Fassung, in der die Unterlagen einvernehmlich beschlossen wurden, sind von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu dokumentieren. Die gesetzlichen Vertreter haben die gemeinsame Verantwortung, sicherzustellen, dass die Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen richtig und vollständig sind.“
11. § 223 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
12. § 223 Abs. 6 entfällt.
13. Nach § 243 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bei großen Gesellschaften nach § 221 Abs. 3 erster Satz und Gesellschaften nach § 189a Z 1 lit. a, die klein oder mittelgroß, aber keine Kleinstkapitalgesellschaften sind, hat der Lagebericht Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen, das sind Ressourcen ohne physische Substanz, von denen das Geschäftsmodell des Unternehmens grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für das Unternehmen darstellen, zu enthalten und diese Abhängigkeit zu erläutern.“
14. § 243b lautet samt Überschrift:
„Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 243b. (1) Große Gesellschaften nach § 221 Abs. 3 erster Satz und Gesellschaften nach § 189a Z 1 lit. a, die klein oder mittelgroß, aber keine Kleinstkapitalgesellschaften sind, haben in den Lagebericht Angaben zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte (Nachhaltigkeitsberichterstattung) klar erkennbar in einem dafür vorgesehenen Abschnitt aufzunehmen (Nachhaltigkeitserklärung).
(2) Von der Berichterstattung nach Abs. 1 sind die Österreichische Kontrollbank AG, die Oesterreichische Entwicklungsbank – OeEB und gemeinnützige Bauvereinigungen nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, ausgenommen.
(3) Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat diejenigen Angaben zu enthalten, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Gesellschaft auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gesellschaft erforderlich sind. Außerdem ist über das Verfahren zur Ermittlung der in den Konzernlagebericht aufgenommenen Informationen zu berichten.
(4) Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat zu umfassen:
1. eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie der Gesellschaft, einschließlich Angaben
a. zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
b. zu den Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
c. zu der Art und Weise, einschließlich Durchführungsmaßnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie die Gesellschaft beabsichtigt sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem am 12. Dezember 2015 angenommenen Übereinkommen von Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden: Übereinkommen von Paris) und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999, ABl. Nr. L 243 vom 09.07.2021 S. 1, verankerten Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition der Gesellschaft gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;
d. zu der Art und Weise, wie die Gesellschaft den Belangen ihrer Interessenträger und den Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in ihrem Geschäftsmodell und ihrer Strategie Rechnung trägt;
e. zu der Art und Weise, wie die Strategie im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;
2. eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Gesellschaft gesetzt hat, gegebenenfalls einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die die Gesellschaft im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren bezogenen Ziele der Gesellschaft auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen;
3. eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;
4. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte;
5. Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;
6. eine Beschreibung
a. des von der Gesellschaft mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte durchgeführten Due-Diligence-Prozesses;
b. der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und mit ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind, und der Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen;
c. jeglicher Maßnahmen der Gesellschaft zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen;
7. eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen die Gesellschaft im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft;
8. Indikatoren, die für die unter Z 1 bis 7 genannten Angaben relevant sind.
Die in diesem Absatz genannten Angaben haben gegebenenfalls Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume zu umfassen.
(5) Die in Abs. 3 und 4 genannten Informationen haben gegebenenfalls Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und zu ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich Angaben zu ihren Produkten und Dienstleistungen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, zu enthalten. Die Informationen haben gegebenenfalls auch Verweise auf andere gemäß § 243 in den Lagebericht aufgenommene Angaben und auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge zu enthalten, einschließlich zusätzlichen Erläuterungen dazu.
(6) In Ausnahmefällen können Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, weggelassen werden, soweit
1. eine solche Angabe nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft zu schaden, und
2. eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.
(7) Die Gesellschaft hat die in Abs. 3 bis 5 genannten Informationen nach den von der Europäischen Kommission im Einklang mit Art. 29b der Bilanz-Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten (Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung) zu berichten.
(8) Abweichend von Abs. 3 bis 5 und 7 können kleine und mittlere Gesellschaften, kleine und nicht komplexe Institute nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Gesellschaften, die als firmeneigenes Versicherungsunternehmen nach § 5 Z 29 VAG 2016 oder als firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen nach § 5 Z 30 VAG 2016 gelten, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auf folgende Informationen beschränken:
1. eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie;
2. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte;
3. die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen der Gesellschaft in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie jegliche Maßnahmen zur Ermittlung, Überwachung, Verhinderung, Minderung oder Behebung solcher tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen;
4. die wichtigsten Risiken, denen die Gesellschaft im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, und die Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft;
5. Schlüsselindikatoren, die für die unter Z 1 bis 4 genannten Angaben notwendig sind.
In diesem Fall haben die Gesellschaften nach den von der Europäischen Kommission im Einklang mit Art. 29c der Bilanz-Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten (Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch kleine und mittlere Unternehmen) zu berichten.
(9) Eine Gesellschaft ist von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit, wenn sie und ihre wesentlichen Tochterunternehmen einbezogen sind
1. in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens, das dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, der nach den Anforderungen der Art. 29 und Art. 29a der Bilanz‑Richtlinie erstellt wurde, oder
2. in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung eines in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens, die gemäß den nach Art. 29b der Bilanz-Richtlinie erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise erstellt wurde, die diesen Standards gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit muss in einem gemäß Art. 23 Abs. 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, erlassenen Durchführungsrechtsakt festgestellt sein.
(10) Die Befreiung nach Abs. 9 tritt nur ein, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Lagebericht der befreiten Tochtergesellschaft enthält folgende Informationen:
a. Namen und Sitz des Mutterunternehmens, dessen Konzernlagebericht oder dessen konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung die in Abs. 9 genannten Informationen enthält, samt Weblinks zu diesen Dokumenten und zu dem Prüfungsurteil nach Art. 34 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. aa der Bilanz-Richtlinie oder zum Prüfungsurteil nach Z 2;
b. die Information, dass die Gesellschaft von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit ist;
2. im Fall des Abs. 9 Z 2 hat ein nach dem anzuwendenden Recht dazu befugter Prüfer über die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung ein Prüfungsurteil abgegeben;
3. im Fall des Abs. 9 Z 2 wird die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung samt dem Prüfungsurteil nach Z 2 unverzüglich gemäß § 280 Abs. 2 offengelegt;
4. im Fall des Abs. 9 Z 2 sind die in Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13 (im Folgenden: Taxonomie-Verordnung), festgelegten Offenlegungen über die Tätigkeiten der befreiten Tochtergesellschaft und ihrer Tochterunternehmen entweder im Lagebericht der befreiten Tochtergesellschaft oder in der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens aufgenommen.
(11) Die Befreiung nach Abs. 9 darf von kapitalmarktorientierten Gesellschaften (§ 189a Z 1 lit. a), die groß im Sinne des § 221 Abs. 3 erster Satz sind, nicht in Anspruch genommen werden.
(12) Gesellschaften, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, haben ihren Lagebericht im in Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats, ABl. Nr. L 143 vom 29.05.2019 S. 1, festgelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat aufzustellen und ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Angaben nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung, gemäß dem in dieser Delegierten Verordnung festgelegten elektronischen Berichtsformat auszuzeichnen.“
15. § 243c Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. soweit es sich auch ohne Anwendung des § 221 Abs. 3 zweiter Satz um eine große Aktiengesellschaft handelt, eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit der Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft in Bezug auf das Geschlecht sowie andere Aspekte wie beispielsweise Alter, Behinderungen oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum; wird kein derartiges Konzept angewendet, so ist dies zu begründen. Unternehmen, die der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 243b unterliegen, können diese Angaben in die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen und im Corporate Governance-Bericht darauf verweisen.“
16. § 244 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„§ 222 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden; die Unterlagen sind der Haupt- oder Generalversammlung zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens vorzulegen.“
17. § 245 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Konzernabschluss und Konzernlagebericht wurden nach dem für das übergeordnete Mutterunternehmen maßgeblichen Recht im Einklang mit der Bilanz-Richtlinie, ausgenommen die in Art. 29a festgelegten Anforderungen, oder nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt; im Fall des Abs. 1 Z 2 reicht es aus, wenn Konzernabschluss und Konzernlagebericht den nach der Bilanz-Richtlinie, ausgenommen den in Art. 29a festgelegten Anforderungen, erstellten Unterlagen oder internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG, ABl. Nr. L 340 vom 22.12.2007 S. 66, festgelegt wurden, gleichwertig sind;“
18. In § 245a Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und Konzernlagebericht“.
19. In § 251 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.
20. Nach § 267 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Konzernlagebericht hat auch Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen (§ 243 Abs. 2a) zu enthalten und die Abhängigkeit von ihnen zu erläutern.“
21. § 267 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Konzernlagebericht und der Lagebericht des Mutterunternehmens dürfen zusammengefasst werden.“
22. § 267a lautet samt Überschrift:
„Konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 267a. (1) Mutterunternehmen haben, wenn sie nicht von der Aufstellung eines Konzernabschlusses nach § 246 Abs. 1 befreit sind oder ohne Anwendung des § 246 Abs. 3 befreit wären, in den Konzernlagebericht Angaben zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte (konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung) klar erkennbar in einem dafür vorgesehenen Abschnitt aufzunehmen (konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung). Eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den folgenden Absätzen ersetzt die Einzelberichterstattung nach § 243 Abs. 5 und § 243b.
(2) Von der Berichterstattung nach Abs. 1 sind die Österreichische Kontrollbank AG und gemeinnützige Bauvereinigungen nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, ausgenommen.
(3) Die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung hat diejenigen Angaben zu enthalten, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind. Außerdem ist über das Verfahren zur Ermittlung der in den Lagebericht aufgenommenen Informationen zu berichten.
(4) Die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung hat zu umfassen:
1. eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie der Gruppe, einschließlich Angaben
a. zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
b. zu den Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
c. zu der Art und Weise, einschließlich Durchführungsmaßnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie die Gruppe beabsichtigt sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 verankerten Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition der Gruppe gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;
d. zu der Art und Weise, wie die Gruppe den Belangen ihrer Interessenträger und den Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in ihrem Geschäftsmodell und ihrer Strategie Rechnung trägt;
e. zu der Art und Weise, wie die Strategie im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;
2. eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Gruppe gesetzt hat, gegebenenfalls einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die die Gruppe im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren bezogenen Ziele der Gruppe auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen;
3. eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;
4. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik der Gruppe in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte;
5. Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;
6. eine Beschreibung
a. des von der Gruppe mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte durchgeführten Due-Diligence-Prozesses;
b. der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Gruppe und mit ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind, und der Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen;
c. jeglicher Maßnahmen der Gruppe zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen;
7. eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen die Gruppe im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Handhabung dieser Risiken durch die Gruppe;
8. Indikatoren, die für die unter Z 1 bis 7 genannten Angaben relevant sind.
Die in diesem Absatz genannten Angaben haben gegebenenfalls Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume zu umfassen.
(5) Die in Abs. 3 und 4 genannten Informationen haben gegebenenfalls Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit der Gruppe und zu ihrer Wertschöpfungskette zu enthalten, einschließlich Angaben zu ihren Produkten und Dienstleistungen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette. Die Informationen haben gegebenenfalls auch Verweise auf andere gemäß § 267 in den Konzernlagebericht aufgenommene Angaben und auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge zu enthalten, einschließlich zusätzlichen Erläuterungen dazu.
(6) In Ausnahmefällen können Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, weggelassen werden, soweit
1. eine solche Angabe nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, der Geschäftslage der Gruppe ernsthaft zu schaden, und
2. eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gruppe sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.
(7) Stellt das Mutterunternehmen erhebliche Unterschiede zwischen den Risiken für die Gruppe oder Auswirkungen der Gruppe und den Risiken für ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Auswirkungen eines oder mehrerer Tochterunternehmen fest, so muss es gegebenenfalls ein hinreichendes Verständnis der Risiken für dieses oder diese Tochterunternehmen und der Auswirkungen dieses oder dieser Tochterunternehmen vermitteln. Das Mutterunternehmen hat anzugeben, welche in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen von der Einzelberichterstattung nach § 243b Abs. 9 bzw. Art. 19a Abs. 9 Bilanz-Richtlinie oder von der Konzernberichterstattung nach Abs. 9 bzw. Art. 29a Abs. 8 Bilanz-Richtlinie befreit sind.
(8) Das Mutterunternehmen hat die in Abs. 3 bis 5 und 7 genannten Informationen nach den von der Europäischen Kommission im Einklang mit Art. 29b der Bilanz-Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten (Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung) zu berichten.
(9) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit, wenn es und seine wesentlichen Tochterunternehmen einbezogen sind
1. in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens, das dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, der nach den Anforderungen der Art. 29 und Art. 29a der Bilanz-Richtlinie erstellt wurde, oder
2. in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung eines in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens, die gemäß den nach Art. 29b der Bilanz-Richtlinie erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise erstellt wurde, die diesen Standards gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit muss in einem gemäß Art. 23 Abs. 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt festgestellt sein.
(10) Die Befreiung nach Abs. 9 tritt nur ein, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Lagebericht des befreiten Mutterunternehmens enthält folgende Informationen:
a. Namen und Sitz des Mutterunternehmens, dessen Konzernlagebericht oder dessen konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung die in Abs. 9 genannten Informationen enthält, samt Weblinks zu diesen Dokumenten und zu dem Prüfungsurteil nach Art. 34 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. aa der Bilanz-Richtlinie oder zum Prüfungsurteil nach Z 2;
b. die Information, dass das Mutterunternehmen von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit ist;
2. im Fall des Abs. 9 Z 2 hat ein nach dem anzuwendenden Recht dazu befugter Prüfer über die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung ein Prüfungsurteil abgegeben;
3. im Fall des Abs. 9 Z 2 wird die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung samt dem Prüfungsurteil nach Z 2 unverzüglich gemäß § 280 Abs. 2 offengelegt;
4. im Fall des Abs. 9 Z 2 sind die in Art. 8 der Taxonomie-Verordnung festgelegten Offenlegungen über die Tätigkeiten der in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Tochterunternehmen, die gemäß § 243c Abs. 9 oder Art. 19a Abs. 9 der Bilanz-Richtlinie von einer Einzelberichterstattung befreit sind, entweder in den Lagebericht des befreiten Mutterunternehmens oder in der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des im Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens aufgenommen.
(11) Die Befreiung nach Abs. 9 darf von kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen (§ 189a Z 1 lit. a), die unter Anwendung des § 221 Abs. 4a groß im Sinne des § 221 Abs. 3 erster Satz sind, nicht in Anspruch genommen werden.
(12) Mutterunternehmen, die zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, haben ihren Konzernlagebericht im in Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission festgelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat aufzustellen und ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Angaben nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung, gemäß dem in dieser Delegierten Verordnung festgelegten elektronischen Berichtsformat auszuzeichnen.“
23. § 267c Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„§ 222 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.“
24. Die Bezeichnung des ersten Titels des vierten Abschnitts im dritten Buch lautet:
„Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung“
25. § 268 lautet samt Überschrift:
„Pflicht zur Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 268. (1) Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften mit Ausnahme von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1), die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen, und der Konzernabschluss von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. Der Abschlussprüfer hat ferner
1. zu prüfen und ein Urteil darüber abzugeben, ob der Lagebericht (Konzernlagebericht) mit dem Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht und ob der Lagebericht (Konzernlagebericht) nach den geltenden rechtlichen Anforderungen, ausgenommen die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, aufgestellt wurde und
2. gegebenenfalls zu prüfen und ein Urteil auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit darüber abzugeben, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt, einschließlich
a. der Übereinstimmung mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung,
b. der Durchführung des Verfahrens zur Ermittlung von Informationen, über die nach diesen Standards zu berichten ist,
c. der Einhaltung der Anforderung zur Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und
d. der Einhaltung der Anforderungen an die Berichterstattung nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung;
3. zu erklären, ob im Licht der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über das Unternehmen (die Gruppe) und sein (ihr) Umfeld wesentliche fehlerhafte Angaben im Lagebericht (Konzernlagebericht) festgestellt wurden, wobei auf die Art dieser fehlerhaften Angaben einzugehen ist.
(2) Hat die erforderliche Prüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Umstände, die in einem Verfahren nach § 270 Abs. 3 geltend gemacht werden können, hindern die Gültigkeit der Prüfung nur, wenn ein solches Verfahren zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers geführt hat.
(3) Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Es ist zulässig, dass andere Wirtschaftsprüfer oder andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als diejenigen, die die Abschlussprüfung durchführen, das Urteil nach Abs. 1 Z 2 in einem Zusicherungsvermerk (§ 274a) abgeben (Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung). Für die Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten in diesen Fällen die Bestimmungen dieses Titels für Abschlussprüfer mit Ausnahme von § 270a, § 271a, von § 273, soweit er sich nur auf die Abschlussprüfung bezieht, und von § 274.
(4) Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass in Österreich niedergelassene unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen Anforderungen unterliegen, die den in der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2464, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 S. 15 (im Folgenden: Abschlussprüfungs-Richtlinie) festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig sind, können solche unabhängigen Erbringer von Prüfungsleistungen das Urteil nach Abs. 1 Z 2 abgeben. Insbesondere die Anforderungen an Folgendes müssen gleichwertig sein:
1. Ausbildung und Eignungsprüfung, um sicherzustellen, dass unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen das erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung erwerben;
2. kontinuierliche Fortbildung;
3. Qualitätssicherungssysteme;
4. Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis;
5. Bestellung und Abberufung;
6. Untersuchungen und Sanktionen;
7. die Organisation der Arbeit des unabhängigen Erbringers von Prüfungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf notwendige Mittel und Personal sowie die Führung von Mandantendateien und Akten, und
8. die Meldung von Unregelmäßigkeiten.
Die Bestimmungen dieses Titels gelten mit Ausnahme von § 270a und § 271a, von § 273, soweit er sich nur auf die Abschlussprüfung bezieht, und von § 274 auch für unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen.“
26. § 269 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Konzernabschlussprüfer trägt in Bezug auf den Konzernabschluss die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss sowie gegebenenfalls für den zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, in Bezug auf die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung für den Zusicherungsvermerk darüber. Er hat auch die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse daraufhin zu prüfen, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet worden sind. Dasselbe gilt für die in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung zusammengefassten Einzelberichte. Wenn in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen von anderen Abschlussprüfern geprüft werden, hat der Konzernabschlussprüfer deren Tätigkeit in geeigneter Weise zu überwachen, soweit dies für die Prüfung des Konzernabschlusses oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich ist.“
27. § 269 Abs. 3 lautet:
„(3) Gegenstand der Abschlussprüfung ist auch, ob ein nach § 243c oder § 267b erforderlicher Corporate Governance-Bericht aufgestellt worden ist.“
28. In § 269 Abs. 4 lautet der zweite Satz:
„Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls der Zusicherungsvermerk sind entsprechend zu ergänzen und erforderlichenfalls zu ändern.“
29. In § 269a wird das Wort „Konzernabschlussprüfungen“ durch die Wortfolge „Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ ersetzt.
30. § 270 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Gesellschafter wählen den oder die Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und gegebenenfalls der Nachhaltigkeitsberichterstattung; die Gesellschafter des Mutterunternehmens wählen den oder die Abschlussprüfer des Konzernabschlusses und gegebenenfalls der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung. Wenn ein Aufsichtsrat besteht, hat dieser einen Wahlvorschlag zu erstatten. Eine Vereinbarung, die die Wahlmöglichkeiten auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern beschränkt, ist nichtig. Die Aufsichtsratsmitglieder sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Generalversammlung), die über die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüfer zu entscheiden hat, einzuladen. Der oder die Abschlussprüfer soll bzw. sollen jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine bzw. ihre Prüfungstätigkeit erstreckt. Der Aufsichtsrat hat unverzüglich nach der Wahl mit dem oder den gewählten Prüfer bzw. Prüfern den Vertrag über die Durchführung der Abschlussprüfung und gegebenenfalls der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung abzuschließen und das Entgelt zu vereinbaren. Falls kein Aufsichtsrat besteht, wird die Gesellschaft durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Das Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Prüfer und dem voraussichtlichen Umfang der Prüfung zu stehen. Der Prüfungsvertrag und die Höhe des vereinbarten Entgelts dürfen an keinerlei Voraussetzungen oder Bedingungen geknüpft werden und nicht davon abhängen, ob der Prüfer neben der Prüfungstätigkeit zusätzliche Leistungen für die geprüfte Gesellschaft erbringt.“
31. In § 270 Abs. 1a wird das Zitat „Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (BGBl I Nr. 43/2016)“ durch das Zitat „Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), BGBl. I Nr. 83/2016,“ ersetzt.
32. In § 270 Abs. 2 wird das Zitat „§ 268 Abs. 4“ durch „§ 268 Abs. 3“ ersetzt.
33. In § 270 Abs. 3 lautet Satz 7:
„Der Antrag kann nach Erteilung des Bestätigungsvermerks oder Zusicherungsvermerks, im Fall einer Nachtragsprüfung nach § 269 Abs. 4 nach Ergänzung dieser Vermerke, nicht mehr gestellt werden.“
34. Nach § 270 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Gesellschafter einer großen Gesellschaft, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet ist, und deren Anteile zusammen fünf Prozent der Stimmrechte oder des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 350 000 Euro erreichen, können schriftlich verlangen, dass in der nächsten Gesellschafterversammlung ein Beschluss darüber gefasst wird, ob eine akkreditierte dritte Partei, die nicht derselben Prüfungsgesellschaft oder demselben Netzwerk wie der Abschlussprüfer angehört, der die Abschlussprüfung vornimmt, einen Bericht über bestimmte Bestandteile der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausarbeitet und dass dieser Bericht der Gesellschafterversammlung zur Verfügung gestellt wird. Stellen Aktionäre den Antrag, müssen sie seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung Inhaber der Aktien sein; § 109 Abs. 2 AktG ist anzuwenden.“
35. § 271 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. über keine dem Umfang der Prüfung (Abschlussprüfung oder Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) entsprechende Eintragung im Register gemäß § 52 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, verfügt;“
36. In § 271 Abs. 4 wird die Wortfolge „Registrierung gemäß § 52 APAG“ durch die Wortfolge „dem Umfang der Prüfung (Abschlussprüfung oder Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) entsprechende Eintragung im Register gemäß § 52 APAG“ ersetzt.
37. § 271 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Anforderungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt auf den Bestätigungsvermerk auf den Zusicherungsvermerk Bezug zu nehmen ist. Abs. 1 bis 4 sind auch auf Konzernabschlussprüfer anzuwenden.“
38. In § 271a wird in den Abs. 1, 2 und 5 jeweils die Wendung „als Abschlussprüfer“ durch die Wendung „von der Abschlussprüfung“ ersetzt.
39. Nach § 271c werden folgende § 271d und § 271e eingefügt:
„Verbotene Nichtprüfungsleistungen bei Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Gesellschaften von öffentlichem Interesse
§ 271d. (1) Der Abschlussprüfer, der bei einer Gesellschaft von öffentlichem Interesse die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, und jedes Mitglied eines Netzwerks, dem der Abschlussprüfer angehört, dürfen weder direkt noch indirekt für die Gesellschaft, deren Nachhaltigkeitsberichterstattung bestätigt wird, dessen Mutterunternehmen oder die von ihm beherrschten Unternehmen in der EU oder im EWR die in Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b und c sowie lit. e bis k der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten verbotenen Nichtprüfungsleistungen erbringen, und zwar
1. innerhalb des Zeitraums zwischen dem Beginn des Zeitraums, der Gegenstand der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, und der Abgabe des Zusicherungsvermerks und
2. in Bezug auf die in Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Leistungen innerhalb des Geschäftsjahrs, das dem in Z 1 genannten Zeitraum unmittelbar vorausgeht.
(2) Die Erbringung anderer Nichtprüfungsleistungen als die verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn der Prüfungsausschuss nach einer ordnungsgemäßen Beurteilung der Gefährdungen für die Unabhängigkeit und der vom Abschlussprüfer ergriffenen Schutzmaßnahmen seine Zustimmung erteilt hat.
(3) Werden nach Abs. 1 oder Abs. 2 verbotene Leistungen dennoch erbracht, gebührt dem betreffenden Abschlussprüfer oder Netzwerkmitglied dafür kein Entgelt.
Unregelmäßigkeiten
§ 271e. Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gilt entsprechend für Abschlussprüfer, die bei Gesellschaften von öffentlichem Interesse Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen.“
40. In § 273 Abs. 1 wird die Wendung „die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ 243b), der Corporate Governance-Bericht (§ 243c), die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte konsolidierte nichtfinanzielle Bericht (§ 267a) und der konsolidierte Corporate Governance-Bericht (§ 267b)“ durch die Wendung „der Corporate Governance-Bericht (§ 243c) und der konsolidierte Corporate Governance-Bericht (§ 267b)“ ersetzt.
41. Dem 273 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein Abschlussprüfer, der sowohl den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss eines Unternehmens prüft, kann die Prüfungsberichte zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss zusammenfassen.“
42. § 274 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Bestätigungsvermerk umfasst ferner ein Urteil und eine Erklärung gemäß § 268 Abs. 1 Z 1 und 3, die auf den im Lauf der Prüfung durchgeführten Arbeiten basieren.“
43. Nach § 274 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Ein Abschlussprüfer, der sowohl den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss eines Unternehmens prüft, kann die Bestätigungsvermerke zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss zusammenfassen.“
44. Nach § 274 wird folgender § 274a samt Überschrift eingefügt:
„Zusicherungsvermerk
§ 274a. (1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in einem Zusicherungsvermerk zusammenzufassen. Der Zusicherungsvermerk umfasst
1. eine Einleitung, die zumindest das Unternehmen angibt, dessen Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzel- oder konsolidierter Ebene Gegenstand der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, weiters den Zeitraum, auf den sich der Vermerk bezieht, und den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, der verwendet wurde,
2. eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die zumindest Angaben über die Standards enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde, sowie
3. das Prüfungsurteil nach § 268 Abs. 1 Z 2, das entweder ein uneingeschränktes, ein eingeschränktes oder ein negatives ist und zweifelsfrei Auskunft darüber gibt, ob nach Auffassung des Abschlussprüfers die Nachhaltigkeitsberichterstattung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
(2) § 274 Abs. 2, 3 und 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Wenn der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses auch die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, kann der Zusicherungsvermerk als gesonderter Abschnitt in den Bestätigungsvermerk aufgenommen werden. Dasselbe gilt, wenn der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses auch die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung prüft.“
45. Dem § 275 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt im Verhältnis zwischen dem Abschlussprüfer und dem Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung.“
46. In § 275 Abs. 2 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im vierten Satz genannten Haftungsgrenzen.“
47. § 277 Abs. 1 lautet:
„(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, die den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegen, haben spätestens neun Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen:
1. den Jahresabschluss und den Lagebericht;
2. den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Z 1 genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;
3. den Corporate Governance-Bericht;
4. den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen;
5. den Bericht des Aufsichtsrats;
6. den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses und
7. die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Berichte, die zeitgleich vorzulegen sind.
Werden zur Wahrung dieser Frist nur die in Z 1, 3 und 4 genannten Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht des Aufsichtsrats nach seinem Vorliegen, der Beschluss nach der Beschlussfassung und die Vermerke nach ihrer Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen.“
48. § 277 Abs. 2 und 2a entfällt.
49. § 277 Abs. 4 lautet:
„(4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 zu erklären,
1. in welche der Größenklassen des § 221 Abs. 1, 1a, 2 und 3 erster Satz die Gesellschaft unter Bedachtnahme auf § 221 Abs. 4 im Berichtsjahr einzuordnen ist und ob die Gesellschaft im Berichtsjahr unter § 189a Z 1 lit. a, b, c oder d fällt;
2. falls die Einordnung auf „groß“ lautet oder die Gesellschaft unter § 189a Z 1 lit. a einzuordnen ist, ob und welcher Befreiungstatbestand von der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt;
3. falls die Gesellschaft unter § 189a Z 1 lit. a einzuordnen ist, ob sie im Berichtsjahr die Kriterien des § 243c Abs. 1 erfüllt hat;
4. falls die Einordnung auf „groß“ lautet oder die Gesellschaft unter § 189a Z 1 lit. a, b, c oder d einzuordnen ist, ob die Gesellschaft zusätzlich die Kriterien des § 243d Abs. 1 erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob sie nach § 243d Abs. 1 zweiter Satz befreit ist.
Diese Erklärung kann auch von einem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens im Namen der übrigen Vertreter, sowie von einem Revisionsverband oder von einem berufsmäßigen Parteienvertreter im Namen der vertretungsbefugten Organe abgegeben werden. Bei kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung reicht eine Bestätigung des Einbringers.“
50. § 277 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Die Unterlagen nach Abs. 1 sind elektronisch einzureichen, in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß §§ 33 f FBG öffentlich zugänglich zu machen, wobei Jahresabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind.“
51. In § 277 Abs. 6 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Wenn eine Unterlage nicht im Original eingereicht wird, hat der Einreicher zu bestätigen, dass die Einreichung mit dem Original übereinstimmt. Prüfpflichtige Unternehmen haben das Datum der Aufstellung der Unterlage und der Unterschrift des Bestätigungs- oder Zusicherungsvermerks anzugeben. Lageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach § 243b Abs. 12 einzureichen.“
52. § 277 Abs. 8 entfällt.
53. § 280 Abs. 1 lautet:
„(1) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegt, haben gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes des Unternehmens einzureichen:
1. den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht;
2. den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Z 1 genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;
3. den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und
4. den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen.
§ 277 Abs. 3 und Abs. 6 erster bis dritter Satz sind anzuwenden, wobei Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Konzernlageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach § 267a Abs. 12 einzureichen.“
54. Dem § 280 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 oder § 277 Abs. 1 zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr
1. der Konzernberichterstattungspflicht unterliegt und
a. falls nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt;
b. falls ja, ob und welcher Befreiungstatbestand von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt;
2. die Kriterien des § 267b erfüllt hat und
3. ob es die Kriterien des § 267c Abs. 1 erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß § 267c Abs. 2 befreit ist.
§ 277 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.“
55. § 281 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht so wiederzugeben, wie sie aufgestellt wurden und wie sie der Abschlussprüfer seinem Prüfungsurteil zu Grunde gelegt hat. Wurde der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht auf Grund gesetzlicher Vorschriften geprüft, so ist der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks und des Zusicherungsvermerks wiederzugeben; wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss, so ist hierauf hinzuweisen.“
56. § 281 Abs. 2 lautet:
„(2) Werden der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, nicht in der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Bestätigungsvermerk oder Zusicherungsvermerk darf nicht beigefügt werden. Im Fall einer verpflichtenden Prüfung ist jedoch über den Inhalt des Bestätigungsvermerks und des Zusicherungsvermerks zu den in gesetzlicher Form erstellten Unterlagen einschließlich der Angaben nach § 274 Abs. 3 zu berichten. Ferner ist anzugeben, ob die Offenlegung beim Firmenbuch bereits erfolgt ist.“
57. Dem § 281 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In Fällen, in denen ein Unternehmen nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, Teile seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung durch eine akkreditierte unabhängige dritte Partei überprüfen zu lassen, muss der Bericht der akkreditierten unabhängigen dritten Partei entweder als Anlage zum Lagebericht oder auf andere öffentlich zugängliche Weise bereitgestellt werden.“
58. § 282 Abs. 2a entfällt.
59. Die Überschrift vor § 283 wird durch folgende Paragrafenüberschrift ersetzt:
„Zwangsstrafen wegen nicht zeitgerechter Offenlegung“
60. In § 283 Abs. 4 wird im zweiten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der darauf folgende Halbsatz entfällt; nach dem dritten Satz werden folgende Sätze angefügt:
„Bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) oder einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft ist statt der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn bereits drei Zwangsstrafverfügungen nicht zu einer gesetzmäßigen Offenlegung geführt haben. Eine im ordentlichen Verfahren ergangene Zwangsstrafe ist zu veröffentlichen.“
61. § 283 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei wiederholter Säumnis (Abs. 4) beträgt die mit Zwangsstrafverfügung zu verhängende Strafe bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft 4 500 Euro und bei einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft 20 000 Euro; für die Strafrahmen im ordentlichen Verfahren gilt für diese Gesellschaften § 284 Abs. 2. Wurden die fehlenden Unterlagen binnen zwei Monaten nach Zustellung eines im ordentlichen Verfahren ergangenen Strafbeschlusses immer noch nicht offengelegt, so erhöht sich der Strafrahmen für die Gesellschaft im ordentlichen Verfahren auf bis zu 5 % der jährlichen Umsatzerlöse; § 284 Abs. 4 ist anzuwenden. Als Grundlage für die Größenklasse und die Umsatzerlöse kann der zuletzt vorgelegte Jahres- oder Konzernabschluss herangezogen werden.“
62. § 284 lautet samt Überschrift:
„Zwangsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen Bestimmungen über die Unternehmensberichterstattung
§ 284. (1) Das Gericht hat folgende Personen zur Befolgung nachstehender Bestimmungen durch Zwangsstrafen bis zu 7 000 Euro, bei einer kleinen Kapitalgesellschaft bis zu 3 600 Euro anzuhalten:
1. die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft zur Befolgung des § 222 Abs. 1, des § 243b, des § 244 Abs. 1 bis 3, des § 247 Abs. 3, des § 249 Abs. 3, des § 265 Abs. 2, des § 267a, des § 270 Abs. 1 sechster Satz in Verbindung mit dem siebenten Satz und Abs. 4 dritter Satz, des § 272 Abs. 1 und 3, des § 277 Abs. 4, des § 280 Abs. 3 und des § 281 Abs. 1 bis 3;
2. die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 Abs. 1 zweiter und sechster Satz;
3. im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a.
(2) § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Strafrahmen nach Abs. 1 richtet, und im Fall des § 24 Abs. 5 FBG bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft bis 50 000 Euro reicht.
(3) Die Strafe nach Abs. 1 Z 1 ist zusätzlich auch gegen die Gesellschaft zu verhängen, wenn sie mittelgroß oder groß ist und bereits drei Zwangsstrafen nicht zu einem gesetzmäßigen Verhalten geführt haben. In diesem Fall beträgt der Strafrahmen bis zu 5 % der jährlichen Umsatzerlöse. Als Grundlage für die Bemessung der Umsatzerlöse gilt der Jahres- oder Konzernabschluss des Geschäftsjahres, in dem die Tat begangen wurde; ist dieser nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.
(4) Handelt es sich bei der Gesellschaft um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen, ist anstelle des Gesamtumsatzes der Gesellschaft der Gesamtumsatz im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird.
(5) Die Strafbarkeit verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem gegenüber dem Gericht die Einreichung nach dem Gesetz spätestens hätte vorgenommen oder eine Erklärung hätte abgegeben werden müssen. Die Verjährung wird durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den mutmaßlichen Verletzer unterbrochen; die Unterbrechungswirkung erstreckt sich auch auf die Gesellschaft. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre nach Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer des Gerichtsverfahrens wird in die Frist nicht eingerechnet.
(6) Den bestraften Personen sind auch allenfalls angefallene Verfahrenskosten, die vorläufig aus Amtsgeldern getragen wurden, zur Zahlung aufzutragen. Gesellschaften mit Sitz im Inland haften für die über ihre Vertreter nach Abs. 1 verhängten Geldstrafen und allfällige Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
63. Nach § 285 wird folgender fünfter Abschnitt eingefügt:
„Fünfter Abschnitt
Gremium zur Weiterentwicklung der Unternehmensberichterstattung, Umsetzung von Unionsrecht
Gremium zur Weiterentwicklung der Unternehmensberichterstattung
§ 286. (1) Der Bund kann sich an einem privatrechtlichen Gremium beteiligen, das der Forschung, Auslegung und Weiterentwicklung der Rechnungslegung und der sonstigen Berichterstattung von Rechtsträgern in Österreich dient, wenn in einem solchen Gremium die Interessen von Anwendern und Adressaten der Unternehmensberichterstattung angemessen beteiligt sind.
(2) Zur Erfüllung des in Abs. 1 genannten Zwecks hat das Gremium einen Beirat einzurichten, dessen Mitglieder über anerkannte Fachexpertise im Bereich der Unternehmensberichterstattung verfügen und ihre Empfehlungen und Stellungnahmen unabhängig in einem Verfahren entwickeln und beschließen, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 287. (1) Durch § 189 Abs. 1, § 189a, § 193 Abs. 4, §§ 195 bis 198, § 200, § 201, §§ 203 bis 211, § 221 bis 227, §§ 231 bis 267c, § 268 Abs. 1 und 4, § 269 Abs. 3 und §§ 277 bis 280, § 281, § 283 und § 284 wird die Bilanz-Richtlinie umgesetzt.
(2) Durch § 268 Abs. 2 und 3, § 269 Abs. 2 und 5, §§ 269a bis 272, § 274, § 274a und § 275 Abs. 1 wird die Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt.“
65. Nach § 907 wird folgender § 908 eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
§ 908. (1) Die Bezeichnung des dritten Buches, § 189 Abs. 1, § 189a Z 5, 13 und 14, § 243 Abs. 2a, § 243b samt Überschrift, § 243c Abs. 2 Z 3, § 245 Abs. 2 Z 2, § 251 Abs. 3, § 267 Abs. 2a und 4, § 267a samt Überschrift, die Bezeichnung des ersten Titels des vierten Abschnitts im dritten Buch, § 268, § 269 Abs. 2 bis 4, § 269a, § 270 Abs. 1 bis 3a, § 271 Abs. 2, 4 und 5, § 271d samt Überschrift, § 271e samt Überschrift, § 273 Abs. 1 und 5, § 274 Abs. 5 und 5a, § 274a samt Überschrift, § 275 Abs. 1 und § 281 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Bestimmungen sind anzuwenden:
1. auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen:
a. von großen Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt (§ 221 Abs. 6) mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen;
b. von Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen sind und am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt (§ 221 Abs. 6) mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen, wenn sie nicht von der Aufstellung eines Konzernabschlusses nach § 246 Abs. 1 befreit sind;
2. auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2025 beginnen:
a. von großen Gesellschaften, die nicht unter Z 1 lit. a fallen, es sei denn, es handelt sich um Gesellschaften nach Z 3 lit. b und c;
b. von Mutterunternehmen, die nicht unter Z 1 lit. b fallen, wenn sie nicht von der Aufstellung eines Konzernabschlusses nach § 246 Abs. 1 befreit sind;
3. auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2026 beginnen:
a. von Gesellschaften nach § 189a Z 1 lit. a, die klein oder mittelgroß, aber keine Kleinstkapitalgesellschaften sind,
b. von Gesellschaften, die als kleine und nicht komplexe Institute nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten;
c. von Gesellschaften, die als firmeneigenes Versicherungsunternehmen nach § 5 Z 29 Versicherungsaufsichtsgesetz 2026 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2025 oder als firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen nach § 5 Z 30 VAG 2016 gelten.
Auf Geschäftsjahre, die vor den oben genannten Zeitpunkten begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz weiterhin anzuwenden. § 243b Abs. 12, § 267a Abs. 12 und § 268 Abs. 1 Z 2 lit. c sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, für die die erforderlichen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission gemäß Art. 29d der Bilanz-Richtlinie erstmals anzuwenden sind.
(2) Unternehmen, die die Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden haben, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen (Abs. 1 Z 1), sind dazu nicht verpflichtet, wenn der Abschlussstichtag des relevanten Geschäftsjahres vor dem Datum des Inkrafttretens liegt. Diese Unternehmen können § 189a Z 5, 13 und 14, § 243 Abs. 2a, § 243b, § 243c Abs. 2 Z 3, § 245 Abs. 2 Z 2, § 267 Abs. 2a und § 267a in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes in ihrer Gesamtheit freiwillig auf solche Geschäftsjahre anwenden; sie sind spätestens für jene Geschäftsjahre dazu verpflichtet, die am oder nach dem 1. Jänner 2025 beginnen. Entscheiden sie sich nicht für eine freiwillige Prüfung nach den vorgenannten Bestimmungen, ist weiterhin § 269 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung vor dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz anzuwenden. Das Wahlrecht besteht auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz noch nicht verlautbart ist.
(3) Die Unternehmen nach Abs. 1 Z 1 haben im Bericht anzugeben, ob er nach bisherigem Recht aufgestellt wurde – in diesem Fall ist er als „(konsolidierter) nichtfinanzieller Bericht“ oder „(konsolidierte) nichtfinanzielle Erklärung“ zu bezeichnen –, oder nach den Bestimmungen in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes.
(4) § 275 Abs. 2 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden, die auf einem Standard für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit beruhen, der von der Europäischen Kommission mit einem delegierten Rechtsakt in Entsprechung von Art. 26a Abs. 3 Unterabsatz 2 der Abschlussprüfungs-Richtlinie erlassen wurde, spätestens ab dem Datum, ab dem nach diesem delegierten Rechtsakt das in § 268 Abs. 1 Z 2 genannte Urteil auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss. Für bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten die halben in § 275 Abs. 2 vierter Satz angeführten Haftungshöchstbeträge.
(5) Wenn nicht alle erforderlichen Informationen über die Wertschöpfungskette verfügbar sind, um der Angabepflicht nach § 243b Abs. 5 erster Satz oder § 267a Abs. 5 erster Satz nachzukommen, haben Unternehmen in den ersten drei Geschäftsjahren der Anwendbarkeit nach Abs. 1 darzustellen:
1. welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über die Wertschöpfungskette zu erhalten,
2. warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und
3. die Pläne, um künftig die erforderlichen Informationen einzuholen.
(6) Kleine und mittelgroße Gesellschaften können für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2028 beginnen, abweichend von § 243b und Abs. 1 Z 3 lit. a davon absehen, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihren Lagebericht aufzunehmen, wenn sie in ihrem Lagebericht die Gründe dafür kurz angeben. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Abs. 1 in der Fassung vor dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz auf diese Geschäftsjahre weiterhin anzuwenden.
(7) Wenn bis zum 6. Jänner 2030 ein Tochterunternehmen,
1. das Art. 19a oder Art. 29a der Bilanz-Richtlinie unterliegt und
2. dessen Mutterunternehmen nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder eines Vertragsstaats des EWR unterliegt (Drittlandunternehmen) und
3. das in mindestens einem der fünf vorangegangenen Geschäftsjahre von allen Tochterunternehmen des Drittlandunternehmens in der EU und im EWR die größten Umsatzerlöse, gegebenenfalls auf konsolidierter Basis, erzielt hat,
eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Anforderungen des Art. 29a Bilanz-Richtlinie erstellt und gemäß Art. 30 der Bilanz-Richtlinie offenlegt, die alle Tochterunternehmen des Drittlandunternehmens in der EU und im EWR einschließt, die den Art. 19a oder Art. 29a der Bilanz-Richtlinie unterliegen, und die alle in Art. 8 der Taxonomie-Verordnung festgelegten Angaben enthält, die sich auf die Tätigkeit dieser Tochterunternehmen beziehen, gilt eine solche Berichterstattung als Berichterstattung auf Ebene des Mutterunternehmens im Sinne des § 243b Abs. 9 bzw. des § 267a Abs. 9, und die Angaben nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung gelten als Erfüllung der Bedingung nach § 243b Abs. 10 Z 4 bzw. § 267a Abs. 10 Z 4.
(8) § 221 Abs. 3, 4a und 5 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 221 Abs. 4a ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale treten ab dem Geschäftsjahr ein, an dessen Abschlussstichtag die Merkmale zum zweiten Mal in Folge überschritten werden.
(9) § 194, § 222 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 244 Abs. 1 und § 267c Abs. 1 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind erstmals auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. § 223 Abs. 4 letzter Satz und § 223 Abs. 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft und müssen nicht mehr auf Abschlüsse angewendet werden, die nach diesem Zeitpunkt aufgestellt werden. Der fünfte Abschnitt des Dritten Buches in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(10) § 277 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6 und § 280 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 277 Abs. 1 und Abs. 6 zweiter bis vierter Satz und § 280 Abs. 1 sind auf Einreichungen anzuwenden, die nach dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt bei Gericht einlangen. § 277 Abs. 4 und § 280 Abs. 3 sind auf Einreichungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 bei Gericht einlangen. § 282 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft und ist nicht mehr anzuwenden, sobald die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens den Pflichten nach § 277 Abs. 4 oder § 280 Abs. 3 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes unterliegen.
(11) Wenn ein Unternehmen, das die Bestimmungen nach Abs. 1 Z 1 bereits auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen, anzuwenden hat, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch keinen Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eines solchen Geschäftsjahres bestellt hat, dann gilt der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des Abschlusses bestellt worden ist, wenn er zu einer solchen Prüfung befugt ist.
(12) § 198 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft und ist auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. § 211 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Die Behandlung von Verbindlichkeiten, die in Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre anzusetzen waren, die den Geschäftsjahren der erstmaligen Anwendung vorangingen, und der zugehörigen Aufwendungen darf nach den für diese vormaligen Geschäftsjahre geltenden Bestimmungen fortgeführt werden.
(13) § 277 Abs. 2, 2a und 8 tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft. § 277 Abs. 6 erster Satz ist erstmals auf Jahresabschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. März 2025 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft nach § 280 Abs. 1 sind dann gebührenfrei abfragbar, wenn sie nach dem 31. März 2025 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden.
(14) Die Überschrift zu § 283, § 283 Abs. 4 und 5 und § 284 samt Überschrift in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 283 Abs. 4 und 5 und § 284 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes sind auf Zwangsstrafen anzuwenden, die wegen eines Verstoßes in Bezug auf Unterlagen der Unternehmensberichterstattung verhängt werden, die auf einen Abschlussstichtag nach dem 30. Juni 2025 aufzustellen sind. Für Unterlagen mit einem Abschlussstichtag bis zum 30. Juni 2025 sind §§ 283 und 284 in der Fassung vor dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz weiterhin anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 92 Abs. 4a Z 1 wird nach dem Wort „Bestätigungsvermerk“ die Wortfolge „oder Zusicherungsvermerk“ eingefügt.
2. In § 92 Abs. 4a Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung beschäftigen, beizuziehen und hat darüber zu berichten.“
3. § 92 Abs. 4a Z 4 lautet:
„4. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:
a. die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und gegebenenfalls des Prozesses zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich des Prozesses zur elektronischen Berichterstattung nach § 243b Abs. 12 (§ 267a Abs. 12) UGB und des Prozesses zur Ermittlung der Angaben nach § 243b Abs. 3 zweiter Satz (§ 267a Abs. 3 zweiter Satz) UGB, sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung ihrer Zuverlässigkeit;
b. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft, auch soweit die Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen ist;
c. die Überwachung der Abschlussprüfung, der Konzernabschlussprüfung und der Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z 12 APAG veröffentlicht werden, sowie einer allfälligen Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG;
d. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) und des Prüfers der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gelten in Bezug auf (Konzern-)Abschlussprüfungen Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271a Abs. 6 UGB;
e. die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung beigetragen haben, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
f. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
g. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
h. die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) und des Prüfers der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für seine Bestellung an den Aufsichtsrat. Bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gilt in Bezug auf (Konzern‑)Abschlussprüfungen Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“
4. In § 93 Abs. 1 wird die Wendung „ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer)“ durch die Wendung „sind jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) und der Prüfer der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung“ ersetzt.
5. § 96 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vorzulegen:
1. die in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
2. gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung;
3. gegebenenfalls die in § 244 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
4. gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB);
5. gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCR‑VG);
6. gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG.“
6. In § 96 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ durch die Wortfolge „die in Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 genannten Unterlagen“ ersetzt.
7. § 96 Abs. 3 entfällt.
8. In § 104 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Jahresabschluss samt Lagebericht und allfälligem Corporate Governance-Bericht, den allfälligen Konzernabschluss samt Konzernlagebericht, gegebenenfalls den Vorschlag für die Gewinnverwendung“ durch die Wortfolge „die in § 96 Abs. 1 genannten Unterlagen“ ersetzt und der Klammerausdruck „(§ 96)“ entfernt.
9. In § 108 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „den Jahresabschluss mit dem Lagebericht und gegebenenfalls dem Corporate Governance-Bericht, den Konzernabschluss mit dem Konzernlagebericht, den Vorschlag für die Gewinnverwendung“ durch die Wortfolge „die in § 96 Abs. 1 genannten Unterlagen“ ersetzt und der Klammerausdruck „(§ 96)“ entfernt.
10. Dem § 262 wird folgender Abs. 47 angefügt:
„(47) § 92 Abs. 4a, § 93 Abs. 1, § 96, § 104 Abs. 1 und § 108 Abs. 3 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des GmbH-Gesetzes
Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 30g Abs. 4a Z 1 wird nach dem Wort „Bestätigungsvermerk“ die Wortfolge „oder Zusicherungsvermerk“ eingefügt.
2. In § 30g Abs. 4a Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung beschäftigen, beizuziehen und hat darüber zu berichten.“
3. § 30g Abs. 4a Z 4 lautet:
„4. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:
a. die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und gegebenenfalls des Prozesses zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich des Prozesses zur elektronischen Berichterstattung nach § 243b Abs. 12 (§ 267a Abs. 12) UGB und des Prozesses zur Ermittlung der Angaben nach § 243b Abs. 3 zweiter Satz (§ 267a Abs. 3 zweiter Satz) UGB sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung ihrer Zuverlässigkeit;
b. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft, auch soweit die Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen ist;
c. die Überwachung der Abschlussprüfung, der Konzernabschlussprüfung und der Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z 12 APAG veröffentlicht werden, sowie einer allfälligen Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG;
d. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) und des Prüfers der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gelten in Bezug auf (Konzern-)Abschlussprüfungen Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271a Abs. 6 UGB;
e. die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung beigetragen haben, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
f. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
g. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
h. die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) und des Prüfers der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für seine Bestellung an den Aufsichtsrat. Bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gilt in Bezug auf (Konzern‑)Abschlussprüfungen Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“
4. In § 30h Abs. 1 wird die Wendung „ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer)“ durch die Wendung „sind jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) und der Prüfer der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung“ ersetzt.
5. § 30k Abs. 1 lautet:
„(1) Der Aufsichtsrat hat folgende Unterlagen zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten:
1. die in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
2. gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung;
3. gegebenenfalls die in § 244 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
4. gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB);
5. gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCR‑VG);
6. gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG.“
6. In § 30k Abs. 2 wird die Wortfolge „den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ durch die Wortfolge „die in Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 genannten Unterlagen“ ersetzt.
7. § 30k Abs. 3 entfällt.
8. Dem § 127 wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) § 30g, § 30h Abs. 1 und § 30k in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz – GenG, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 22 Abs. 4 lautet:
„(4) Für Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221 Abs. 1 UGB bezeichneten Merkmale überschreiten oder die Genossenschaften von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sind, gelten die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des UGB mit der Maßgabe, dass das „eingeforderte Nennkapital“ im Sinn des § 224 Abs. 3 UGB als „Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile“ zu bezeichnen ist. Von den in Abs. 2 vorgesehenen Berichtsangaben sind jene über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang aufzunehmen. § 243b UGB ist nur auf Kreditgenossenschaften anzuwenden, die unter Berücksichtigung der Sonderregeln über die Ermittlung von Umsatzerlösen bei Kreditinstituten gemäß § 189a Z 5 UGB wenigstens zwei der drei in § 221 Abs. 2 UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, sowie auf Kreditgenossenschaften nach § 189a Z 1 lit. a UGB, die im Sinn des § 221 UGB klein oder mittelgroß, aber keine Kleinstgesellschaften sind.“
2. § 22 Abs. 5 und 6 lauten:
„(5) Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland oder stehen ihr bei diesen Unternehmen die Rechte nach § 244 Abs. 2 UGB zu, so gelten die § 244 bis § 267c UGB, wobei § 267a nur auf Kreditgenossenschaften anzuwenden ist. Für Betriebe, die unter die Bestimmungen des II. Teils des ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, fallen, gilt überdies § 108 Abs. 4 ArbVG.
(6) Auf Genossenschaften nach Abs. 4 sind die Bestimmungen des UGB über die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abschlussprüfer (und gegebenenfalls Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung) und Gutachter im Sinn des § 26 Abs. 1 URG die gemäß den §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren sind. Auf Genossenschaften nach Abs. 5 sind die Bestimmungen des UGB über die Prüfung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abschlussprüfer (und gegebenenfalls Prüfer der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung) des Konzerns der für das Mutterunternehmen bestellte Revisor ist, sofern nicht der Revisionsverband oder das Gericht, der bzw. das für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständig ist, gemäß den §§ 2 und 3 GenRevG 1997 einen anderen Revisor bestellt.“
3. Nach § 22 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Auf Genossenschaften nach Abs. 4 und 5 sind § 277, § 280 und § 281 bis § 285 UGB anzuwenden.“
4. In § 22 Abs. 7 zweiter Satz wird die Wendung „Die Bestimmungen des Ersten Titels des Vierten Abschnitts des UGB“ durch „§ 268 bis § 277 UGB“ ersetzt.
5. § 87 lautet samt Überschrift:
„Zwangs- und Ordnungsstrafen
§ 87. (1) Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Genossenschaft hat die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft zur Befolgung des § 14 Abs. 1 und 2, des § 22 Abs. 2, des § 34 Abs. 2, des § 35 Abs. 1, des § 49 und des § 77 Abs. 3 durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Strafrahmen im Fall des § 24 Abs. 5 FBG bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) Genossenschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Genossenschaft bis 50 000 Euro reicht.
(2) Ebenso hat das Firmenbuchgericht Unrichtigkeiten in den durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mitteilungen mit Ordnungsstrafen bis zu 3 600 Euro an den gesetzlichen Vertretern der Genossenschaft zu ahnden.“
6. Nach § 94l wird folgender § 94m eingefügt:
„§ 94m. (1) § 22 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Verweise auf die Bestimmungen des UGB gelten nach Maßgabe des § 908 Abs. 1 UGB.
(2) § 87 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und ist auf Strafen anzuwenden, die wegen eines Pflichtverstoßes verhängt werden, der nach dem 30. Juni 2025 begangen wird.“
Artikel 6
Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997
Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 wird nach dem Wort „Abschlussprüfung“ die Wendung „ , einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ und nach dem Wort „Abschlussprüfungen“ die Wortfolge „oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ eingefügt.
2. In § 10 Abs. 3 wird nach dem Wort „Abschlussprüfung“ die Wortfolge „oder Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ eingefügt.
3. In § 12 wird in Abs. 1 und in Abs. 2 jeweils die Wendung „bis zu 3 500 Euro“ gestrichen.
4. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für den Strafrahmen gilt § 24 des Firmenbuchgesetzes – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, nach Maßgabe des § 284 Abs. 2 UGB.“
5. § 16 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Kerngebiete:
a) Theorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens,
b) Vorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,
c) internationale Rechnungslegungsstandards,
d) Analyse des Jahresabschlusses,
e) Kostenrechnung und betriebliches Rechnungswesen,
f) Risikomanagement und interne Kontrolle,
g) wirtschaftliches Prüfungswesen und berufsspezifische Fertigkeiten einschließlich internationaler Prüfungsgrundsätze nach Art. 26 der Abschlussprüfungs-Richtlinie,
h) Gebarungsprüfung,
i) gesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit,
j) gesetzliche Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung,
k) Nachhaltigkeitsanalyse,
l) Due-Diligence-Prozesse mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und
m) rechtliche Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 26a der Abschlussprüfungs-Richtlinie;“
6. § 16 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausurarbeiten, die sich schwerpunktmäßig mit folgenden Themen zu befassen haben:
1. Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung einschließlich der gesetzlichen Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung,
2. Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften und Kapitalgesellschaften einschließlich der Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 26a Abschlussprüfungs-Richtlinie,
3. Betriebswirtschaftslehre und
4. Rechtslehre.“
7. Nach § 17c wird folgender § 17d samt Überschrift eingefügt:
„Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 17d. (1) Die für eine Eintragung als Abschlussprüfer im öffentlichen Register gemäß § 52 APAG erforderliche Praxiszeit hat zumindest acht Monate zu umfassen und aus einer praktischen Ausbildung in der Bestätigung jährlicher oder konsolidierter Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen zu bestehen. Diese Praxiszeit kann im Rahmen der Praxiszeit gemäß § 13 Abs. 2 und 3 absolviert werden.
(2) Auf Antrag des Revisors hat die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände für Zwecke der Eintragung im Register gemäß § 52 APAG zu bestätigen, dass die Praxiszeit gemäß Abs. 1 absolviert wurde. Mit dem Antrag sind geeignete Nachweise vorzulegen.“
8. § 18a Abs. 6 lautet:
„(6) Die Gegenstände der Eignungsprüfung für Revisoren sind:
1. Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit und,
2. soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden,
a) Gesellschaftsrecht und Corporate Governance,
b) Insolvenzrecht,
c) Steuerrecht,
d) Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht,
e) Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht und
f) Bankrecht und gemeinnütziges Wohnungsrecht.“
9. In § 19 Abs. 5 lauten die Z 5 und 6:
„5. nachhaltige Nichteinhaltung von Regeln für die interne Qualitätssicherung (§ 23 Abs. 1 APAG),
6. Verwirklichung von in seiner Person begründeten Umständen, durch die der Revisor von der Vornahme von Revisionen, Abschlussprüfungen, Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder Bankprüfungen nicht nur im Verhältnis zu einem einzelnen Mitglied des Revisionsverbands, sondern zu sämtlichen Mitgliedern oder einer ganzen Gruppe von Mitgliedern gesetzlich ausgeschlossen ist,“
10. Dem § 32 werden folgende Absätze angefügt:
„(15) § 3 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und 3, § 17d, § 18a Abs. 6 und § 19a Abs. 5 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(16) Auf folgende Personen ist § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz weiterhin anzuwenden; § 17d in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes ist auf diese Personen nicht anzuwenden:
1. Personen, die die Zulassung als Revisor vor dem 1. Jänner 2024 erlangt haben;
2. Personen, die zum 1. Jänner 2024 das Verfahren zur Zulassung als Revisor durchlaufen, sofern sie dieses Verfahren bis zum 1. Jänner 2026 abschließen; diese Personen haben die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 lit. j bis m in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes im Wege der Weiterbildungsverpflichtung zu erwerben.
(17) Personen, die die beiden schriftlichen Klausurarbeiten aus Rechnungslegung und Pflichtprüfung gemäß § 16 Abs. 3 noch in der Fassung vor dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz erfolgreich abgelegt, aber das Verfahren zur Zulassung als Revisor nicht bis zum 1. Jänner 2026 abgeschlossen haben, müssen, um bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 2029 als Revisor zugelassen zu werden, eine Ergänzungsprüfung ablegen. Diese Ergänzungsprüfung hat die durch das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz in § 16 Abs. 3 Z 1 und 2 hinzugekommenen Prüfungsinhalte zu umfassen. Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass sie vom Bewerber in einer Stunde ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach einer Stunde und zehn Minuten zu beenden. Dasselbe gilt hinsichtlich der einzelnen schriftlichen Klausurarbeit, wenn jemand nur eine der beiden schriftlichen Klausurarbeiten aus Rechnungslegung und Pflichtprüfung noch in der Fassung vor dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz erfolgreich abgelegt hat.
(18) § 12 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und ist auf Zwangsstrafen anzuwenden, die wegen einer Säumnis verhängt werden, die nach dem 30. Juni 2025 beginnt oder fortdauert.“
Artikel 7
Änderung des SE-Gesetzes
Das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE‑Gesetz), BGBl. I Nr. 67/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 41 Abs. 1 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt auch für einen allenfalls aufzustellenden konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB) und einen Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCR‑VG).“
2. In § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Jahresabschluss (Konzernabschluss) und den Lagebericht (Konzernlagebericht)“ durch die Wortfolge „die in Abs. 1 erster Satz genannten Unterlagen“ ersetzt.
3. In § 51 Abs. 3a Z 1 wird nach dem Wort „Bestätigungsvermerk“ die Wortfolge „oder Zusicherungsvermerk“ eingefügt.
4. Dem § 51 Abs. 3a Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung beschäftigen, beizuziehen und hat darüber zu berichten.“
5. § 51 Abs. 3a Z 4 lautet:
„4. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:
a. die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und gegebenenfalls des Prozesses zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich des Prozesses zur elektronischen Berichterstattung nach § 243b Abs. 12 (§ 267a Abs. 12) UGB und des Prozesses zur Ermittlung der Angaben nach § 243b Abs. 3 zweiter Satz (§ 267a Abs. 3 zweiter Satz) UGB, sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung ihrer Zuverlässigkeit;
b. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft, auch soweit die Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen ist;
c. die Überwachung der Abschlussprüfung, der Konzernabschlussprüfung und der Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z 12 APAG veröffentlicht werden, sowie einer allfälligen Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG;
d. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) und des Prüfers der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gelten in Bezug auf (Konzern-)Abschlussprüfungen Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271a Abs. 6 UGB;
e. die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung an den Verwaltungsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung beigetragen haben, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
f. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Verwaltungsrat;
g. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Verwaltungsrat;
h. die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) und des Prüfers der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für seine Bestellung an den Verwaltungsrat. Bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gilt in Bezug auf (Konzern‑)Abschlussprüfungen Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“
6. In § 52 Abs. 1 wird die Wendung „ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer)“ durch die Wendung „sind jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) und der Prüfer der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung“ ersetzt.
7. Dem § 67 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 41 Abs. 1 und 3 § 51 Abs. 3a und § 52 Abs. 1 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des SCE-Gesetzes
Das SCE‑Gesetz – SCEG, BGBl. I Nr. 104/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 30 wird der Verweis auf „§ 22 Abs. 4 bis 6“ geändert in „§ 22 Abs. 4 bis 6a“.
2. Dem § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 30 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 108 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Betriebsinhaber, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 243b UGB oder § 267a UGB verpflichtet sind, haben den Betriebsrat über die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zu unterrichten und über diese mit ihm zu beraten. Die vertretungsbefugten Organe haben eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrats auch dem Aufsichtsrat vorzulegen.“
2. Dem § 272 wird folgender Absatz angefügt:
„(40) § 108 Abs. 5 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023, wird wie folgt geändert:
Dem § 163b wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) Nach den vorstehenden Absätzen ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als Entscheidungsträger (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG) oder als für die Prüfung verantwortliche Person eines als Prüfer (Abs. 1) bestellten Verbandes begeht.“
Artikel 11
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz – RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 2 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:
„9. die Durchführung des ordentlichen Verfahrens über die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 283 Abs. 4 vierter Satz sowie Abs. 5 UGB und § 284 UGB wegen des Verstoßes bei einer mittelgroßen oder großen Gesellschaft oder Genossenschaft.“
2. Dem § 45 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2024, wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifpost 10 Z III lit. b und in der Anmerkung 20 zur Tarifpost 10 wird jeweils nach dem Wort „Rechnungslegung“ die Wortfolge „und Unternehmensberichterstattung“ eingefügt.
2. In der Anmerkung 2 zur Tarifpost 15 wird das Wort „Jahresabschlüsse“ durch die Wortfolge „Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des CBCR-Veröffentlichungsgesetzes
Das CBCR‑Veröffentlichungsgesetz, BGBl. I Nr. 83/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „10 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „den in § 221 Abs. 1 Z 2 UGB (unter Berücksichtigung des § 221 Abs. 7 UGB) genannten Schwellenwert“ ersetzt.
2. Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 14
Inkrafttreten
Art. 10. in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes – NaBeG, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.