194/A XXVIII. GP
Eingebracht am 27.03.2025
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Antrag
der Abgeordneten Tanja Graf, Alois Schroll, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2024, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
2. In § 6a Abs. 4 wird im ersten Satz der Klammerausdruck „(EWR)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(EWR und Schweiz)“ ersetzt.
3. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 gilt Folgendes:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. § 6a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.
Begründung
Zu Z 2 (§ 6a Abs. 4):
Mit der gegenständlichen Gesetzesnovelle soll der Anwendungsbereich des Kriteriums zur Erhöhung der regionalen Wertschöpfung gemäß § 6a Abs. 4 auf Komponenten aus der Schweiz erweitert werden.
Zu Z 6 (§ 103 Abs. 12):
Klarstellend soll geregelt werden, dass die Änderungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.