194/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Tanja Graf, Alois Schroll, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.03.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.03.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2024, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Keine Änderung im Gesetzestext durch NovAo.

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

 

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

 

2. In § 6a Abs. 4 wird im ersten Satz der Klammerausdruck „(EWR)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(EWR und Schweiz)“ ersetzt.

 

(4) Sofern eine durch Investitionszuschuss nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes geförderte Photovoltaikanlage mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR) Wertschöpfung oder ein durch Investitionszuschuss geförderter Stromspeicher aus europäischer (EWR) Wertschöpfung errichtet wird, kann mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ein Zuschlag auf den Investitionszuschuss von bis zu 20% vorgesehen werden. Eine Differenzierung nach den relevanten technischen Komponenten bei Photovoltaikanlagen (zB Module, Wechselrichter) ist vorzusehen. Die in Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1, festgelegten Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

 

(4) Sofern eine durch Investitionszuschuss nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes geförderte Photovoltaikanlage mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung oder ein durch Investitionszuschuss geförderter Stromspeicher aus europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet wird, kann mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ein Zuschlag auf den Investitionszuschuss von bis zu 20% vorgesehen werden. Eine Differenzierung nach den relevanten technischen Komponenten bei Photovoltaikanlagen (zB Module, Wechselrichter) ist vorzusehen. Die in Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1, festgelegten Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

 

3. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 wird folgender Abs. 12 angefügt:

 

 

„(12) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 gilt Folgendes:

(12) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 gilt Folgendes:

 

           1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

           1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

           2. § 6a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

           2. § 6a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.