Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 148g Abs. 2 lautet:
„(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses, der ebenfalls bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird, gewählt. Dem Gesamtvorschlag hat ein öffentliches Ausschreibungsverfahren voranzugehen. Die Reihung der Kandidatinnen und Kandidaten nach Qualifikation erfolgt durch eine Auswahlkommission, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen im Bereich der Menschenrechte und aus Expertinnen und Experten im Bereich der Verfassung, Verwaltung und der Menschenrechte zusammensetzt. Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich einer öffentlichen Anhörung im Hauptausschuss. Nähere Bestimmungen dazu werden in der Geschäftsordnung des Nationalrates und im Volksanwaltschaftsgesetz getroffen. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.“
2. Artikel 148g Abs. 3 erster Satz lautet:
„Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich zwischen den Mitgliedern in der sich aus dem Lebensalter ergebenden Reihenfolge.“
3. Artikel 148g Abs. 4 lautet:
„(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds der Volksanwaltschaft ist die Wahl des neuen Mitglieds gemäß Abs. 2 durchzuführen.“