199/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Olga Voglauer,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 24.04.2025 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Beim Eingang ist gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) neben der Fundstelle der letzten Novelle auch deren Normenkategorie zu nennen, daher müsste es im Eingang richtig heißen: …, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Gem. den leg. RL soll Artikel immer mit „Art.“ abgekürzt werden. Richtig sollte die Novellierungsanordnung (NovAo) lauten: 1. Art. 148g Abs. 2 lautet: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
1. Artikel 148g Abs. 2 lautet: |
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(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Der Hauptausschuss erstellt seinen Gesamtvorschlag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei die drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht haben, je ein Mitglied für diesen Gesamtvorschlag namhaft zu machen. Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
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„(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses, der ebenfalls bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird, gewählt. Dem Gesamtvorschlag hat ein öffentliches Ausschreibungsverfahren voranzugehen. Die Reihung der Kandidatinnen und Kandidaten nach Qualifikation erfolgt durch eine Auswahlkommission, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen im Bereich der Menschenrechte und aus Expertinnen und Experten im Bereich der Verfassung, Verwaltung und der Menschenrechte zusammensetzt. Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich einer öffentlichen Anhörung im Hauptausschuss. Nähere Bestimmungen dazu werden in der Geschäftsordnung des Nationalrates und im Volksanwaltschaftsgesetz getroffen. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.“ |
(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom
Nationalrat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
seiner Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses, der
ebenfalls bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder
und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen
wird, gewählt. |
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Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben: 2. Art. 148g Abs. 3 erster Satz lautet: |
2. Artikel 148g Abs. 3 erster Satz lautet: |
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„Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich zwischen den Mitgliedern in der sich aus dem Lebensalter ergebenden Reihenfolge.“ |
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(3) Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich zwischen den Mitgliedern in der Reihenfolge der Mandatsstärke, bei Mandatsgleichheit der Stimmenstärke, der die Mitglieder namhaft machenden Parteien. Diese Reihenfolge wird während der Funktionsperiode der Volksanwaltschaft unverändert beibehalten. |
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(3) Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt
jährlich zwischen den Mitgliedern in der sich aus dem Lebensalter
ergebenden Reihenfolge |
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Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben: 3. Art. 148g Abs. 4 lautet: |
3. Artikel 148g Abs. 4 lautet: |
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(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die dieses Mitglied namhaft gemacht hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Die Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode ist gemäß Abs. 2 durchzuführen. Bis zur allfälligen Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung ist die geltende Geschäftsverteilung auf das neue Mitglied sinngemäß anzuwenden. |
„(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds der Volksanwaltschaft ist die Wahl des neuen Mitglieds gemäß Abs. 2 durchzuführen.“ |
(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines |