2/A XXVIII. GP
Eingebracht am 24.10.2024
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möglich.
Antrag
der
Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Nina Tomaselli
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Sanktionengesetz 2024 erlassen wird und das Sanktionengesetz 2024, das Bankwesengesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Devisengesetz 2004, das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem ein Sanktionengesetz 2024 erlassen wird und das Sanktionengesetz 2024, das Bankwesengesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Devisengesetz 2004, das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Sanktionengesetz 2024
Artikel 2 Änderung des Sanktionengesetzes 2024
Artikel 3 Änderung des Bankwesengesetzes
Artikel 4 Änderung des E-Geldgesetzes 2010
Artikel 5 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Artikel 6 Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetzes
Artikel 7 Änderung des Devisengesetzes 2004
Artikel 8 Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes
Artikel 9 Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Artikel 1
Bundesgesetz über Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024)
Inhaltsverzeichnis
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1. Abschnitt |
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§ 1. |
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung |
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§ 2. |
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen |
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§ 3. |
Vorschläge zur Listung und Entlistung an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union |
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§ 4. |
Verhängung, Durchführung und Aufhebung nationaler Sanktionsmaßnahmen |
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§ 5. |
Ausnahmen |
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§ 6. |
Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen |
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§ 7. |
Interne Organisation von Finanzmarktteilnehmern |
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§ 8. |
Kosten |
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§ 9. |
Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen und Schadenersatz |
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§ 10. |
Eintragungen im Grundbuch oder im Firmenbuch |
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§ 11. |
Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen |
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2. Abschnitt |
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§ 12. |
Überwachung und Amtshilfe |
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§ 13. |
Nationales Koordinationsgremium |
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§ 14. |
Verarbeitung personenbezogener Daten |
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§ 15. |
Rechtsmittel |
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3. Abschnitt |
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§ 16. |
Gerichtliche Strafbestimmungen |
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§ 17., 18. |
Verwaltungsstrafbestimmungen |
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4. Abschnitt |
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§ 19. |
Übergangsbestimmungen |
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§ 20. |
Verweisungen |
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§ 21. |
Sprachliche Gleichbehandlung |
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§ 22. |
Vollziehung |
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§ 23. |
In- und Außerkrafttreten |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt ferner
1. die Erstellung von Vorschlägen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zur Aufnahme von Personen oder Einrichtungen in Sanktionslisten (Listung) und zur Streichung aus solchen Listen (Entlistung) und
2. die Verhängung und Durchführung nationaler Sanktionsmaßnahmen gegen Personen oder Einrichtungen und die Aufhebung solcher Maßnahmen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas Anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In Bezug auf das öffentliche Auftragswesen ist Art. 14b Abs. 4 und 5 B-VG nicht anzuwenden.
(4) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „Finanzmarktteilnehmer“: Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, sowie die in § 4 Z 4 des Zahlungsdienstegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, genannten Zahlungsinstitute.
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen
§ 2. (1) Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderlich ist, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung oder Bescheid die nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:
1. das Einfrieren von Vermögenswerten von
a) Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen, sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von sonstigen Personen oder Einrichtungen, gegen die Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union verhängt wurden,
b) Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen oder Einrichtungen gemäß lit. a stehen,
c) Personen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen gemäß lit. a oder Einrichtungen gemäß lit. a oder b handeln,
einschließlich solcher Vermögenswerte, die aus Vermögen stammen oder hervorgehen, welches unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen oder Einrichtungen oder mit ihnen verbundener Personen oder Einrichtungen steht;
2. die Untersagung der direkten oder indirekten Bereitstellung von Vermögenswerten für Personen und Einrichtungen gemäß Z 1 oder zu deren Gunsten;
3. die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln, die sich mehrheitlich im Eigentum von Personen oder Einrichtungen gemäß Z 1 mit Sitz oder Tätigkeit in einem bestimmten Staat befinden oder von solchen Personen oder Einrichtungen kontrolliert werden;
4. den Verfall der unter Z 3 angeführten Verkehrsmittel, wenn festgestellt wird, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet wurden;
5. die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln sowie von diesen beförderten Waren, wenn der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet oder entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;
6. den Verfall der unter Z 5 angeführten Verkehrsmittel und Waren, wenn festgestellt wird, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet oder entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;
7. das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat;
8. die Befreiung von der Verpflichtung zur Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch völkerrechtlich verpflichtende Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union beeinträchtigt wurde;
9. die Ausnahme vom Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
b) internationalen Organisationen,
c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der Vereinten Nationen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,
e) Organisationen und Agenturen, denen die Europäische Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
f) spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
g) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter lit. a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres Rechtsakte gemäß Abs. 1 aufzuheben, sobald die diesen zugrundeliegenden völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union aufgehoben wurden.
(3) Erfordert die Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen die unverzügliche Anordnung von Maßnahmen gemäß Abs. 1, kann eine Verordnung gemäß Abs. 1 im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen kundgemacht werden. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die jeweiligen Änderungen sind im Internet auf der Website des Bundesministers für Finanzen mit dem jeweiligen Kundmachungsdatum ersichtlich zu machen.
Vorschläge zur Listung und Entlistung an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres sind jeweils ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Vorschläge zur Listung (§ 1 Abs. 2 Z 1) von Personen oder Einrichtungen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zu erstellen, soweit
1. diese unter die Kriterien zur Verhängung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union fallen,
2. ein direkter örtlicher, sachlicher oder personeller Bezug zu Österreich besteht und
3. die Verhängung von Sanktionsmaßnahmen gegen diese Personen oder Einrichtungen zur Wahrung der außen- oder sicherheitspolitischen Interessen Österreichs erforderlich ist, im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union steht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nicht widerspricht.
(2) Führen Vorschläge gemäß Abs. 1 zur Listung von Personen oder Einrichtungen, so hat der Bundesminister, der den Vorschlag gemäß Abs. 1 erstellt hat, das Vorliegen der Voraussetzungen, die dem Listungsvorschlag zu Grunde lagen, jährlich zu überprüfen. Der betroffenen Person oder Einrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres sind jeweils ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Vorschläge zur Entlistung (§ 1 Abs. 2 Z 1) von Personen oder Einrichtungen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zu erstellen.
(4) Der Verkehr mit den Vereinten Nationen und der Europäischen Union hat im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen.
Verhängung, Durchführung und Aufhebung nationaler Sanktionsmaßnahmen
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres jeweils durch Verordnung oder Bescheid eine der in § 2 Abs. 1 angeführten Maßnahmen als nationale Sanktionsmaßnahme gegen Personen oder Einrichtungen anzuordnen, wenn
1. im Zusammenhang mit geplanten völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union Gefahr besteht, dass diese Maßnahmen vereitelt werden, oder
2. dies im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Verhütung oder Bekämpfung des Terrorismus, der Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und des illegalen Handels mit Waffen oder mit Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie deren Vorprodukten wie auch der Finanzierung dieser Tätigkeiten oder bei der Verhütung oder Bekämpfung von Korruption notwendig ist
und dies zur Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen Österreichs erforderlich ist, im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union steht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nicht widerspricht.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat das Vorliegen der Voraussetzungen von Verordnungen oder Bescheiden gemäß Abs. 1 jährlich zu überprüfen. Der betroffenen Person oder Einrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Falls die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, sind die betreffenden Verordnungen oder Bescheide vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres aufzuheben.
(3) § 2 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Ausnahmen
§ 5. (1) Die Freigabe oder Bereitstellung von Vermögenswerten, Verkehrsmitteln und Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die durch einen Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 eingefroren, beschlagnahmt, für verfallen erklärt oder verboten wurden, kann im Einzelfall aufgrund eines begründeten Antrags, falls erforderlich unter Erteilung bestimmter Auflagen, genehmigt werden, wenn dies dem Ziel der Sanktionsmaßnahme nicht entgegensteht und die betreffenden Vermögenswerte, Verkehrsmittel, Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausschließlich bestimmt und erforderlich sind, um
1. die Grundbedürfnisse natürlicher oder juristischer Personen, die von den Sanktionsmaßnahmen betroffen sind, sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen betroffener natürlicher Personen zu befriedigen, insbesondere zur Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mietzinsen, Hypotheken, Arzneimitteln und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien oder Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen wie Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation;
2. angemessene Honorare und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu bezahlen oder zurückzuerstatten;
3. angemessene Gebühren oder Kosten für die Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Vermögenswerte zu bezahlen;
4. Gläubiger zu befriedigen, die ihre Forderung vor dem Einfrieren und ohne schuldhafte Beteiligung an dem den Sanktionsmaßnahmen zugrundeliegenden Sachverhalt erworben haben;
5. außerordentliche Ausgaben im erforderlichen Umfang zu decken;
6. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder einer internationalen Organisation, die völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten genießt, für deren amtliche Zwecke überwiesen zu werden;
7. eine schiedsgerichtliche Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten eines solchen Rechtsakts erlassen wurde, eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtskräftig ergangene gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung oder eine in einem solchen Mitgliedstaat vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zu erfüllen;
8. die humanitäre Sicherheit oder den Schutz der Umwelt zu gewährleisten;
9. humanitäre Hilfe leisten zu können.
(2) Zahlungen an eine von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 betroffene Person oder Einrichtung dürfen durchgeführt werden, wenn
1. es sich bei diesen um Zinsen oder sonstige Erträge der eingefrorenen Konten handelt,
2. diese aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen erfolgen sollen, die vor Inkrafttreten eines solchen Rechtsakts geschlossen oder eingegangen wurden und die Zahlungen auf ein eingefrorenes Konto in der Europäischen Union geleistet werden sollen, oder
3. diese aufgrund einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtskräftig ergangenen oder in diesem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, verwaltungsbehördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung erfolgen sollen,
sofern solche Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen eingefroren werden.
(3) Finanzmarktteilnehmer haben Eingänge, die von Dritten in Auftrag gegeben wurden, auf ein Konto oder Depot einer von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 betroffenen Person oder Einrichtung gutzuschreiben und diese Beträge ebenfalls einzufrieren. Der Finanzmarktteilnehmer hat den Eingang unverzüglich der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen.
Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen
§ 6. (1) Für die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen gemäß § 5 sowie von Genehmigungen, die in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehen sind und für welche die Zuständigkeit nicht durch ein anderes Bundesgesetz einer anderen Behörde zugewiesen wird, ist zuständig:
1. die Oesterreichische Nationalbank
a) zur Freigabe eingefrorener Vermögenswerte, die von Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen sowie
b) zur Genehmigung der Bereitstellung von Vermögenswerten, sofern die Bereitstellung auf ein Konto oder Depot bei Finanzmarktteilnehmern erfolgt oder Vermögenswerte bereitgestellt werden, die von solchen Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen,
2. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 26/2011,
3. die Bundesministerin für Justiz zur Erteilung von Genehmigungen zur Vergabe sowie der Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch
a) öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018,
b) Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, und
c) Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012.
4. im Übrigen der Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich gemäß Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, der Regelungsinhalt der Sanktionsmaßnahme vorwiegend fällt.
(2) Bei Genehmigungen, die in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehen sind, hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde nach diesen unionsrechtlichen Regelungen vorzugehen.
(3) Genehmigungsanträge sind bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde entscheidet über Anträge mit Bescheid.
(4) Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Vergabe bzw. die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen für bestimmte Arten von Leistungen oder Konzessionen genehmigen, sofern dies mit den unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vereinbar ist. In einer solchen Verordnung können Auftraggeber gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a bis c verpflichtet werden, den Umstand, dass eine Vergabe oder eine weitere Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen unter diese Verordnung fällt, in den Vergabeunterlagen zu dokumentieren und dies der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.
(5) Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Erbringung bestimmter Arten von Dienstleistungen genehmigen, sofern dies mit den unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vereinbar ist. In einer solchen Verordnung können Dienstleistungserbringer verpflichtet werden, den Umstand, dass die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung unter diese Verordnung fällt, der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen.
(6) Über die Erteilung oder Nichterteilung einer Genehmigung hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde andere Behörden zu informieren, sofern es für diese eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet. Die nach unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union bestehenden Mitteilungspflichten an die Europäische Union oder an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde zu erfüllen.
Interne Organisation von Finanzmarktteilnehmern
§ 7. Finanzmarktteilnehmer haben in schriftlicher Form Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 oder 4 oder von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union entsprechend den Voraussetzungen des § 23a des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, festzulegen.
Kosten
§ 8. (1) In einem Rechtsakt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder § 4 kann angeordnet werden, dass mit der Durchführung dieses Rechtsakts entstehende Kosten zu Lasten der Eigentümer der betroffenen Verkehrsmittel, Waren oder sonstiger Vermögenswerte gehen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Bescheid anordnen, dass Eigentümer, deren Vermögenswerte aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefrorenen sind, die mit der Durchführung dieser Sanktionsmaßnahmen entstehenden Kosten zu tragen haben. Eine Übergabe der Vermögenswerte nach Aufhebung der Sanktionsmaßnahmen hat erst nach Begleichung der entstandenen Kosten zu erfolgen.
Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen und Schadenersatz
§ 9. (1) Im Zusammenhang mit einem Rechtsakt gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 oder § 4 obliegt der Beweis dafür, dass die Erfüllung eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.
(2) Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund eines Rechtsakts gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 oder § 4 nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, dass er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wusste noch wissen musste, dass die Forderung aufgrund eines Rechtsakts gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 oder § 4 nicht zu erfüllen war.
(3) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand nicht erhoben werden, dass aus fahrlässiger Unkenntnis, dass eine Person oder Einrichtung von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 nicht oder nicht mehr erfasst ist, ein Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft verspätet oder nicht erfüllt wurde.
Eintragungen im Grundbuch oder im Firmenbuch
§ 10. (1) Sind im Grundbuch oder im Firmenbuch Vermögenswerte ersichtlich, die aufgrund eines Rechtsakts gemäß den §§ 2 oder 4 oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefroren sind, so hat der Bundesminister für Inneres diesen Umstand dem für die Liegenschaft oder den Rechtsträger zuständigen Gericht mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind der Rechtsakt oder die Sanktionsmaßnahme, die betroffene Person oder Einrichtung, der Grund der Einfrierung (Eigentum oder Kontrolle) sowie der Vermögenswert bestimmt zu bezeichnen.
(2) Aufgrund einer Mitteilung im Sinn des Abs. 1 hat das Gericht von Amts wegen im Grundbuch oder im Firmenbuch einzutragen, dass das Vermögen der betreffenden Person oder Einrichtung eingefroren ist. Dabei ist auch der zugrundeliegende Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 oder die zugrundeliegende unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union anzuführen.
(3) Wird der Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 oder die unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union in weiterer Folge aufgehoben, so hat der Bundesminister für Inneres das zuständige Gericht auch davon zu verständigen; in diesem Fall hat das Gericht die Eintragung von Amts wegen zu löschen.
Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen
§ 11. Soweit gegen Personen in völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union Reise- oder Aufenthaltsbeschränkungen erlassen wurden, ist dies von den zuständigen Behörden bei Entscheidungen über die Ein- und Durchreise, den Aufenthalt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen und arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen oder Bescheinigungen zu berücksichtigen.
2. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen
Überwachung und Amtshilfe
§ 12. (1) Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 oder 4 oder die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 6 handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen, sofern dafür nicht die Oesterreichische Nationalbank gemäß Abs. 2 zuständig ist.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4, von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie der Pflichten gemäß § 7 durch Finanzmarktteilnehmer zu überwachen.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 sind die genannten Behörden berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und elektronische Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, sind die genannten Behörden berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. In allen vorgenannten Fällen hat die Behörde auf den amtlichen Charakter der Ermittlung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat im Rahmen des § 14 zu erfolgen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Bundesministers für Finanzen an der Durchführung der Beschlagnahme von Vermögenswerten gemäß § 4 Abs. 1 sowie an der Überprüfung gemäß § 4 Abs. 2, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, mitzuwirken.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe des Zollamtes Österreich haben an der Vollziehung der §§ 16 bis 18 durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
(6) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der sonstigen Selbstverwaltung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches auf die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu achten und sind zur Amtshilfe und Informationsaustausch gegenüber dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, dem Bundesminister für Inneres und der Oesterreichischen Nationalbank, soweit diese auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig werden, verpflichtet.
(7) Erhebungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können auch auf begründetes Ersuchen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Übermittlung der erhobenen Informationen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union im Zusammenhang mit völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union ist zulässig, soweit der Übermittlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union richtet sich nach § 14 Abs. 2.
(8) Finanzmarktteilnehmer haben Vermögenswerte von Personen und Einrichtungen, die von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 oder unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union betroffen sind, an die Oesterreichische Nationalbank zu melden.
(9) Die Oesterreichische Nationalbank kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Meldestichtage, Gliederungen, Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 8 näher ausgestalten sowie vorsehen, dass Meldungen gemäß Abs. 8 ausschließlich elektronisch oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind. Die Übermittlung hat bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
Nationales Koordinationsgremium
§ 13. Zur Koordination von Fragen der Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen wird beim Bundesministerium für Inneres ein Nationales Koordinationsgremium eingerichtet. Dieses steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für Inneres. Alle Bundesministerien und sonstigen Behörden, die mit der Verhandlung oder Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen befasst sind, haben Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden. Anlassbezogen können auch Vertreterinnen und Vertreter internationaler Organisationen, anderer Staaten sowie weiterer Akteure für einen Austausch beigezogen werden. Jede gemäß § 6 für die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung das nationale Koordinationsgremium um eine Empfehlung ersuchen.
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 14. (1) Zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz sind die jeweils zuständigen Behörden berechtigt, personenbezogene Daten von Personen gemäß den §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 10 sowie von Personen, die im Verdacht stehen, Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der zuständigen innerstaatlichen Behörden nicht zu befolgen oder zu umgehen, im dafür erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten umfassen:
1. Daten zur Identität (insbesondere Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Reisepässe und sonstige Ausweise);
2. Kontaktdaten (Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, sonstige Internetapplikationen);
3. Daten über Aufenthaltsorte, Reisebewegungen und Transportmittel;
4. Bankdaten und Informationen über Vermögenswerte und finanzielle Transaktionen;
5. Unterlagen über geschäftliche Unternehmungen.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 zwischen den jeweils zuständigen Behörden sowie an die Vereinten Nationen und die Europäische Union ist zulässig, sofern dies zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
(3) Bei der Unterbreitung von Listungsvorschlägen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union gemäß § 3 sowie bei der Verhängung von nationalen Sanktionsmaßnahmen gemäß § 4 hat die Information der betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erst mit dem Inkrafttreten der Rechtsakte zu erfolgen, um den Zweck der Sanktionsmaßnahmen nicht zu vereiteln.
(4) Die nach dieser Bestimmung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks gemäß Abs. 1 nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch fünfzig Jahre nach Aufhebung der Sanktionsmaßnahmen. Eine durch ein anderes Bundesgesetz oder eine Verordnung vorgesehene oder im Hinblick auf die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderliche längere Aufbewahrung oder Archivierung geht dieser Bestimmung vor. Auf Grundlage von Abs. 1 verarbeitete peronenbezogene Daten hat die Behörde mindestens einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie zu berichtigen oder zu löschen sind.
Rechtsmittel
§ 15. (1) Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz sowie Vorlageanträge haben, außer in Verfahren gemäß § 18, keine aufschiebende Wirkung.
(2) Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der bescheiderlassenden Behörde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.
3. Abschnitt
Strafbestimmungen
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 16. (1) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft in Bezug auf Vermögensbestandteile in einem 100 000 Euro übersteigenden Wert durchführt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 7 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 7 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen in einem 100 000 Euro übersteigenden Wert an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 17. (1) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 7 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 7 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist auch der Versuch strafbar.
(4) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 und 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von drei Jahren sowie anstelle der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 31 Abs. 2 VStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
§ 18. (1) Wer eine in § 5 oder in einer unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union vorgesehene Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer seinen in § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4 oder 5 oder in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union normierten Anzeigepflichten oder seinen Pflichten gemäß § 7 oder seinen in § 12 oder in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union normierten Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften, zur Übermittlung oder Meldung von Daten, zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen oder zur Einsichtsgewährung nicht vollständig und fristgerecht nachkommt oder wer vorsätzlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist auch der Versuch strafbar.
(4) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 und 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von drei Jahren sowie anstelle der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 31 Abs. 2 VStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(5) Zur Verfolgung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zuständig.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 19. (1) Die Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 2/2002 in der Fassung der Verordnung (Kundmachung) DL 1/2009 gilt als Verordnung nach § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und erstreckt sich auf sämtliche Vermögenswerte der darin genannten Personen und Einrichtungen. Die Verordnung der Bundesregierung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. II Nr. 375/2022, gilt als Verordnung nach § 6 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.
(2) Auf gerichtlich strafbare Handlungen sowie auf verwaltungsrechtlich strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2010 anzuwenden. Verfahren, die bis Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig wurden, sind auf Grund der Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2010 bei diesem Gericht oder dieser Verwaltungsbehörde weiter zu führen. Alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig werden, sind vor dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde durchzuführen, die gemäß den §§ 16, 17 oder 18 dieses Bundesgesetzes zuständig ist.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Maßnahmen, Genehmigungen und Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank gemäß dem Sanktionengesetz 2010 sind von der Oesterreichischen Nationalbank fortzuführen.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Unterstützungshandlungen bei der Vollziehung ihrer Aufgaben und Befugnisse ausdrücklich beauftragen. Zu diesem Zwecke sind die Oesterreichische Nationalbank und die Finanzmarktaufsichtsbehörde jederzeit berechtigt und verpflichtet, gegenseitig Informationen, Daten und Dokumente über Maßnahmen, Genehmigungen bzw. Untersagungen und Verfahren sowie den Ressourcenbedarf und den zur Verfügung stehenden Kapazitäten zur Verfügung zu stellen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Dies umfasst die Verarbeitung von Kundendaten und sonstiger personenbezogener Daten unter sinngemäßer Anwendung von § 14.
(5) Zur Finanzierung der Kosten aus den Unterstützungshandlungen gemäß Abs. 4 leistet der Bund einen zweckgewidmeten Beitrag an die Finanzmarktaufsichtsbehörde von 660 000 Euro für das Geschäftsjahr 2024 und von 2,775 Millionen Euro für das Geschäftsjahr 2025. Der den Unterstützungshandlungen zurechenbare Personal- und Sachaufwand ist ausschließlich aus dem Beitrag des Bundes zu bedecken; eine Zuordnung der Kosten zu den Rechnungskreisen der Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 28 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, findet nicht statt. Ein etwaiger Überschuss ist in dem auf das jeweilige Geschäftsjahr der Finanzmarktaufsichtsbehörde folgenden Kalenderjahr im Verhältnis zum Bund auszugleichen.
Verweisungen
§ 20. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, nicht berührt.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 21. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister und hinsichtlich § 6 Abs. 4 und 5 die Bundesregierung betraut.
In- und Außerkrafttreten
§ 23. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt das Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. I Nr. 150/2022, außer Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 7 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010, außer Kraft. § 7 tritt mit 30. Dezember 2024 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Sanktionengesetzes 2024
„Das Bundesgesetz über Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024), BGBl. I Nr. xxx/202X, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 18 folgender Eintrag eingefügt:
|
„§ 18a. |
Veröffentlichungen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde“ |
2. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „Finanzmarktteilnehmer“: Kreditinstitute, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 25 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, bei Finanzinstituten hinsichtlich Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 2 lit. b FM-GwG aber im Bereich des Betriebs aller Versicherungszweige.“
3. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Finanzmarktteilnehmer haben Eingänge, die von Dritten für eine von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 betroffene Person oder Einrichtung in Auftrag gegeben wurden, gutzuschreiben und diese Beträge ebenfalls einzufrieren. Der Finanzmarktteilnehmer hat den Eingang unverzüglich der Finanzmarktaufsichtsbehörde anzuzeigen.“
4. § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 lautet:
„1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde betreffend Finanzmarktteilnehmer,
a) zur Freigabe eingefrorener Vermögenswerte,
aa) die von diesen Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder
bb) die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen sowie
b) zur Genehmigung der Bereitstellung von Vermögenswerten,
aa) sofern die Bereitstellung auf ein Konto oder Depot bei diesen Finanzmarktteilnehmern erfolgt oder
bb) Vermögenswerte bereitgestellt werden, die von solchen Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder
cc) die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen,
2. der Bundesminister für Finanzen zur Freigabe eingefrorener Vermögenswerte und zur Genehmigung der Bereitstellung von Vermögenswerten, soweit dies nicht gemäß Z 1 in die Zuständigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde fällt,
3. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 26/2011,
4. die Bundesministerin für Justiz zur Erteilung von Genehmigungen zur Vergabe sowie der Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch
a) öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018,
b) Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, und
c) Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012.
5. im Übrigen der Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich gemäß Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, der Regelungsinhalt der Sanktionsmaßnahme vorwiegend fällt.“
5. In § 6 Abs. 4 wird der Verweis auf „Abs. 1 Z 3 lit. a bis c“ durch den Verweis auf „Abs. 1 Z 4 lit. a bis c“ ersetzt.
6. § 7 lautet:
„§ 7. Finanzmarktteilnehmer haben in schriftlicher Form Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 oder 4 oder von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union festzulegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu stehen haben. Diese sind von einem Leitungsorgan des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu genehmigen, einzurichten, falls erforderlich zu adaptieren und laufend anzuwenden. Die Anwendung der Strategien, Kontrollen und Verfahren ist bei Finanzmarktteilnehmern, die Teil einer Gruppe im Sinne des § 2 Z 11 FM-GwG sind, auf Einzel- und Gruppenebene sicherzustellen.“
7. In § 12 Abs. 1, 8 und 9 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „Oesterreichische Nationalbank“ durch das Wort „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ ersetzt.
„(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4, von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie der Pflichten gemäß § 7 im Bereich der Finanzmarktteilnehmer zu überwachen und deren Anwendung sicherzustellen. Zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung stehen ihr in gleicher Art und im gleichen Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen des 7. Abschnitts des FM-GwG zur Verfügung, derer sie sich bei der Einhaltung und Durchsetzung der Pflichten nach dem FM-GwG bedienen kann.“
„(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und elektronische Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. In allen vorgenannten Fällen hat der Bundesminister für Inneres auf den amtlichen Charakter der Ermittlung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat im Rahmen des § 14 zu erfolgen.“
9. In § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck „§§ 16 bis 18“ durch den Ausdruck „§§ 16 bis 18a“ ersetzt.
10. In § 12 Abs. 6 und 9 zweiter Absatz wird jeweils die Wortfolge „Oesterreichischen Nationalbank“ durch das Wort „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ ersetzt.
11. In § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 18“ durch die Wortfolge „den §§ 18 und 18a“ ersetzt.
12. § 17 lautet:
„§ 17. (1) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Verwaltungsübertretung durch einen Finanzmarktteilnehmer begangen wurde, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde, in allen übrigen Fällen von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 7 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 7 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Verwaltungsübertretung durch einen Finanzmarktteilnehmer begangen wurde, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde, in allen übrigen Fällen von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist auch der Versuch strafbar.
(4) Gegen eine juristische Person kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 eine Geldstrafe von bis zu 150 000 Euro verhängen, wenn:
1. eine Verletzung gemäß Abs. 1 oder 2 zu Gunsten der juristischen Person von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die – wenngleich ihr nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zukommen muss – aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
a) Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b) Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c) Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
2. mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Z 1 genannte Person die Begehung einer in Abs. 1 oder 2 genannten Verletzung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(5) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 bis 4 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von drei Jahren sowie anstelle der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 31 Abs. 2 VStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.“
13. § 18 Abs. 5 wird durch folgende Abs. 5 bis 8 ersetzt:
„(5) Zur Verfolgung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 ist, wenn die Verwaltungsübertretung durch einen Finanzmarktteilnehmer begangen wurde, die Finanzmarktaufsichtsbehörde, in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zuständig.
(6) Die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
(7) Gegen eine juristische Person kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 5 eine Geldstrafe verhängen, wenn:
1. eine Pflichtverletzung gemäß Abs. 1 oder 2 zu Gunsten der juristischen Person von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die – wenngleich ihr nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG zukommen muss – aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
a) Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b) Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c) Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
2. mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Z 1 genannte Person die Begehung einer in Abs. 1 oder 2 genannten Verletzung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(8) Die Geldstrafe gemäß Abs. 7 beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß § 18 Abs. 1 oder § 18 Abs. 2 bis zu 150 000 Euro und im Fall von schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach § 35 Abs. 3 FM-GwG.“
14. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingfügt:
„Veröffentlichung durch die Finanzmarktaufsichtsberhörde
§ 18a. (1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz den Namen der natürlichen oder juristischen Person bei einer Pflichtverletzung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 oder § 18 Abs. 1 oder 2 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Pflichtverletzungen gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 oder § 18 Abs. 1 oder 2 und rechtskräftige Maßnahmen wegen Verstößen gegen die in § 18 Abs. 1 oder 2 angeführten Pflichten mitsamt der Identität der sanktionierten beziehungsweise von der Maßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter der zu Grunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe oder Maßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
(3) Wenn die Finanzmarktaufsichtsbehörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der in Abs. 2 genannten betroffenen natürlichen oder juristischen Person die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält, die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Entscheidung:
1. erst dann zu veröffentlichen, wenn die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind,
2. auf anonymer Basis zu veröffentlichen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oder
3. nicht zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten,
a) dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird, oder
b) dass bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
(4) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 bis 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde beantragen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Veröffentlichung richtig zu stellen oder gemäß dem Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(5) Wird ein Rechtsmittel gegen den der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 bis 3 zugrunde liegenden Bescheid erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 bis 3 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, kann die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen aus dem Internetauftritt entfernt werden.
(6) Ist eine Veröffentlichung nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 und 5 zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.“
15. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Mit 1. Jänner 2026 sind sämtliche bei der Oesterreichischen Nationalbank anhängige Maßnahmen, Genehmigungen und Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz von der Finanzmarktaufsichtsbehörde fortzuführen.“
16. § 19 Abs. 4 und 5 entfällt.
17. In § 22 wird der Verweis auf „§ 6 Abs. 1 Z 4“ durch den Verweis auf „§ 6 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.
18. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 7, § 12 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 9, § 15 Abs. 1, § 17, § 18 Abs. 5 bis 8, § 18a, § 19 Abs. 3 sowie § 22 in der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/202X, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19 Abs. 4 und 5 außer Kraft und ist letztmalig auf das Geschäftsjahr 2025 anwendbar.“
Artikel 3
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im XV. Abschnitt die Wortfolge „und internationale Sanktionen“.
2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 78 die Wortfolge „und internationale Sanktionen“.
3. § 38 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt; die Zustimmung muss ihre Anwendungsfälle deutlich umschreiben und entweder schriftlich oder mittels einer eindeutig bestätigenden Handlung elektronisch erfolgen;“
4. In § 38 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 16 wird angefügt:
„16. hinsichtlich der Informationsbereitstellung gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Sanktionengesetzes 2024 – SanktG 2024, BGBl. I Nr. xxx/202X und des Informationsaustausches gemäß § 12 Abs. 6, § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 SanktG 2024 jeweils zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen.“
5. In § 38 Abs. 2 Z 16 wird der Verweis „gemäß § 12 Abs. 6, § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 SanktG 2024“ durch den Verweis „gemäß § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 2 SanktG 2024“ ersetzt.
6. In der Überschrift des XV. Abschnitts entfällt die Wortfolge „und internationale Sanktionen“.
7. § 78 Abs. 7 entfällt.
8. § 79 Abs. 3 Z 5 lautet:
„5. Gemäß § 12 Abs. 3 des Sanktionengesetzes 2024 ermittelte und verarbeitete institutsbezogene Daten;“
9. § 79 Abs. 4a erster und zweiter Satz lautet:
„Die FMA hat alle relevanten Informationen aus ihrer bankaufsichtlichen Tätigkeit in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Relevante Informationen in diesem Sinn sind Daten gemäß § 77 Abs. 4, bankaufsichtliche Daten gemäß § 14 FKG, Berichte der Staatskommissäre, institutsbezogene Informationen aus ihrer Aufsichtstätigkeit nach dem FM-GwG und nach dem Sanktionengesetz 2024, Ermittlungsergebnisse und sonstige institutsbezogene Wahrnehmungen, soweit sie den Zuständigkeitsbereich der FMA betreffen.“
10. Dem § 107 wird folgender Abs. 116 angefügt:
„(116) In der Fassung des Art. 3 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/202X, treten in Kraft:
1. die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des XV. Abschnitts und zu § 78, § 38 Abs. 2 Z 5, § 38 Abs. 2 Z 15 und 16 in der Fassung der Z 4, die Überschrift des XV. Abschnitts und § 79 Abs. 3 Z 5 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; gleichzeitig tritt § 78 Abs. 7 außer Kraft;
2. § 38 Abs. 2 Z 16 in der Fassung der Z 5 und § 79 Abs. 4a erster und zweiter Satz mit 1. Jänner 2026; gleichzeitig tritt § 79 Abs. 3 Z 5 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des E-Geldgesetzes 2010
Das Bundesgesetz über die Ausgabe von E‑Geld und die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz 2010), BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird der Verweis „das Sanktionengesetz, BGBl. I Nr. 36/2010,“ durch den Verweis „das Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024, BGBl. I Nr. xxx/202X,“ ersetzt.
2. Dem § 41 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Art. 4 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/202X, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), BGBl. Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Abs. 1 Z 23 wird folgende Z 24 eingefügt:
„24. im Sanktionengesetz 2024, BGBl. I Nr. xxx/202X,“
2. Nach § 2 Abs. 2 Z 11 wird folgende Z 12 eingefügt:
„12. im Sanktionengesetz 2024,“
3. Nach § 2 Abs. 3 Z 24 wird folgende Z 25 eingefügt:
„25. im Sanktionengesetz 2024,“
4. Dem § 28 wird folgender Abs. 53 angefügt:
„(53) § 2 Abs. 1 Z 23, Abs. 2 Z 12 und Abs. 3 Z 25 in der Fassung des Art. 5 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/202X, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetzes
Das Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG), BGBl. I Nr. 35/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Abs. 7 Z 3 lautet:
„3. aufgrund völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union sowie aufgrund nationaler Sanktionsmaßnahmen gemäß den §§ 2 oder 4 des Sanktionengesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/202X.“
2. Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 23 Abs. 7 Z 3 in der Fassung des Art. 6 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/202X, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Devisengesetzes 2004
Das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Wendung „§§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes“ durch die Wendung „in den gesetzlich ausdrücklich“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 wird der Verweis auf „Art. 64 Abs. 2 und 3, Art. 66, 75 und 215 AEUV“ durch den Verweis auf „Art. 64 Abs. 2 und 3 und Art. 66 AEUV“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs durch Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Oesterreichische Nationalbank Maßnahmen gemäß § 4 treffen.“
4. In § 3 Abs. 3 wird der Verweis auf das „Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010,“ durch den Verweis auf das „Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024), BGBl. I Nr. xxx/202X;“ ersetzt.
5. § 5 Abs. 4 entfällt.
6. In § 8 Abs. 1 wird der Verweis auf „Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV“ durch den Verweis auf „Art. 64 bis 66 AEUV“ ersetzt.
7. In § 9 wird die Wortfolge „einer gemäß erlassenen unmittelbar Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV anwendbarer Rechtsvorschriften“ durch die Wortfolge „einer gemäß den Art. 64 bis 66 AEUV erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift“ ersetzt.
8. In § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 wird der Verweis auf das „Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010“ jeweils durch den Verweis auf das „Sanktionengesetz 2024, BGBl. I Nr. xxx/202X,“ ersetzt.
9. In § 11 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“.
10. In § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 wird der Verweis auf „Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV“ jeweils durch den Verweis auf „den Art. 64 bis 66 AEUV“ ersetzt.
11. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 2, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. 7 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/202X, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 4 außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 Z 4 wird der Verweis „§ 11 Sanktionengesetz 2010 – SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010“ durch den Verweis „§ 16 Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024, BGBl. I Nr. xxx/202X“ ersetzt.
2. Dem § 18 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 6 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Art. 8 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/202X, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG), BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Z 7 wird nach der Wortfolge „Oesterreichischen Nationalbank“ die Wortfolge „, der Finanzmarktaufsichtsbehörde“ eingefügt.
2. In § 4 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge „Oesterreichischen Nationalbank, der“.
3. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) In der Fassung des Art. 9 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/202X, treten in Kraft:
1. § 4 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Z 1 mit 30. Dezember 2024;
2. § 4 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Z 2 mit 1. Jänner 2026.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.
Begründung
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018) regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen (VN) oder der Europäischen Union (EU), einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der EU, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt sind. Andere Bundesgesetze zur Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen sind insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, das Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, und das Sicherheitskontrollgesetz 2013 – SKG 2013, BGBl. I Nr. 42/2013. Diese Bundesgesetze bleiben vom vorliegenden Entwurf unberührt. Sanktionen sind vorläufige administrative Maßnahmen zur Wahrung außen- oder sicherheitspolitischer Interessen, die keine endgültigen Eingriffe in Rechtspositionen darstellen.
Die Financial Action Task Force (FATF) hat anlässlich ihrer Länderprüfung Österreichs 2016 einige Defizite aufgezeigt, die es nun im Hinblick auf die nächste Länderprüfung ab Herbst 2024 zu beseitigen gilt. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen daher die Empfehlungen der FATF umgesetzt und auch die Erkenntnisse aus der Anwendungspraxis des Sanktionengesetzes 2010 und des ebenfalls Bestimmungen zur Durchführung von Sanktionen enthaltenden Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, berücksichtigt werden.
Durch die Novelle soll das Verfahren zur Erlassung innerstaatlicher Durchführungsmaßnahmen völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen beschleunigt werden, sodass eine Umsetzung von VN-Listungen innerhalb von 24 Stunden möglich wird.
Ferner soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für Vorschläge österreichischer Behörden geschaffen werden, die zur Aufnahme von Personen oder Einrichtungen in eine Sanktionsliste der VN oder der EU („Listung“) oder zur Streichung aus solchen Listen („Entlistung“) führen können.
Es soll außerdem eine über den Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs (§§ 3 und 4 des Devisengesetzes 2004) hinausgehende gesetzliche Grundlage für die Verhängung nationaler Sanktionsmaßnahmen geschaffen werden, wenn dies im Zusammenhang mit internationalen Sanktionen bei Gefahr im Verzug oder zum Schutz besonders sensibler Bereiche der internationalen Zusammenarbeit notwendig ist. Ausschließlich nationale Sanktionsmaßnahmen außerhalb einer internationalen Kooperation sind nicht vorgesehen.
Die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmegenehmigungen von Sanktionsmaßnahmen erteilt werden können, sollen an die internationale Praxis angepasst werden, die für die EU insbesondere in den „Leitlinien zur Umsetzung und Evaluierung restriktiver Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU“, EU-Dokument Nr. 5664/18, festgelegt sind. Außerdem wird eine ex lege Ausnahme für humanitäre Hilfe nach Vorbild der Resolution 2664(2022) des VN-Sicherheitsrates vorgesehen.
Es soll weiters eine umfassende Regelung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches der österreichischen Behörden untereinander bei der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen geschaffen werden. Darüber hinaus soll die Übermittlung von Daten an die VN und die EU im Zusammenhang mit völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen und in bestimmten Bereichen der internationalen Zusammenarbeit ausdrücklich geregelt werden.
Zur Erhöhung der Effizienz soll die Zuständigkeitsverteilung im Sanktionenbereich neu geregelt werden, wobei der Bundesminister für Finanzen und die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die bisher auf diesem Gebiet bestehenden Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) übernehmen sollen. Mit der Kompetenzübertragung sollen auch Synergiepotenziale genutzt werden, die sich aus der bereits bestehenden Zuständigkeit der FMA im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ergeben. In diesem Zusammenhang soll gegenüber der geltenden Rechtslage und der Rechtslage während des Übergangszeitraums die Überwachung der Sanktionsmaßnahmen auf sämtliche Kreditinstitute, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 25 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, ausgeweitet werden. Neben den bisher von der OeNB beaufsichtigten Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstituten soll die FMA künftig zudem auch die Einhaltung der Sanktionsmaßnahmen durch Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Alternativen Investmentfonds Managern, E-Geldinstituten und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen überwachen. Hinsichtlich der Versicherungsunternehmen ist anzumerken, dass die Aufsicht der FMA zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach dem FM-GwG nur den Bereich der Lebensversicherung umfasst und nicht auch den der Schadensversicherung. Aufgrund der sanktionenrechtlichen Bedeutung insbesondere des Bereichs der Versicherung von Schiffen sollen sanktionenrechtliche Genehmigungen, Aufsicht und Zuständigkeit für Verwaltungsstrafverfahren auf alle Versicherungszweige erstreckt werden. Ferner sollen erweiterte behördliche Befugnisse und konkrete Aufgaben für die FMA zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Sanktionsmaßnahmen (wie etwa behördliche Ermittlungsverfahren, Aufsichtsmaßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands, etc.) vorgesehen und damit die Befugnisse im Bereich Sanktionen an die Befugnisse im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angeglichen werden.
Um die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen treffen zu können und eine Beeinträchtigung der Überwachung der Sanktionsmaßnahmen zu vermeiden, muss ein angemessener Übergangszeitraum vorgesehen werden. Daher bildet das Sanktionengesetz 2024 in der Fassung des Art. 1 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 noch die bestehende Zuständigkeitsverteilung ab. Mit 1.1.2026 (Übertragungszeitpunkt) soll die Änderung des Sanktionengesetzes 2024 in Kraft treten (Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024) und damit die Kompetenzübertragung erfolgen. In der Zwischenzeit kann die FMA die erforderlichen organisatorischen und personellen Vorkehrungen für eine reibungslose Übernahme treffen. Darüber hinaus wird vorgesehen, dass in dieser Zeit die OeNB schrittweise die FMA mit Unterstützungshandlungen beauftragen kann, um den behördenübergreifenden Wissenstransfer – insbesondere im Zusammenhang mit bestehenden vorbildlichen Verfahren im Vollzug des Sanktionenrechts – zu unterstützen.
Insgesamt wird daher folgende Zuständigkeitsverteilung vorgesehen:
– Bundesminister für Finanzen: Setzung innerstaatlicher Durchführungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres: § 2; Erstellung von Listungs- und Entlistungsvorschlägen an die VN und die EU im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten: § 3; Verhängung, Durchführung und Aufhebung nationaler Sanktionsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres: § 4; und nach dem Übergangszeitraum Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in den Fällen, in denen diese Zuständigkeit nicht bei der FMA liegt: § 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024;
– Bundesminister für Inneres: Erstellung von Listungs- und Entlistungsvorschlägen an die VN und die EU im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten: § 3; Überwachung der Einhaltung des Sanktionengesetzes 2024, sofern nicht die FMA (bzw. während des Übergangszeitraums die OeNB) zuständig ist: § 12 Abs. 1;
– Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten: Verkehr mit den VN und der EU: § 3 Abs. 4;
– Der sachlich zuständige Bundesminister: Erteilung von Ausnahmegenehmigungen: § 6 Abs. 1 Z 3 bis 5 in der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024;
– FMA: Nach dem Übergangszeitraum ist die FMA gemäß Sanktionengesetz 2024 in der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 für Kredit- und Finanzinstitute sowie Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG von der FMA beaufsichtigt werden, bei Finanzinstituten hinsichtlich der Versicherungsunternehmen aber im Bereich des Betriebs aller Versicherungszweige zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst die Überwachung der Einhaltung des Sanktionengesetzes 2024 einschließlich der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen: § 12 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 5; Erteilung von Ausnahmegenehmigungen: § 6 Abs. 1 Z 1; Entgegennahme von Anzeigen gemäß § 5 Abs. 3; Entgegennahme von Meldungen gemäß § 12 Abs. 8 sowie Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen über die Ausgestaltung dieser Meldepflicht gemäß § 12 Abs. 9.
– Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes: Mitwirkung an der Beschlagnahme von Vermögenswerten und an der jährlichen Überprüfung der nationalen Sanktionsmaßnahmen: § 12 Abs. 4.
Die in diesem Gesetz verwendeten unionsrechtlichen Begriffe sind im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsakten und der dazu ergangenen Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auszulegen. Für die Auslegung nützliche Hinweise enthalten die „Grundprinzipien für den Einsatz restriktiver Maßnahmen“ (EU-Dokument Nr. 10198/1/04), die „EU-Sanktionsleitlinien“ (EU-Dokument Nr. 5664/18), sowie die „Vorbildlichen Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen“ (EU-Dokument Nr. 10572/22).
Kompetenzgrundlage:
Soweit eine Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes nicht bereits nach Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten“), Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm“), Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“, „Strafrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ sowie „Fremdenpolizei“), Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsmarktbeschränkungen), Art. 11 Abs. 2 B-VG (Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes betreffend allgemeines Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahren) und Art. 14b B-VG („Öffentliches Auftragswesen“) besteht, ergibt sie sich aus der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Entwurf kann im Hinblick auf die Verfassungsbestimmungen in § 1 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Im Hinblick auf die vorgesehene Einschränkung der Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung bzw. Vollziehung bedarf der Entwurf gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates mit erhöhten Quoren.
Ferner bedarf die Festlegung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. c B-VG der Zustimmung der Länder zur Kundmachung.
Die Änderung von § 38 Abs. 2 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 und von § 4 Abs. 1 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes – KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015 kann gemäß der Verfassungsbestimmung des § 38 Abs. 5 BWG bzw. des § 4 Abs. 7 KontRegG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Sanktionengesetz 2024)
Zu § 1:
Abs. 1, der § 1 des Sanktionengesetzes 2010 entspricht, soll den Anwendungsbereich des Gesetzes festlegen. Das Gesetz soll vor allem der Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der VN oder der EU in Österreich dienen, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist, insbesondere im AußWG 2011, KMG und SKG 2013.
In Abs. 2 wird vorgesehen, dass dieses Gesetz auch die Erstellung österreichischer Vorschläge an die VN oder die EU zur Aufnahme von Personen oder Einrichtungen in die Sanktionslisten dieser Organisationen („Listung“) und zur Streichung („Entlistung“) von Personen oder Einrichtungen aus solchen Listen (Z 1) sowie die Verhängung, Durchführung und Aufhebung nationaler Sanktionsmaßnahmen (Z 2) regeln soll. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Erstellung von Listungsvorschlägen an die VN und an die EU sowie für die Verhängung und Durchführung nationaler Sanktionsmaßnahmen im Sanktionengesetz 2010 wurde von der FATF anlässlich ihrer Länderprüfung Österreichs 2016 kritisiert. Daher sollen nun gesetzliche Grundlagen für derartige Maßnahmen geschaffen werden.
Abs. 3 enthält eine Kompetenzdeckungsklausel, um Gesetzgebung und Vollziehung in Bezug auf Sanktionsmaßnahmen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, beim Bund zu konzentrieren. Mit dem zeitlich befristeten Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. I Nr. 150/2022, wurde die Zuständigkeit für Ausnahmegenehmigungen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens in Gesetzgebung und Vollziehung bereits dem Bund übertragen. Diese Zuständigkeit soll künftig ohne Befristung bestehen und in das Sanktionengesetz 2024 integriert werden. Da aufgrund der dynamischen Entwicklungen im Zusammenhang mit der russischen Aggression gegen die Ukraine jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass künftige Sanktionsmaßnahmen die Zuständigkeit der Länder berühren, soll die nach Vorbild des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2022 formulierte Kompetenzdeckungsklausel für den gesamten Anwendungsbereich des Sanktionengesetzes 2024 und nicht nur für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens gelten. Inhaltlich wird es vornehmlich um die Erteilung oder Nichterteilung von Ausnahmegenehmigungen gehen, die in unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der EU vorgesehen sind.
In Bezug auf das öffentliche Auftragswesen soll im Sinne der bereits bestehenden Verfassungsbestimmung (§ 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2022) das Zustimmungsverfahren gemäß Art. 14b Abs. 4 B-VG entfallen.
Die Begriffsbestimmung in Abs. 4 dient der sprachlichen Vereinfachung einiger der nachfolgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Abs. 4 in der Fassung des Art. 1 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 spiegelt dabei den Zuständigkeitsbereich der OeNB wider, während Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 den erweiterten Zuständigkeitsbereich der FMA widerspiegelt. Siehe dazu auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.
Zu § 2:
Abs. 1, der § 2 Abs. 1 und 2 des Sanktionengesetzes 2010 zusammenführt, regelt die innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionen der VN oder der EU. Solche sind nur dann erforderlich, wenn keine direkt anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der EU bestehen. Die Durchführungsmaßnahmen sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen. Anders als im Sanktionengesetz 2010 bedürfen die Durchführungsmaßnahmen des Abs. 1 Z 1 und 2 nicht mehr der Zustimmung der Bundesregierung und die des Abs. 1 Z 3 bis 8 nicht mehr des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrats.
Mit dieser Verfahrensvereinfachung und der Möglichkeit der Sonderkundmachung im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen und eines beschleunigten Inkrafttretens werden die Voraussetzungen geschaffen, um auf den Hauptkritikpunkt der FATF einzugehen. Diese hatte nämlich anlässlich ihrer Länderprüfung 2016 kritisiert, dass die Umsetzung von VN-Listungen nicht, wie von der FATF gefordert, „unverzüglich“ (d.h. binnen 24 Stunden) erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass VN-Listungen in Österreich erst mit Umsetzung auf EU-Ebene (d.h. durch Annahme der entsprechenden EU-Verordnung) wirksam werden. Da die Umsetzung auf EU-Ebene meist mehrere Tage oder bis zu einer Woche dauert, erfüllt Österreich damit nicht die FATF-Vorgabe der „unverzüglichen“ Umsetzung. Anders als andere EU-Mitgliedstaaten hat Österreich bislang keine Überbrückungsmaßnahmen gesetzt. Die vorgeschlagene Verfahrensvereinfachung würde eine beschleunigte nationale Umsetzung der VN-Listung durch eine Verordnung ermöglichen, die als Überbrückungsmaßnahme bis zum Inkrafttreten der entsprechenden EU-Verordnung in Kraft bleibt. Zu diesem Zweck sind von den in Abs. 1 genannten Ressorts die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um eine unverzügliche Herstellung des Einvernehmens zur Erlassung der Verordnung zu gewährleisten.
Die innerstaatlichen Maßnahmen sind dabei durch Verordnung oder Bescheid anzuordnen. Wie bereits in den Erläuterungen zu § 2 Abs. 2 in der Regierungsvorlage für das Sanktionengesetz 2010 (656 BlgNR XXIV. GP) im Detail ausgeführt, hat sich die Wahl der Rechtssatzform nach verfassungsrechtlichen Vorgaben zu richten. Dabei ist abzuwägen, inwieweit der Verwaltungsakt bloß die Rechtsverhältnisse Einzelner oder aber eines nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreises gestalten soll. Bei der Verhängung von Sanktionsmaßnahmen ist neben der erforderlichen Publizität insbesondere bei Eingriffen in die Grundrechte ein angemessener Rechtsschutz zu gewährleisten. Gerade bei der Anordnung der Einfrierung bzw. der Untersagung der Bereitstellung von Vermögenswerten zeigt sich, dass solche Gebote bzw. Verbote nicht vorrangig auf die sanktionierten Personen und Entitäten, sondern auf andere wirtschaftliche Akteure wie etwa Banken abzielen.
Bei der Wahl zwischen Verordnung oder Bescheid wird die Frage nach den Normadressaten also eine entscheidende Rolle spielen, zumal von der Rechtssatzform auch der zur Verfügung stehende Rechtsschutz abhängt. In rechtstechnischer Hinsicht ist in diesem Zusammenhang auf die Praxis der EU zu verweisen, sanktionierte Personen und Einrichtungen in den Anhängen zu den relevanten EU-Rechtsakten zu listen, die sich an einen allgemeinen Adressenkreis richten (Beschlüsse nach Art. 29 EUV bzw. Verordnungen nach Art. 215 AEUV).
§ 2 Abs. 1 Z 1 regelt das Einfrieren von Vermögenswerten. Der Begriff „Vermögenswerte“ umfasst sowohl „Gelder“ als auch „wirtschaftliche Ressourcen“ im Sinne der EU-Terminologie (vgl. Rz 60 und 61 der EU-Sanktionsleitlinien). „Gelder“ in diesem Sinne sind u.a. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel; Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen; öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel, einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Anleihen, Optionsscheine, Schuldverschreibungen und Derivatverträgen; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden; Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen wie insbesondere Kryptowerte im Sinne von § 2 Z 21 FM-GwG. „Wirtschaftliche Ressourcen“ in diesem Sinne sind Vermögensgegenstände jeder Art – ob materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche – die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Der Ausdruck „Einfrieren von Geldern“ umfasst im Sinne der EU-Sanktionsleitlinien „die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die die Nutzung der Gelder, einschließlich der Portfolioverwaltung, ermöglichen“. Der Ausdruck „Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen“ bezeichnet in diesem Sinne „das Verhindern der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für jedwede Art der Beschaffung von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, was auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt“.
Abs. 1 Z 1 soll die Grundlage zum Einfrieren der Vermögenswerte von Personen nach lit. a schaffen, die terroristische Handlungen begehen oder zu begehen versuchen sowie sonstige Personen oder Einrichtungen, gegen die Sanktionsmaßnahmen der VN oder der EU verhängt wurden. Nach Abs. 1 Z 1 lit. b sollen auch die Vermögenswerte von Einrichtungen eingefroren werden können, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle von Terroristen oder sonstigen gelisteten Personen oder Einrichtungen im Sinne des lit. a stehen. Im Sinne der EU-Praxis ist als Eigentum die Verfügungsgewalt über mindestens 50% der Eigentumsrechte an einer juristischen Person oder eine Mehrheitsbeteiligung zu verstehen. Die Kontrolle über eine juristische Person wird durch Indikatoren wie die Bestellung von Mitgliedern in Organe, die Ausübung von Stimmrechten, die Disposition über Vermögenswerte oder die Führung der Geschäfte bestimmt (vgl. Rz 63 der Vorbildlichen Verfahren). Ebenfalls eingefroren werden sollen nach Abs. 1 Z 1 lit. c die Vermögenswerte von Personen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Terroristen, sonstigen gelisteten Personen oder Einrichtungen oder in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehenden Einrichtungen handeln. Die einzufrierenden Vermögenswerte sollen auch das Vermögen von Personen oder Einrichtungen umfassen, die mit Personen oder Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c verbunden sind.
Gemäß Z 2 kann das direkte oder indirekte Bereitstellen von Vermögenswerten für die in Z 1 genannten Personen oder Einrichtungen untersagt werden.
Bei der Beschlagnahme von Verkehrsmitteln gemäß Z 3, „die sich mehrheitlich im Eigentum einer Person oder einer Einrichtung“ befinden oder von diesen kontrolliert werden, wird wiederum auf das mehrheitliche Eigentum an bzw. die Kontrolle über das Verkehrsmittel abgestellt.
Z 3 bis 8 entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Gesetzeslage gemäß dem Sanktionengesetz 2010. Im Sinne der Vereinheitlichung wurde der Begriff „Unternehmen“ durch den sanktionsrechtlich gebräuchlichen Begriff „Einrichtung“ ersetzt, der auch in den EU-Sanktionsleitlinien verwendet wird. Davon sind sämtliche Zusammenschlüsse wie insbesondere Gruppierungen, Organisationen, Netzwerke und sonstige Entitäten umfasst.
Z 9 sieht eine humanitäre Ausnahme nach Vorbild der Resolution 2664(2022) des VN-Sicherheitsrates vor. In der Praxis vieler Hilfsorganisationen hat sich das Problem gestellt, dass behördliche Ausnahmegenehmigungen für humanitäre Hilfsleistungen oftmals nur schwer zeitgerecht zu bekommen waren. Aus diesem Grund hat der VN-Sicherheitsrat mit der genannten Resolution eine Ausnahmebestimmung für alle seine Sanktionsregime geschaffen, die humanitäre Hilfe erlaubt, ohne dass dafür eine behördliche Genehmigung eingeholt werden muss (ex lege Ausnahme). Die Ausnahme ist auf die in der Resolution genannten Akteure beschränkt. Die EU hat diese Resolution für den Bereich der VN-Sanktionen umgesetzt und für ihre autonomen Sanktionsmaßnahmen vergleichbare, z.T. aber maßgeschneiderte Bestimmungen eingeführt.
Da der Umfang der Ausnahme bei den EU-autonomen Sanktionsmaßnahmen leicht variiert, kann die Ausnahme nicht in § 5 aufgenommen werden, sondern muss in einer Durchführungsmaßnahme nach § 2 konkret nach Maßgabe der umzusetzenden völkerrechtlichen Verpflichtung gestaltet werden. Im Fall der Durchführung von VN-Sanktionsmaßnahmen wird Resolution 2664(2022) heranzuziehen sein, im Fall von EU-autonomen Sanktionsmaßnahmen ist der jeweilige Rechtsakt zu beachten. Bei nationalen Sanktionsmaßnahmen nach § 4 kann die Ausnahme im Rahmen der Z 9 maßgeschneidert werden, sollte aber nicht unter den Standard der Resolution 2664(2022) fallen.
Die Formulierung der Z 9 entspricht der Umsetzung der Resolution in EU-Sanktionsregimen (vgl. z.B. Libyen oder Sudan) und enthält in lit. e und f auch EU-zertifizierte Organisationen und spezialisierte Agenturen der EU-Mitgliedstaaten (vgl. z.B. Venezuela). Wie in der Resolution des VN-Sicherheitsrates und in den EU-Sanktionsregimen ist die Ausnahme auch auf das Einfrieren von Vermögenswerten zu beziehen, d.h., das Gebot des Einfrierens steht der Bereitstellung durch die genannten Akteure nicht entgegen.
Abs. 2 soll sicherstellen, dass Rechtsakte von Amts wegen aufgehoben werden, sobald eine gelistete Person oder Einrichtung von der jeweiligen Sanktionsliste gestrichen wird oder eine sonst gegen eine Person oder Einrichtung verhängte Sanktionsmaßnahme aufgehoben wird.
Abs. 3 soll die Kundmachung einer Durchführungsmaßnahme innerhalb von 24 Stunden ermöglichen. Der Text ist an § 181 Abs. 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGB. I Nr. 137/2017 idgF angelehnt. Eine unverzügliche Anordnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich dies aus FATF-Vorgaben ergibt oder ein sofortiger Abzug von Vermögenswerten droht.
Zu § 3:
§ 3 soll eine gesetzliche Grundlage für die Erstellung individueller Listungsvorschläge an die VN und die EU durch österreichische Behörden schaffen. Das Fehlen einer solchen Grundlage wurde im Prüfbericht der FATF vom September 2016 kritisiert. Abs. 1 enthält eine Ermächtigung zur Erstellung von Vorschlägen zur Listung von Personen oder Einrichtungen an die VN und die EU. Zur Erstellung der Vorschläge werden sowohl der Bundesminister für Finanzen als auch der Bundesminister für Inneres ermächtigt, beide jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten. Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Listungsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Kriterien zur Verhängung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen sind in den betreffenden Resolutionen des Sicherheitsrates der VN und in Beschlüssen bzw. Verordnungen des Rates der EU zur Verhängung restriktiver Maßnahmen festgelegt.
Aus rechtsstaatlichen Erwägungen ist in Abs. 2 vorgesehen, dass das weitere Vorliegen der Voraussetzungen der von Österreich allein oder gemeinsam mit anderen Staaten vorgeschlagenen Listungen jährlich zu überprüfen ist. Diese Überprüfung ist von dem Bundesminister vorzunehmen, der den Vorschlag erstellt hat. Dabei ist der betroffenen Person oder Einrichtung rechtliches Gehör zu gewähren. Sofern keine Zustelladresse bekannt ist, hat die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen (vgl. § 25 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982).
Abs. 3 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen oder den Bundesminister für Inneres, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Entlistungen vorzuschlagen, wenn die Voraussetzungen der Listungen nicht mehr vorliegen. Ein solcher Vorschlag zur Entlistung erfordert nicht, dass Österreich die fragliche Listung ursprünglich vorgeschlagen hat. Erfolgte die Listung aufgrund eines österreichischen Vorschlags, so ist nur jener Bundesminister zur Erstellung des Entlistungsvorschlags ermächtigt, der den Listungsvorschlag erstellt hat.
Sämtlicher Schriftverkehr, einschließlich der Einbringung von Listungs- und Entlistungsvorschlägen, mit dem Sicherheitsrat der VN oder dem Rat der EU soll stets im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten erfolgen (Abs. 4).
Zu § 4:
Mit § 4 soll eine Rechtsgrundlage für die Verhängung, Durchführung und Aufhebung nationaler Sanktionsmaßnahmen geschaffen werden. Zur Verhängung der Sanktionsmaßnahmen ist nach Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres zuständig. Als Sanktionsmaßnahmen kommen sämtliche in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen in Betracht. Die Sanktionsmaßnahmen sind in Form einer Verordnung oder eines Bescheides zu erlassen (siehe dazu die Ausführungen zu § 2 Abs. 1). In der bisherigen innerstaatlichen Praxis wurden innerstaatliche Sanktionsmaßnahmen vorrangig im Verordnungswege angeordnet (vgl. § 19).
Im Verfahren zur Erlassung der Maßnahmen kommt den Betroffenen keine Parteistellung zu, da dadurch der Zweck der Maßnahmen vereitelt werden könnte, wie etwa die Verbringung von Vermögenswerten in das Ausland. Zweck des Verfahrens ist im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) in der Hauptsache nicht die Wahrung der Interessen des Betroffenen (vgl. VfSlg 12.240/1989). Den betroffenen Personen oder Einrichtungen stehen die an die Rechtsformen der Verordnung und des Bescheides anknüpfenden Rechtsmittel offen.
Die Verhängung nationaler Sanktionsmaßnahmen ist nur dann zulässig, wenn dies zur Wahrung der außen- oder sicherheitspolitischen Interessen Österreichs geboten ist, im Einklang mit dem Recht der EU steht, den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nicht widerspricht und eine der Voraussetzungen der Z 1 oder 2 vorliegt.
Z 1 betrifft insbesondere die Gefahr, dass während der Ausarbeitung von Rechtsakten zu internationalen Sanktionsmaßnahmen gewisse Vermögenswerte in das Ausland transferiert oder sonst der geplanten Einfrierung entzogen werden. Aus europarechtlicher Sicht ist dabei zu beachten, dass nationale Sanktionsmaßnahmen nur bis zur Einrichtung eines entsprechenden EU-Sanktionsregimes zulässig sind. Maßnahmen nach Z 1 sind deshalb als kurz- bis maximal mittelfristige Überbrückungsmaßnahmen gedacht.
Sofern aus innerstaatlicher Perspektive eine Anpassung bestehender Sanktionsregime geboten scheint, wäre die Möglichkeit zur Unterbreitung von Vorschlägen zur Listung bzw. Entlistung an die VN oder die EU nach § 3 zu nutzen. Sollten Vorschläge zur Listung im Kontext eines autonomen EU-Sanktionsregimes nicht die erforderliche Zustimmung finden, wäre die Verhängung von nationalen Sanktionsmaßnahmen anstelle von restriktiven Maßnahmen nach Art. 29 EUV sowie Art. 215 AEUV aus unionsrechtlichen Gründen unzulässig.
Maßnahmen zur Überbrückung der zeitlichen Lücke zwischen VN-Listungen und der nachfolgenden Umsetzung durch EU-Rechtsakte würden auf Grundlage von § 2 erlassen werden, da es sich bei VN-Listungen um völkerrechtlich verpflichtende Sanktionsmaßnahmen handelt (siehe die Erläuterungen zu § 2).
Z 2 soll nationale Sanktionsmaßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeit ermöglichen, etwa um Ersuchen von Drittstaaten und internationaler Organisationen zur Verhängung von Sanktionsmaßnahmen in bestimmten Bereichen zu entsprechen, wie etwa zur Bekämpfung von Terrorismus, der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen, des illegalen Handels mit Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern sowie der Korruption. So gab es etwa im Zusammenhang mit den innenpolitischen Umwälzungen in Tunesien 2011 und der Ukraine 2014 Anfragen der neuen Regierungen um Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf in Österreich befindlichen Vermögenswerten von ehemaligen Regierungsmitgliedern, die im Verdacht standen, korruptionsbedingt aus der Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte zu stammen. Damals wurden Maßnahmen auf Grundlage des Devisengesetzes 2004 ergriffen, die aber aufgrund der darauffolgenden Annahme von EU-Sanktionen nur kurze Zeit in Kraft standen. Soweit EU-Sanktionen bereits in Ausarbeitung sind, wären solche Maßnahmen auf Grundlage von Z 1 zu ergreifen. Mit der Z 2 soll jedoch auch die Möglichkeit von Maßnahmen geschaffen werden, auch wenn noch keine EU-Sanktionen in Aussicht sind. Auch Maßnahmen nach Z 2 sind nur als kurz- bis maximal mittelfristige Maßnahmen gedacht.
Die unionsrechtliche Zulässigkeit von Sanktionsmaßnahmen nach Z 2 samt deren Schranken ergibt sich dabei aus Art. 65 AEUV, wobei dem Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit besondere Bedeutung zukommt. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich auch, dass der innerstaatliche Bezug im Vordergrund stehen muss.
Im Lichte der extensiven Stellungnahme der EK vom November 2019 zur Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Einfrieren von Vermögenswerten mit dem Unionsrecht (EU-Dokument C (2019) 8007) sind sowohl Z 1 als auch Z 2 restriktiv anzuwenden, um den Einklang mit dem Recht der EU zu wahren, wie in Abs. 1 ausdrücklich normiert. Darüber hinausgehende nationale Sanktionsmaßnahmen wären unionsrechtlich unzulässig. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die EU nicht nur geographisch, sondern auch thematisch ausgerichtete Sanktionsregime eingerichtet hat, insbesondere gegen Terrorismus, Chemiewaffenverbreitung, Cyberangriffe und Menschenrechtsverstöße.
Abs. 2 verpflichtet den Bundesminister für Finanzen zu einer jährlichen Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Erlass der Verordnungen oder Bescheide, mit denen nationale Sanktionsmaßnahmen verhängt wurden. Der betroffenen Person oder Einrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sofern keine Zustelladresse bekannt ist, hat die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen (vgl. § 25 ZustG). Der Bundesminister für Finanzen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres im Bereich der nationalen Sanktionsmaßnahmen zur Aufhebung der betreffenden Verordnungen oder Bescheide verpflichtet, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Sanktionsmaßnahmen nicht mehr vorliegen. Eine Aufhebung ist wiederum in jener Rechtssatzform zu verfügen, in der die Maßnahme gesetzt wurde, also entweder mit Verordnung oder mit Bescheid.
Abs. 3 sieht eine sinngemäße Anwendung von § 2 Abs. 3 vor, um auch für nationale Sanktionsmaßnahmen eine Kundmachung im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zu ermöglichen.
Zu § 5:
§ 5 sieht bestimmte Ausnahmen von verhängten Sanktionsmaßnahmen vor. Abs. 1 soll die Voraussetzungen regeln, unter denen aufgrund eines Rechtsaktes gemäß den §§ 2 oder 4 eingefrorene Vermögenswerte, beschlagnahmte Verkehrsmittel und Waren freigegeben oder bereitgestellt oder verbotene Dienstleistungen erbracht werden dürfen. Diese Ausnahmen können nur aufgrund einer behördlichen Genehmigung im Einzelfall gewährt werden, welche gemäß § 6 entweder die FMA (bzw. die OeNB während des Übergangszeitraums) oder der jeweils zuständige Bundesminister mit Bescheid zu erteilen hat.
Die Genehmigung bedarf eines begründeten Antrags der Partei und kann von der Behörde an bestimmte Auflagen geknüpft werden. So kann z. B. eine Freigabe von Geldern zur Befriedigung von Grundbedürfnissen von einer detaillierten Berichtslegung abhängig gemacht werden, um zeitnah nachprüfen zu können, ob nicht über die gewährte Ausnahme hinausgegangen wurde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dies dem Ziel der Sanktionsmaßnahme nicht entgegensteht und zusätzlich einer der Ausnahmegründe der Z 1 bis 9 vorliegt. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung über Anträge nach Abs. 1 eine Abwägung zwischen den berücksichtigungswürdigen Interessen des Antragstellers – ausgedrückt in den Z 1 bis 9 – und der Wirksamkeit der Sanktionsmaßnahme vorzunehmen.
Die in den Z 1 bis 3, 5, 6 und 8 genannten Ausnahmegründe orientieren sich an Rz 83 Z 1 lit. a bis f der EU-Sanktionsleitlinien. Bei den in Z 1 angeführten „Grundbedürfnissen natürlicher und juristischer Personen“ handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung. Darunter fallen im Sinne der EU-Sanktionsleitlinien (Rz 83 Z 1 lit. a) insbesondere die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen. Der in Z 4 angeführte Ausnahmegrund („Altverträge“) entspricht Rz 86 der EU-Sanktionsleitlinien und betrifft daher nur die Freigabe von eingefrorenen Vermögenswerten. Unter „außerordentlichen Ausgaben im erforderlichen Umfang“ gemäß Z 5 sind jene Ausgaben zu verstehen, die nicht bereits von den obengenannten Ziffern erfasst sind, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie den betroffenen Personen oder Einrichtungen nicht zu Gute kommen (z. B. Ausgaben zur Aufrechterhaltung des regulären Betriebs eines von Sanktionsmaßnahmen umfassten Unternehmens). Die Formulierung in Z 7 orientiert sich an Rz 85 der EU-Sanktionsleitlinien. Die in Z 9 vorgesehene Ausnahme für humanitäre Hilfe knüpft an Rz 87 der EU-Sanktionsleitlinien an und umfasst z. B. die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen, des Transports humanitärer Helfer, oder Evakuierungen. Diese Bestimmung betrifft jedoch nur Genehmigungen im Einzelfall. Eine ex lege Ausnahme für humanitäre Hilfe durch bestimmte Akteure kann in einer Maßnahme nach § 2 oder § 4 festgelegt werden (siehe die Erläuterungen zu § 2). Bei Ausnahmen von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der EU hat die Behörde nach den unionsrechtlichen Regelungen vorzugehen (siehe § 6 Abs. 2).
Abs. 2 schafft eine Ausnahme für die bei sanktionierten Personen oder Einrichtungen eingehenden Zahlungen. Anders als die Ausnahmen nach Abs. 1 sind diese – soweit die dafür festgelegten Bedingungen gegeben sind – ex lege erlaubt, ohne im Einzelfall eine Genehmigung einholen zu müssen. Erforderlich ist, dass es sich bei der betreffenden Sanktionsmaßnahme um einen Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 handelt und eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 vorliegt. Diese drei Voraussetzungen entsprechen den in Rz 83 Z 2 lit. a bis c der EU-Sanktionsleitlinien festgelegten Ausnahmetatbeständen.
Die Regelung über die Behandlung von Gutschriften auf eingefrorene Konten in Abs. 3 orientiert sich an Rz 84 der EU-Sanktionsleitlinien und richtet sich nach dem „Mausefalle-Prinzip“: Gelder, die von Dritten zugunsten einer sanktionierten Person oder Einrichtung überwiesen werden, müssen von den Finanzmarktteilnehmern gutgeschrieben und gleichzeitig eingefroren werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen, die Zahlungen an sanktionierte Personen oder Einrichtungen leisten, nach einer allfälligen Verweigerung der Gutschrift seitens der Bank weitere Versuche unternehmen können, den sanktionierten Personen oder Einrichtungen die Zahlung auf anderen Wegen zukommen zu lassen. Die Finanzmarktteilnehmer trifft die Informationspflicht, die durchgeführte Transaktion unverzüglich der FMA anzuzeigen. Bis zum Übertragungszeitpunkt wird in Abs. 3 noch die OeNB mit ihrem spezifischen Aufsichtsbereich als zuständige Behörde angeführt.
Zu § 6:
§ 6 regelt die Behördenzuständigkeit zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, und zwar sowohl in Bezug auf innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen (§ 2) und nationale Sanktionsmaßnahmen (§ 4) gemäß § 5 als auch in Bezug auf unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahmen der EU. Ferner regelt § 6 bestimmte Verfahrensaspekte und den Informationsaustausch unter Behörden über die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen. Behördenzuständigkeiten, die sich aus anderen Bundesgesetzen ergeben, wie z.B. die des Bundesministers für Inneres gemäß § 3 KMG, bleiben unberührt.
§ 6 legt konkret die Zuständigkeit der FMA und des Bundesministers für Finanzen für Ausnahmegenehmigungen im Bereich der Finanzsanktionen ab dem Übertragungszeitpunkt fest. Aufgrund des spezifischen Regelungsbedarfs (sieh unten) soll außerdem die Zuständigkeit der Bundesministerin für Justiz für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens festgeschrieben werden. Zudem soll die bereits im Rahmen des AußWG 2011 bestehende Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft aufgrund der Bedeutung der Embargomaßnahmen erwähnt werden.
Anhand der verschiedenen Ausnahmeregelungen in der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011, ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1, lässt sich die Behördenzuständigkeit beispielhaft verdeutlichen. Die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen besteht etwa in Art. 6a für den Erwerb und die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien, in Art. 16a zur Bereitstellung bestimmter wirtschaftlicher Ressourcen oder zur Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien, und in Art. 25a zur Eröffnung eines neuen Kontos oder einer neuen Repräsentanz oder die Gründung einer neuen Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Syrien. Die Zuständigkeit zur Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen liegt je nach Sachlage bei der FMA, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
Im Zuge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es zu einer massiven Ausweitung von Sanktionsmaßnahmen über die üblichen Reiseverbote, Finanzsanktionen und Embargobestimmungen hinaus. So wurden Sanktionsmaßnahmen auch in den Bereichen Straßen-, Luft- und Seeverkehr, Vergabe öffentlicher Aufträge, Ausübung von Funktionen in bestimmten Unternehmen sowie Dienstleistungen (Architektur, Wirtschaftsprüfung, Rechts- oder IT-Beratung) erlassen (vgl. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014 S. 1, idgF). Die meisten dieser Sanktionsmaßnahmen enthalten auch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
Aufgrund der laufenden Weiterentwicklung des Sanktionsinstrumentariums der EU erscheint eine abschließende Regelung der Behördenzuständigkeiten für die Erteilung von Genehmigungen nicht möglich bzw. zielführend. Ergibt sich nicht bereits aus den ausdrücklichen Regelungen die zuständige Behörde, ist deshalb auf die Zuständigkeitsverteilung zurückzugreifen, die sich aus dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, ergibt.
Abs. 1 soll die Zuständigkeit für die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen gemäß § 5 sowie von Genehmigungen regeln, die in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der EU vorgesehen sind und für welche die Zuständigkeit nicht durch ein anderes Bundesgesetz einer anderen Behörde zugewiesen wird, wie etwa dem Bundesminister für Inneres gemäß § 3 KMG oder den NAG-Behörden gemäß § 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005.
Ab dem Übertragungszeitpunkt soll die FMA gemäß Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 die Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen zur Freigabe eingefrorener Vermögenswerte erhalten, die von Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG, bei Finanzinstituten hinsichtlich Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 2 lit. b FM-GwG, aber im Bereich des Betriebs aller Versicherungszweige („Finanzmarktteilnehmer“, siehe § 1 Abs. 4), verwaltet oder gehalten werden oder die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen. Die Zuständigkeit der FMA umfasst außerdem die Genehmigung der Bereitstellung von Vermögenswerten, sofern die Bereitstellung auf ein Konto oder Depot bei einem Finanzmarktteilnehmer erfolgt oder Vermögenswerte bereitgestellt werden, die von einem solchen Finanzmarktteilnehmer verwaltet oder gehalten werden oder die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen. Besteht kein Zusammenhang mit Finanzmarktteilnehmern soll gemäß Z 2 die Zuständigkeit beim Bundesminister für Finanzen liegen.
Bis zum Übertragungszeitpunkt soll die Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen im Finanzsektor gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Art. 1 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 in Bezug auf Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstitute bei der OeNB liegen.
In Z 3 (i.e. Z 2 in der Fassung des Art. 1) soll lediglich deklaratorisch festgehalten werden, dass der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft für Ausnahmegenehmigungen im Rahmen des AußWG 2011 zuständig ist. Dies ergibt sich zwar bereits aus dem AußWG 2011 selbst, doch scheint es angezeigt, den wichtigen Bereich der Import- und Exportrestriktionen im Sanktionengesetz 2024 zumindest zu erwähnen.
Mit Z 4 (i.e. Z 3 in der Fassung des Art. 1) soll die Zuständigkeitsregel des zeitlich befristeten Bundesgesetzes über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. I Nr. 150/2022, wie vorgesehen in das Sanktionengesetz 2024 integriert werden (vgl. die Erläuterungen zum Gesetz, IA 2826/A, XXVII. GP). Die Bundesministerin für Justiz soll weiterhin für die Erteilung von in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der EU vorgesehenen Genehmigungen zur Vergabe sowie der Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen zuständig sein. Die dafür erforderliche Verfassungsbestimmung findet sich in § 1 Abs. 3. Im Weiteren wird auf die Erläuterungen IA 2826/A, XXVII. GP verwiesen.
Z 5 (i.e. Z 4 in der Fassung des Art. 1) enthält eine allgemeine Regel zur Behördenzuständigkeit, derzufolge jener Bundesminister für zuständig erachtet werden soll, in dessen Wirkungsbereich gemäß BMG der Regelungsinhalt der Sanktionsmaßnahme vorwiegend fällt. Der Regelungsinhalt einer Sanktionsmaßnahme ist das Verbot bzw. der Erlaubnisvorbehalt in Bezug auf ein bestimmtes Sachgebiet. Wird also etwa russischen Kraftverkehrsunternehmen der Straßengütertransport in der EU verboten (Art. 3l der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idgF), so ist für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig, weil der Güterverkehr gemäß BMG in ihren Wirkungsbereich fällt. Soweit in der Zukunft weitere Sanktionsmaßnahmen erlassen werden sollten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen würden, aber gemäß § 1 Abs. 3 vom Bund wahrgenommen werden, soll die zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen auf Bundesebene ebenfalls nach Z 5 bestimmt werden. Zuständig wäre demnach der Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die vorwiegende Nahebeziehung zum Regelungsinhalt der Sanktionsmaßnahme aufweist.
Abs. 2 soll klarstellen, dass die zuständigen Behörden bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der EU nach den im jeweiligen EU-Rechtsakt normierten unionsrechtlichen Regelungen vorzugehen haben.
In Abs. 3 soll klargestellt werden, dass Genehmigungsanträge jeweils bei der sachlich zuständigen Behörde einzubringen sind und dass darüber mit Bescheid zu entscheiden ist.
Abs. 4 sieht für den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch Verordnung der Bundesregierung vor, die auch schon im zeitlich befristeten Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2022 bestanden hat. Von dieser Möglichkeit hat die Bundesregierung bereits Gebrauch gemacht und die Verordnung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. II Nr. 375/2022, erlassen. Diese Verordnung soll auf Grundlage dieses Gesetzes weiterbestehen und wird deshalb in die Übergangsbestimmungen (§ 19) aufgenommen.
Abs. 5 sieht im selben Sinne die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch Verordnung für den Bereich der Dienstleistungen vor. Dies soll insbesondere zu einer effizienten Abwicklung von Genehmigungen im Zusammenhang mit Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idgF beitragen.
Abs. 6 sieht einen gegenseitigen Informationsaustausch über die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen zwischen den zuständigen Behörden vor. Damit soll sichergestellt werden, dass jede Behörde die für ihre Tätigkeiten relevanten Informationen im Zusammenhang mit Ausnahmegenehmigungen erhält. Die Bestimmung wurde in Anlehnung an § 5 BMG formuliert. Eine Information aller mit der Vollziehung von Sanktionsmaßnahmen betrauten Behörden über jede Entscheidung wäre demgegenüber überschießend gewesen. Ein reibungsloser Informationsaustausch zwischen den innerstaatlich zuständigen Behörden ist vor allem bei der humanitären Hilfe im Einklang mit den jeweiligen EU-Sanktionsvorschriften wichtig (vgl. dazu etwa den Leitfaden der EK zur Bereitstellung humanitärer Hilfe im Kontext von EU-Sanktionsmaßnahmen, EU-Dokument C (2021) 5944). Abs. 5 sieht ferner vor, dass in unmittelbar anwendbaren EU-Sanktionsmaßnahmen vorgesehene Verpflichtungen, Informationen über die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen an die EU oder an andere EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln, von der für die Erteilung oder Nichterteilung zuständigen Behörde zu erfüllen sind.
Zu § 7:
Um bei den beaufsichtigten Unternehmen das Bewusstsein für eine wirksame Prävention von Sanktionsverstößen zu schärfen, sollen unternehmensinterne – für den Fall, dass der Verpflichtete Teil einer Gruppe ist, gruppenweit anzuwendende – Organisations-, Sorgfalts- und Informations- und Meldeverpflichtungen im Hinblick auf die Prävention von Sanktionsverstößen ähnlich der bereits gemäß den §§ 23 und 24 FM-GwG geltenden Verpflichtungen vorgesehen werden. Insbesondere die im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bereits aktuell im Einsatz befindlichen automationsgestützten Systeme – allenfalls unter Verwendung künstlicher Intelligenz oder anderer fortschrittlicher Technologien – stellen aus Sicht der Finanzmarktteilnehmer eine geeignete Grundlage für ein effektives Sanktionsmonitoring dar. Wenngleich sanktionsspezifische Adaptierungen erforderlich sein werden, ergibt sich aus dieser Grundlage doch ein nicht unbeachtliches Synergiepotenzial und ermöglicht einen effizienten Ressourceneinsatz.
(Mitarbeiter-)Schulungen sind von diesen Strategien, Kontrollen und Verfahren umfasst. Diese entsprechen den bereits geübten „good practices“ der verpflichteten Unternehmen und den europarechtlichen Vorgaben gemäß Geldtransferverordnung (insbesondere Art. 23 der Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849, ABl. Nr. L 150 vom 9.6.2023 S. 1).
Eine Änderung mit dem Übertragungszeitpunkt ist erforderlich, um den spezifischen Zuständigkeitsbereich der FMA zu berücksichtigen. Gemäß § 7 in der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 werden die im Bereich des Sanktionenrechts von der FMA beaufsichtigten Finanzmarktteilnehmer verpflichtet, Strategien, Kontrollen und Verfahren auf Einzel- und Gruppenebene zu implementieren. Die FMA hat die Einhaltung der (präventiven) Vorgaben gemäß § 7 mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Verletzung bzw. Umgehung von Sanktionsmaßnahmen zu verhindern. Ermittlungen im strafrechtlichen bzw. -prozessualen Sinne werden seitens der FMA nicht durchgeführt.
Die Einhaltung von Sanktionsbestimmungen erfordert eine angemessene sorgfältige Überprüfung von Transaktionen (in Fiat-Geld und Kryptowährung), Kunden, wirtschaftlichen Eigentümern, Vertretungsbefugten, Zeichnungsberechtigten usw. Erforderlich ist dabei beispielsweise der Einsatz von geeigneten, automationsgestützten Systemen. Die seitens der Verpflichteten bereits zur Einhaltung der Vorgaben des FM-GwG implementierten Strategien, Kontrollen und Verfahren einschließlich ihrer praktischen Implementierung sind sowohl auf organisatorischer Ebene als auch im Hinblick auf die in der Praxis durchzuführenden Prüfschritte bzw. einzuholenden KYC- und KYCC-Informationen ein geeigneter Ausgangspunkt. Zu beachten ist dabei allerdings, dass es sich bei den Vorschriften zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und bei den Sanktionsbestimmungen um voneinander unabhängige Regelungsregime mit unterschiedlicher Stoßrichtung handelt. Während im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Verhinderung des Einschleusens illegaler Vermögenswerte bzw. eine allfällige Verwendung von Vermögenswerten für Zwecke der Terrorismusfinanzierung im Zentrum steht, geht es bei den Sanktionsbestimmungen zentral darum, dass sanktionierten Personen und Entitäten Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugutekommen. Um eine effektive Einhaltung von Sanktionsbestimmungen sicherzustellen, ist seitens der Finanzmarktteilnehmer auch Augenmerk auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen in einer gewissen Nähe zu sanktionierten Personen, Gütern und Technologien bzw. auf potenzielle Umgehungsgeschäfte zu legen. Daraus kann sich beispielsweise ergeben, dass zur effektiven Einhaltung der Sanktionsbestimmungen Informationen, Daten und Dokumente erforderlich sind, die aus dem Blickwinkel der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf risikoorientierter Grundlage seitens der Verpflichteten nicht eingeholt werden müssen. Angesichts der Dynamik des Sanktionsregimes sind die Anforderungen an Beweiskraft von Informationen, Daten und Dokumenten stets von besonderer Bedeutung und ist daher – wie es in der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in Einzelfällen geboten ist – das Vorliegen von tagesaktuellen Daten, Informationen und Dokumenten erforderlich. Ebenso ist die Implementierung von speziell auf internationale Finanzsanktionen ausgerichteten Vorkehrungen, wie z. B. Indizien, im Rahmen der automationsunterstützen Überwachungsmechanismen zweckmäßig, um in Bezug auf Finanzsanktionen auffällige bzw. untypischen Transaktionen bzw. Transaktionsmuster und allfällige Sanktionsumgehungsvorgänge erkennen zu können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechend der Vorgaben des FM-GwG ermitteltes, erhöhtes Risiko für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, nicht mit einem allfälligen hohen Risiko im Hinblick die Einhaltung von Sanktionsbestimmungen korrelieren muss.
Während des Übergangszeitraums gelten die Vorgaben gemäß § 7 in der Fassung des Art. 1 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 für die durch die OeNB beaufsichtigten Finanzmarktteilnehmer, wobei keine gruppenweite Anwendung im Sinne des § 2 Z 11 FM-GwG sicherzustellen ist.
Zu § 8:
Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Abs. 1 des Sanktionengesetzes 2010, wobei redaktionelle Anpassungen vorgenommen wurden. Aus systematischen Gründen soll der bislang in § 4 Abs. 2 Sanktionengesetz 2010 normierte Schadenersatzausschluss in § 9 des Sanktionengesetzes 2024 aufgenommen werden.
Da Abs. 1 nur innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen (§ 2) und nationale Sanktionsmaßnahmen (§ 4) betrifft, bedarf es auch einer Möglichkeit, dem Eigentümer von aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der EU eingefrorenen Vermögenswerten die mit der Durchführung dieser Sanktionsmaßnahmen entstehenden Kosten vorzuschreiben. Dies betrifft insbesondere Verwahrungs- und Instandhaltungskosten. Eine Übergabe der Vermögenswerte nach Aufhebung der Sanktionsmaßnahme bzw. nach Freigabe aufgrund einer Ausnahmegenehmigung darf erst nach Begleichung der vorgeschriebenen Kosten erfolgen.
Zu § 9:
Die Bestimmungen zur Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen sowie zum Schadenersatz beruhen auf § 5 des Sanktionengesetzes 2010, wobei die innergesetzlichen Verweise angepasst wurden und aus systematischen Gründen der bislang in § 4 Abs. 2 des Sanktionengesetzes 2010 geregelte Schadenersatzausschluss übernommen wurde. § 9 greift nur bei innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 8) und nationalen Sanktionsmaßnahmen (§ 4), nicht aber bei unmittelbar anwendbaren EU-Sanktionsmaßnahmen.
Ergänzend ist anzumerken, dass die nach Erlassung von Sanktionsmaßnahmen zwischen Dritten und sanktionierten Personen geschlossenen Verträge gemäß § 879 Abs. 1 ABGB nichtig sind.
Zu § 10:
Die vorgeschlagene Bestimmung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage in § 6 des Sanktionengesetzes 2010, wobei Anpassungen an die neue Textierung vorgenommen wurden. Die Bezugnahme auf Verordnungen und Bescheide der OeNB nach § 2 Abs. 1 in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Sanktionengesetzes 2010 ist nunmehr entsprechend der Änderung der Zuständigkeit als Verweis auf Verordnungen und Bescheide des Bundesministers für Finanzen nach § 2 zu verstehen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer auch wesentliche Anhaltspunkte ergeben können. Dabei ist zu beachten, dass die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers nicht deckungsgleich mit den sanktionsrechtlichen Bestimmungen ist, weswegen immer im Einzelfall durch den Bundesminister für Inneres zu beurteilen ist, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffende Rechtsträger aufgrund der unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen eingefroren ist.
Zu § 11:
§ 11 soll den bisherigen § 7 des Sanktionengesetzes 2010 in folgenden Punkten ausweiten: Neben Reisebeschränkungen sind nun auch von den VN oder der EU erlassene Aufenthaltsbeschränkungen bei behördlichen Entscheidungen betreffend die Ein- und Durchreise, den Aufenthalt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen und arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen oder Bescheinigungen zu berücksichtigen (siehe dazu Fremdenpolizeigesetz – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, NAG und Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975). Als konkretes Beispiel ist hier etwa die völkerrechtlich verpflichtende Rückführung nordkoreanischer Staatsangehöriger, die im Ausland Einkommen erzielen, nach Abs. 8 der Resolution 2397 (2017) zu nennen, deren europarechtliche Umsetzung in Art. 26a Abs. 5 des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, erfolgte. Die Versagung eines Visums hat gemäß § 21 Abs. 2 FPG und die Hinderung der Einreise und Zurückweisung gemäß § 41 FPG – jeweils in Verbindung mit § 11 des Sanktionengesetzes 2024 – zu erfolgen. Die Versagung eines Aufenthaltstitels im Erstantragsverfahren basiert auf § 11 Abs. 2 Z 5 NAG iVm § 11 des Sanktionengesetzes 2024. Im Verlängerungsfall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Tatsache zu beachten und gegebenenfalls eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG zu erlassen. Die NAG-Behörde hat sodann das Verlängerungsverfahren als gegenstandslos einzustellen (§ 25 Abs. 2 NAG). Die Eintragung in der zentralen Verfahrensdatei hat gemäß § 104 FPG zu erfolgen.
Zu § 12:
Gemäß Abs. 1 soll der Bundesminister für Inneres, wie bereits bisher nach § 8 des Sanktionengesetzes 2010, die Überwachung der Durchführung sowie der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen mit Ausnahme des Finanzsektors wahrnehmen. Die Zusammenarbeit des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 64 AußWG 2011 bleibt davon unberührt.
Gemäß Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 soll die Überwachung des Finanzsektors ab dem Übertragungszeitpunkt der FMA obliegen. Bis dahin wird gemäß Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 noch die OeNB zuständig sein. Durch eine Bündelung der Kompetenzen bei der FMA zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach dem FM-GwG und nach dem Sanktionengesetz 2024 durch Kreditinstitute, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG, bei Finanzinstituten hinsichtlich Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 2 lit. b FM-GwG aber im Bereich des Betriebs aller Versicherungszweige, entstehen Synergien, die Effizienzsteigerungen sowie Kostenersparnisse sowohl bei der beaufsichtigenden Behörde als auch bei den beaufsichtigten Unternehmen ermöglichen. Um die Synergieeffekte der Übertragung der Kompetenzen von der OeNB auf die FMA bestmöglich zu nutzen, sollen alle Aufsichtsbefugnisse, derer sich die FMA im Rahmen der Aufsicht nach dem FM-GwG bedienen kann, auch im Rahmen der Aufsicht nach dem Sanktionengesetz 2024 zur Verfügung stehen. Im Zuge ihrer Überwachung gemäß Abs. 2 ist die FMA daher insbesondere berechtigt, von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen gemäß § 29 FM-GwG zu verlangen, bei ihnen gemäß § 30 FM-GwG Prüfungen vor Ort durchzuführen und gegenüber ihnen Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 31 FM-GwG zu verhängen. Die FMA soll dabei berechtigt sein, gemäß Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 3 FM-GwG von jedermann Auskunft über Angelegenheiten zu verlangen, die von der Zuständigkeit der FMA nach dem Sanktionengesetz 2024 umfasst sind. Die Aufsicht der FMA bezieht sich nur auf die beaufsichtigten Unternehmen, nicht aber auf die Kundinnen und Kunden dieser Unternehmen.
Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 übernimmt im Wesentlichen die bisherige Bestimmung aus § 8 Abs. 2 des Sanktionengesetzes 2010 und soll damit dem Bundesminister für Inneres die Überwachung gemäß Abs. 1 ermöglichen, die insbesondere im Lichte der völker- bzw. europarechtlichen Verpflichtungen Österreichs zur Einhaltung internationaler Sanktionsmaßnahmen erforderlich ist. Die Berechtigung der Behörde soll dabei mit der Verpflichtung von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen zu erteilen, korrespondieren. Die Hinzuziehung von geeigneten Sachverständigen bei Vor-Ort-Prüfungen sollte ergänzend zum Einsatz von behördeneigenem Personal erfolgen und sich an den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit orientieren. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, können die Mitgliedstaaten spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO beibehalten. Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist (lit. c) bzw. wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (lit. e). Die Bestimmungen in § 12 Abs. 3 des Sanktionengesetzes 2024 sind dementsprechend als Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 lit. b DSGVO zu qualifizieren (vgl. dazu Erläuterungen zu § 14). Bei der Ausübung der behördlichen Befugnisse ist hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten § 14 zu beachten. Bei den gegenständlichen Daten wird es sich in aller Regel nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO handeln, d.h. Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifikation einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung.
Bis zum Übertragungszeitpunkt sollen die Befugnisse nach Abs. 3 auch für die OeNB gelten (Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024). Ab dem Übertragungszeitpunkt soll Abs. 3 nur noch für den Bundesminister für Inneres gelten, da die Überwachungs- und Durchsetzungsbefugnisse der FMA bereits in Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 geregelt sind (siehe oben).
Abs. 4 soll die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichten, auf Ersuchen des Bundesministers für Finanzen Beschlagnahmen durchzuführen und an der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für Sanktionsmaßnahmen mitzuwirken. Die Form der Mitwirkung an der jährlichen Überprüfung soll u.a. die Erhebung personenbezogener Hintergrundinformationen sowie die Anfrage an Gerichte, ob derzeit ein Verfahren gegen die betroffene Person oder Einrichtung läuft, umfassen. Sowohl bei der Beschlagnahme als auch bei der Überprüfung soll die in den einschlägigen Materiengesetzen vorgesehene Anwendung von Zwangsmitteln zulässig sein.
Abs. 5 ist an § 9 Abs. 2 des Sanktionengesetzes 2010 angelehnt und soll die Mitwirkungspflichten durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Zollorgane an der Vollziehung der §§ 16 bis 18 regeln, etwa durch Durchsuchungen von Häusern und Liegenschaften, Gepäck und Frachtgut, Warensendungen und Containern, Fahrzeugen und Transportmitteln sowie durch Überwachungen, Rückverfolgungen und Grenzkontrollen.
Abs. 6 ist an § 9 Abs. 1 des Sanktionengesetzes 2010 angelehnt und soll die Verpflichtung zur Achtung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen und zur Amtshilfe an die genannten Bundesminister und Bundesministerinnen sowie die FMA (bzw. die OeNB während des Übergangszeitraums) durch alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper (z. B. Notariatskammern, Rechtsanwaltskammern, Kammer der Wirtschaftstreuhänder usw.) jeweils im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs regeln. Davon ist insbesondere die Beschaffung und Weiterleitung von Informationen umfasst. Eine enge behördliche Zusammenarbeit und ein entsprechender Informationsaustausch sind für eine effektive Sanktionsdurchsetzung von wesentlicher Bedeutung. Dies beinhaltet etwa auch eine enge Zusammenarbeit und Hilfestellung bei der Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen gemäß § 6, wenn eine andere als die bescheidausstellende Behörde über spezifische Informationen oder einschlägige Expertise verfügt.
Im Rahmen der in diesem Absatz angeordneten behördlichen Zusammenarbeit kann auch eine bestmögliche Nutzung von Synergieeffekten zwischen der generellen Überwachungstätigkeit der OeNB nach Abs. 2 und der speziellen Überwachungstätigkeit der FMA nach § 25 Abs. 8a FM-GwG erreicht werden. Sinngemäß sieht § 25 Abs. 8a FM-GwG einen umfassenden wechselseitigen Informationsaustausch zwischen den Sanktionsbehörden gemäß Sanktionengesetz 2024 und der FMA in Bezug auf ihre spezielle Überwachungstätigkeit im Hinblick auf Finanzsanktionen vor, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Sanktionengesetz 2024 bzw. FM-GwG erforderlich ist. Wechselseitig sind die FMA zum Zweck der Prävention und Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach dem FM-GwG und die gemäß Sanktionengesetz 2024 zuständigen Behörden zum Zweck der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Sanktionengesetz 2024 berechtigt, sich gegenseitig Informationen, Daten und Dokumente über Maßnahmen, Genehmigungen, Untersagungen und Verfahren zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Aufgrund der bestehenden engen Zusammenarbeit der OeNB und FMA als finanzmarktrechtliche Aufsichtsbehörden soll darüber hinaus insbesondere auch durch die Festlegung eines jährlichen Prüfplans für Vor-Ort-Prüfungen bei Finanzmarktteilnehmern eine enge Abstimmung zwischen OeNB und FMA sichergesellt werden. Durch die gemeinsame Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen in den Bereichen Geldwäscheprävention, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung sowie Finanzsanktionen durch die FMA und die Zurverfügungstellung der Prüfberichte an die OeNB können Doppelgleisigkeiten verringert und eine Mehrfachbelastung der zu prüfenden Finanzmarktteilnehmer, welche durch die gesonderte Prüfung weitgehend identer Prüfbereiche entstünden, vermieden werden. Auf diese Weise werden die bestehenden Synergiepotenziale, die sich aus der bereits bestehenden Zuständigkeit der FMA im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ergeben, umfänglich genutzt sowie eine effektive Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Wohle des österreichischen Finanzmarktes gewährleistet. Durch eine enge behördliche Zusammenarbeit zwischen FMA und OeNB können zudem eine einheitliche Auslegung der in § 25 Abs. 8a FM-GwG festgelegten Pflichten und daraus abgeleiteten Mindeststandards sichergestellt werden. Die Verfolgung von Verstößen gegen diese Pflichten erfolgt gemäß § 25 Abs. 8a FM-GwG durch die FMA im Rahmen ihrer diesbezüglichen, speziellen Überwachungstätigkeit. Sollte sich hingegen aus den Prüfberichten ein Verdacht auf eine Verletzung der Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2024 ergeben, übernimmt die OeNB (bzw. die FMA nach dem Übergangszeitraum) als zuständige Behörde für die generelle Überwachung nach Abs. 2 die weitere Verfolgung dieser potenziellen Gesetzesverletzungen unter Maßgabe des 3. Abschnitts.
Mit Abs. 7 soll geregelt werden, dass Erhebungen auch auf begründetes Ersuchen der VN oder EU durchgeführt werden können. In der Praxis sind damit insbesondere Informationsersuchen im Kontext der VN-Sanktionsregimes gemeint, die ihre völkerrechtliche Grundlage in den relevanten Resolutionen des VN-Sicherheitsrates und den darin enthaltenen Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit den Expertenpanels zur Überwachung der VN-Sanktionen finden (vgl. etwa das VN-Sanktionsregime zu Libyen mit der Aufforderung in OP 14 der SR-Resolution 2571 (2021) zur vollen Zusammenarbeit mit dem Expertenpanel insbesondere durch die Zurverfügungstellung relevanter Informationen). Im Rahmen der EU überwacht die EK als Hüterin der Verträge auch die Durchführung restriktiver Maßnahmen. Auf Grundlage des Abs. 7 können auch personenbezogene Daten an die Vereinten Nationen und die Europäische Union übermittelt werden, wobei Kapitel V der DSGVO zu beachten ist (vgl. auch § 14 Abs. 2).
Mit Abs. 8 soll eine allgemeine Verpflichtung zur Meldung von eingefrorenen Vermögenswerten eingeführt werden. Zum Teil bestehen solche Meldeverpflichtungen schon aufgrund von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der EU. Die Meldeverpflichtung soll aber auf alle EU-Sanktionen sowie auf innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen (§ 2) und nationale Sanktionsmaßnahmen (§ 4) ausgedehnt werden, um ein vollständiges Bild der in Österreich eingefrorenen Vermögenswerte zu erhalten.
Bis zum Übertragungszeitpunkt haben die durch die OeNB beaufsichtigten Finanzmarktteilnehmer die Meldung an die OeNB zu übermitteln. Ab dem Übertragungszeitpunkt erweitert sich der Kreis der Meldepflichtigen auf die durch die FMA beaufsichtigten Finanzmarktteilnehmer (siehe dazu auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen), die ihre Meldung an die FMA zu übermitteln haben.
Abs. 9 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung der Modalitäten der Meldungen, welche mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ausgeübt werden kann.
Zu § 13:
Im Zuge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wurde eine Task Force als nationales Koordinationsgremium unter der Leitung des Bundesministeriums für Inneres / Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst geschaffen, an der alle mit Sanktionsmaßnahmen befassten Behörden regelmäßig teilgenommen haben. Da sich die Task Force als äußerst nützlich erwiesen hat, soll das nationale Koordinationsgremium nun gesetzlich vorgesehen werden. Die Bestimmung wurde in Anlehnung an § 3 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, und § 10a des Rotkreuzgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2008, formuliert. Alle Behörden, die mit der Verhandlung oder Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen befasst sind, sollen an den Sitzungen des Koordinationsgremiums teilnehmen. Neben dem Bundesministerium für Inneres sind dies insbesondere das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Justiz, die FMA und die OeNB. Darüber hinaus soll auch der Austausch mit internationalen Organisationen und Drittstaaten möglich sein.
Außerdem soll jede Behörde, die gemäß § 6 für die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen zuständig ist, die Möglichkeit haben, vor einer Entscheidung das Koordinationsgremium zu befassen und um die Abgabe einer Empfehlung zu ersuchen. Eine solche Empfehlung ist nicht verbindlich und ändert nichts an der Zuständigkeit, den anwendbaren Fristen und Verfahrensregeln. Die Empfehlung soll neben der Amtshilfe (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 12 Abs. 6) als weiteres Instrument der behördlichen Zusammenarbeit zur Verfügung stehen.
Zu § 14:
§ 14 soll spezifische Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, die zur Durchführung und Überwachung internationaler bzw. innerstaatlicher Sanktionsmaßnahmen erforderlich sind. Gemäß Art. 6 Abs. 3 DSGVO wird die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO entweder durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten festgelegt. Gemäß Art. 6 Abs. 2 DSGVO können die EU-Mitgliedstaaten spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der DSGVO in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO einführen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Durchführung und Überwachung von Sanktionsmaßnahmen liegt im öffentlichen Interesse, erfolgt in Ausübung öffentlicher Gewalt und resultiert im internationalen Kontext aus völker- bzw. europarechtlichen Verpflichtungen, die sich unmittelbar aus Resolutionen des VN-SR bzw. Beschlüssen gemäß Art. 29 EUV sowie Verordnungen gemäß Art. 215 AEUV ergeben.
Die in § 14 normierte Ermächtigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, dar. § 1 Abs. 2 DSG sieht vor, dass – soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt – Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig sind, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Dabei hat die gesetzliche Grundlage ausreichend determiniert zu sein. Nach der Rechtsprechung des VfGH muss das Gesetz für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist. In diesem Zusammenhang sind auch die dem Betroffenen zustehenden Datenschutzrechte, die im Kapitel III der DSGVO normiert sind, zu beachten. Abs. 1 soll eine eindeutige Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO schaffen und den Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegen. Umfasst sind sämtliche im Sanktionengesetz 2024 genannten behördlichen Aufgaben (§ 1), wie beispielsweise die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 6 oder Überwachung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen, insbesondere bei Verdacht auf Nichtbefolgung bzw. Umgehung von Sanktionsmaßnahmen (§ 12). Diese Bestimmung ist als Rechtsgrundlage im Sinne von § 4 Abs. 3 Z 1 DSG zu verstehen, welche die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO für zulässig erklärt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht. Als konkrete Bespiele sind hier insbesondere Verdachtsmomente zu nennen, die in allgemeinen Berichten oder konkreten Anfragen der Expertenpanels zur Überwachung des VN-Sanktionsregimes beschrieben werden. Abgesehen davon hat die EK gemäß der wesentlichen Maßnahme Nr. 13 in ihrer Mitteilung zum europäischen Wirtschafts- und Finanzsystem (Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz), EU-Dokument COM (2021) 32, ein spezielles System eingerichtet, das die anonyme Meldung von Fällen, in denen Sanktionen umgangen werden, ermöglicht, darunter auch die Meldung von Missständen („Whistleblowing“). In solchen, illustrativ aufgezählten Fällen werden die zuständigen österreichischen Behörden den jeweiligen Verdachtsmomenten nachgehen müssen, wozu in der Praxis auch die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist. In Abs. 1 soll überdies präzisiert werden, welche Arten von Daten verarbeitet werden. Gemäß Z 1 sollen Daten zur Identität verarbeitet werden, deren Richtigkeit im Sanktionskontext von besonderer Bedeutung ist, um Verwechslungen zu vermeiden. Gerade bei internationalen Sanktionsregimen stellen sich mitunter Probleme im Zusammenhang mit der Transliteration, weshalb aus Gründen der Rechtssicherheit möglichst umfassende Angaben zur Identität erforderlich sind, wie etwa in Reisepässen oder sonstigen Ausweisen vermerkt. Die Erfassung des Personenstandes kann aus mehreren Gründen erforderlich sein, nachdem etwa das EU-Sanktionsregime zu Syrien unter anderem auf die Zugehörigkeit zu gewissen Familien abstellt und gezielte Sanktionsmaßnahmen überdies im erbrechtlichen Kontext von Relevanz sein können. Die Erfassung von Kontaktdaten gemäß Z 2 ist unter anderem bei konkreten Verdachtsmomenten im Zuge der Überwachung von Sanktionsmaßnahmen wichtig. Die Erfassung von Daten über Aufenthaltsorte, Reisebewegungen und Transportmittel gemäß Z 3 ist vor allem im Zusammenhang mit sanktionsrechtlichen Reisebeschränkungen erforderlich. Die Erfassung von Bankdaten und Informationen über finanzielle Transaktionen gemäß Z 4 ist etwa bei sanktionsrechtlichen Vermögenseinfrierungen unerlässlich. Unterlagen über geschäftliche Unternehmungen gemäß Z 5 sind vor allem zur Überwachung von sanktionsrechtlichen Embargobestimmungen von Relevanz. Die Ermächtigung gemäß § 14 verpflichtet Behörden nicht dazu, zu einer bestimmten Person sämtliche Daten zu sammeln, sondern nur jene, die zur Vollziehung nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.
Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 ist der jeweils zuständige Bundesminister innerhalb seines Wirkungsbereiches bzw. die Finanzmarktaufsichtsbehörde (bzw. die OeNB bis zum Übertragungszeitpunkt).
Abs. 2 soll die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den zuständigen innerstaatlichen Behörden sowie an die Vereinten Nationen und die Europäische Union regeln. Wie sich in der Praxis zeigt, ist ein reibungsloser Informationsaustausch zwischen den zuständigen innerstaatlichen Behörden von essentieller Bedeutung, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sanktionsbereich entsprechend nachzukommen. Dies betrifft insbesondere auch Übermittlungen gemäß § 6 Abs. 5 über die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen sowie den Informationsaustausch bei Unterstützungsleistungen gemäß § 19 Abs. 4 in der Fassung des Art. 1 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024. Als zuständige Behörden kommen nicht nur der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres oder die FMA in Frage, sondern in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen etwa auch die Bundesministerin für Justiz oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder die gemäß § 11 für Entscheidungen über Reise- oder Aufenthaltsbeschränkungen zuständigen Behörden, wie insbesondere das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Landespolizeidirektionen oder die NAG-Behörden. Gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. 2 DSGVO ist von der „Verarbeitung“ auch die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung umfasst. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten gemäß Art. 4 Z 9 DSGVO nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung. Die Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen richtet sich nach Kapitel V DSGVO, wobei im Einzelfall zu beurteilen ist, ob die Kriterien des Kapitels V DSGVO erfüllt sind.
Zu beachten wären auch allfällige unionsrechtliche Einschränkungen der DSGVO zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie mit der EK, v.a. im Zusammenhang mit Meldeverpflichtungen. Derartige Einschränkungen sind etwa in Art. 5a Abs. 4e und Art. 12a Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idgF oder in Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen, ABl. L Nr. 78 vom 17.3.2014 S. 6, idgF enthalten.
Mit Abs. 3 soll eine präzisierende Detailregelung getroffen werden, die zur Durchführung von Sanktionsmaßnahmen unerlässlich ist. In Entsprechung der Praxis der EU soll die Information der betroffenen Person erst zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Rechtsakte erfolgen, um zu verhindern, dass einzufrierende Gelder vorzeitig abgezogen werden und damit der Sanktionszweck vereitelt wird. Aus diesem Grund werden die restriktiven Maßnahmen der EU erst mit der Veröffentlichung der relevanten Rechtsakte – in der Regel ein Beschluss nach Art. 29 EUV sowie eine damit korrespondierende Verordnung nach Art. 215 AEUV – im Amtsblatt der EU öffentlich verlautbart, wobei der damit einhergehende Überraschungseffekt in Bezug auf Vermögenseinfrierungen durchaus intendiert ist.
In Abs. 4 soll die Löschung personenbezogener Daten geregelt werden. Die maximale Löschfrist von 50 Jahren nach Aufhebung von Sanktionsmaßnahmen ist erforderlich, nachdem es in der Praxis mitunter auch nach mehreren Jahrzehnten sanktionsrelevante Fälle zu prüfen gilt. So waren von den zuständigen österreichischen Behörden schon konkrete Fälle zu prüfen, die mehrere Jahrzehnte zurückliegen, etwa zu Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde, ABl. Nr. L 361 vom 10.12.1992 S. 1. Ob der Zweck der Datenverarbeitung erfüllt ist, muss daher vor Löschung je nach Einzelfall geprüft werden. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer längerfristigen Speicherung personenbezogener Daten zeigt sich auch im Kontext der Verfahren vor der EU-Gerichtsbarkeit, die sich mitunter auf Sachverhalte beziehen, die mehrere Jahre zurückliegen. Auch im Kontext der VN-Sanktionsregimes zeigt die Praxis, dass die relevanten Expertenpanels teilweise Anfragen stellen, die sich auf bereits mehrere Jahre zurückliegende Sachverhalte beziehen. Exemplarisch kann in diesem Zusammenhang auf das mit SR-Resolution 751 (1992) eingerichtete VN-Sanktionsregime zu Somalia verwiesen werden, das seit drei Jahrzehnten in Geltung steht. Als aktuelles Beispiel kann überdies das VN-Sanktionsregime gegen die Taliban genannt werden, das mit SR-Resolution 1267 (1999) grundgelegt wurde und im Lichte der neuerlichen Machtergreifung der Taliban im Sommer 2021 an unvermuteter Relevanz gewonnen hat. Abgesehen davon ist die langfristige Speicherung personenbezogener Daten für die regelmäßige Überprüfung von Sanktionsmaßnahmen erforderlich, die aus rechtsstaatlichen Gründen geboten ist (siehe dazu die Erläuterungen zu den §§ 3 und 4).
Zu § 15:
Abs. 1 bestimmt, wie bereits § 10 des Sanktionengesetzes 2010, dass Bescheidbeschwerden und Vorlageanträge nach diesem Bundesgesetz grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben sollen.
Die verfassungsrechtliche Grundlage für § 15 bildet Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG, wonach durch Bundes- oder Landesgesetz Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden können, die vom Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abweichen, wenn sie zur Regelung des Gegenstands erforderlich sind oder soweit das VwGVG dazu ermächtigt (vgl. Art. 11 Abs. 2 B-VG). Vom VwGVG abweichende Regelungen dürfen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstands unerlässlich sind. Die Unerlässlichkeit einer abweichenden Regelung in einem Materiengesetz kann sich dabei aus besonderen Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (VfGH 12.03.2015, E 58/2015, Rz 37).
Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen können nur dann ihrem Zweck gerecht werden, wenn die Behörden unverzüglich handeln und die sanktionierten Personen oder Einrichtungen nicht die Gelegenheit erlangen, eingefrorene Vermögenswerte, beschlagnahmte Verkehrsmittel und Waren aus Österreich abzuziehen oder verbotene Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Daher ist es für die Wirksamkeit der Sanktionsmaßnahmen unerlässlich, die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen jene Bescheide, mit denen die betreffenden Sanktionsmaßnahmen verhängt werden sollen, grundsätzlich durch Gesetz auszuschließen.
Abs. 2 entspricht dem Text des § 13 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und des § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985. Das Bundesverwaltungsgericht darf der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nur dann zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Aufgrund des besonderen Charakters von Sanktionsmaßnahmen, die zur Durchführung völkerrechtlicher Verpflichtungen und zur Wahrung der außen- oder sicherheitspolitischen Interessen Österreichs verhängt werden, ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen in der Regel nicht überwiegen.
Im Sinne der Verfahrensökonomie soll in Abs. 3 die Zuständigkeit für Bescheidbeschwerden im hochspezialisierten Bereich der Sanktionen beim Bundesverwaltungsgericht konzentriert werden. Schon bisher war das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der OeNB zuständig (§ 10 Abs. 3 des Sanktionengesetzes 2010). Nunmehr soll die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf alle Bescheide nach diesem Bundesgesetz ausgedehnt werden. Dafür bedarf es der Zustimmung der Länder gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. c B-VG.
Nach Art. 135 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Im VwGVG, in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Aufgrund des hohen politischen Bedeutungsgehalts der Verhängung von Sanktionsmaßnahmen, der komplexen völker- und europarechtlichen Rechtsfragen und der Schwere des damit verbundenen Eingriffs in die Rechtssphäre der sanktionierten Personen oder Einrichtungen scheint es angemessen, im vorgeschlagenen Abs. 3 für das Beschwerdeverfahren nach diesem Bundesgesetz die Zuständigkeit eines Senats vorzusehen. Nach § 7 Abs. 1 erster Satz des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 bestehen die Senate des Bundesverwaltungsgerichts aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern (Dreiersenat).
Sollte die sanktionierte Person oder Einrichtung nicht bereits gegen den erlassenen Bescheid ein Rechtsmittel erheben können, kommt als subsidiärer Rechtsbehelf ein Feststellungsbescheid in Betracht. Feststellungsbescheide können grundsätzlich dann ergehen, wenn die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und der Feststellungsbescheid ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt (VwSlg 12.586 A/1987, 13.425 A/1991).
Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten bei der Verhängung von Sanktionsmaßnahmen in Form von Verordnungen gemäß den §§ 2 oder 4 zählt insbesondere der Individualantrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 3 B-VG.
Zu § 16:
Die gerichtlichen Strafbestimmungen entsprechen inhaltlich dem bisher geltenden § 11 des Sanktionengesetzes 2010. Der Strafrahmen wurde allerdings von bis zu einem bzw. zwei Jahren auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe deutlich angehoben. Dadurch sollen eine höhere generalpräventive Signalwirkung entstehen und in der Praxis relevante Befugnisse nach der StPO bei Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Dazu gehören u.a. Observationsmaßnahmen nach § 130 Abs. 3 StPO oder verdeckte Ermittlungen nach § 131 Abs. 2 StPO. Im europäischen bzw. internationalen Vergleich sind aktuell die Strafrahmen wesentlich höher. Ferner sieht die Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673, ABl. Nr. L 2024/1226 vom 29.4.2024 S. 1, eine Harmonisierung der Straftatbestände auf eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren vor, wenn es sich um Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Wert von mindestens 100 000 Euro zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat handelt.
Zu § 17:
Die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 17 entsprechen dem bisherigen § 12 des Sanktionengesetzes 2010. Der Strafrahmen und die Verjährungsfrist wurden allerdings parallel zu § 18 angepasst. Ein Verstoß nach § 17 soll deshalb mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro bedroht sein.
§ 17 in der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 soll die Zuständigkeit der FMA ab dem Übertragungszeitpunkt widerspiegeln. Zudem soll im Sinne einer Parallelität zu § 18 eine Verbandsverantwortlichkeit vorgesehen werden. Die Strafmöglichkeit juristischer Personen soll dabei gegeben sein, wenn eine Führungsperson einer juristischen Person zu Gunsten der juristischen Person eine Verletzung gemäß Abs. 1 oder 2 begeht oder durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung ermöglicht. Führungsperson ist, wer innerhalb der juristischen Person eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis innehat. Der Kreis der Führungspersonen ist dabei nicht deckungsgleich mit dem Kreis der Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, d.h. es ist für die Strafmöglichkeit juristischer Personen nicht erforderlich, das eine Führungsperson auch zum Kreis der Verantwortlichen gemäß § 9 VStG zählt. Das Abstellen auf die Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis ergibt sich aus der Angleichung an den Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (vgl. § 35 Abs. 1 und 2 FM-GwG, mit dem Art. 60 Abs. 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, umgesetzt worden ist).
Abs. 4 entspricht inhaltlich der Bestimmung des § 35 FM-GwG.
Zu § 18:
§ 18 soll die bisherigen §§ 13 bis 15 des Sanktionengesetzes 2010 zusammenführen und die sanktionsrechtlichen Verwaltungsstrafbestimmungen vereinheitlichen und insbesondere hinsichtlich des Strafrahmens anpassen. Die spezifische Verwaltungsstrafbestimmung des § 64 Abs. 3a des Bundesgesetzes über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienst-Gesetz – AMD-G), BGBl. Nr. 84/2001 idgF bleibt als lex specialis zu den Verwaltungsstrafbestimmungen dieses Entwurfs bestehen.
Abs. 1 soll die Erschleichung einer Ausnahmegenehmigung, die in § 5 oder in einer unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahme der EU vorgesehenen ist, durch unrichtige oder unvollständige Angaben für strafbar erklären. Die Verwaltungsübertretung soll mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro bedroht sein.
Nach Abs. 2 soll strafbar sein, wer seinen in § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4 oder in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der EU normierten Anzeigepflichten oder seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 7 oder seinen in § 12 normierten Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften, zur Übermittlung von Daten, zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen oder zur Einsichtsgewährung nicht vollständig und fristgerecht nachkommt. Darüber hinaus soll strafbar sein, wer in diesen Fällen unvollständige oder unrichtige Angaben macht. Die angedrohte Geldstrafe soll bis zu 150 000 Euro betragen, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen durch Finanzmarktteilnehmer bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt. Damit sollen Verletzungen der Auskunfts-, Melde- und Sorgfaltspflichten an den Strafrahmen des mit dem Sanktionengesetz 2024 verwandten FM-GwG angeglichen werden. Vorbild für diese Bestimmung war konkret § 34 FM-GwG. Die Erhöhung der Geldstrafe gegenüber dem Sanktionengesetz 2010 ergibt sich auch durch den Anstieg der internationalen Bedeutung des Sanktionenrechts und der Gewährleistung der wirksamen Einhaltung dieser Normen. Die Erhöhung der Geldstrafe steht auch im Einklang mit der dahingehenden Europäischen Rechtsentwicklung wie beispielsweise der Geldtransferverordnung (siehe Erläuterungen zu § 7) und dem Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Werden unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht, führt nur vorsätzliches Handeln zur Strafbarkeit. Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (vgl. § 5 Abs. 1 StGB). Bei den anderen in den Abs. 1 und 2 normierten Verwaltungsübertretungen führt bereits fahrlässiges Verhalten des Täters zur Strafbarkeit (§ 5 VStG).
Abs. 3 erklärt für die in Abs. 1 bis 2 normierten Verwaltungsübertretungen auch den Versuch für strafbar. Damit unterliegt der Strafe auch, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt (§ 8 Abs. 1 VStG). Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken die Ausführung aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet (§ 8 Abs. 2 VStG). Die Strafbarkeit des Versuchs ist unerlässlich (vgl. Art. 11 Abs. 2 B-VG), um eine wirksame Abschreckung von Verstößen gegen Sanktionsmaßnahmen zu gewährleisten.
Abs. 4 verlängert die Einjahresfrist für die Verfolgungsverjährung zu einer Frist von drei Jahren und die Dreijahresfrist für die Strafbarkeitsverjährung zu einer Frist von fünf Jahren. Die Verlängerung der Frist für die Verfolgungsverjährung ist unerlässlich (vgl. Art. 11 Abs. 2 B-VG), weil die Sachverhalte, die eine Verwirklichung der vorgesehenen Verwaltungsübertretungen darstellen, aufgrund ihrer besonderen Komplexität von den Verwaltungsstrafbehörden regelmäßig nicht innerhalb eines Jahres hinreichend aufgeklärt werden können, bevor eine erste Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gesetzt werden kann. In der Praxis ist es oft erst im Nachhinein möglich, Sanktionsverletzungen festzustellen, etwa wenn Berichte oder Anfragen von Expertenpanels zur Überwachung der VN-Sanktionsregimes vorliegen. Der besondere politische Bedeutungsgehalt von Sanktionsmaßnahmen rechtfertigt die Verlängerung der Frist für die Strafbarkeitsverjährung.
Gemäß Abs. 5 soll Verwaltungsstrafbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die jeweilige Landespolizeidirektion (§ 26 Abs. 2 VStG) sein. Wurde die Verwaltungsübertretung jedoch von einem Kreditinstitut, Finanzinstitut oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG, bei Finanzinstituten hinsichtlich der Versicherungsunternehmen aber im Bereich des Betriebs aller Versicherungszweige, begangen, so soll ab dem Übertragungszeitpunkt die FMA zuständige Verwaltungsstrafbehörde sein. Die Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Wege der Amtshilfe richtet sich nach § 12 Abs. 6, wobei für die Wirksamkeit verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgungen insbesondere ein reibungsloser Informationsaustausch von Bedeutung ist.
Abs. 6 in der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 soll bestimmen, dass die von der FMA verhängten Geldstrafen dem Bund zufließen.
Die Abs. 7 und 8 sehen im Sinne einer Angleichung an den Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung neben der Sanktionierung von natürlichen Personen auch jene von juristischen Personen vor und sind an § 35 FM-GwG angelehnt. Abs. 7 entspricht dabei inhaltlich der Bestimmung des § 35 FM-GwG. Nur der Verstoß gegen bestimmte gesetzliche Verpflichtungen soll die Strafbarkeit der juristischen Person begründen können. Die Pflichtverletzung zu Gunsten der juristischen Person muss dabei – wie bei § 17 in der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 – nicht zwingend von einem Verantwortlichen gemäß § 9 VStG begangen worden sein. Für die Bestimmung des jährlichen Gesamtumsatzes soll die Regelung des § 35 Abs. 3 FM-GwG gelten.
Zu § 18a:
In der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 soll das Sanktionengesetz 2024 § 18a erhalten, der Bestimmungen über die Veröffentlichung bei Pflichtverletzungen, die sich an der Bestimmung des § 37 FM-GwG orientieren, enthalten. Die Erfahrungen aus der Bestimmung des § 37 FM-GwG sind positiv und zeigen die gewünschten Ergebnisse. Neben den Geldstrafen stellt die Veröffentlichung eine weitere Maßnahme dar, welche die Einhaltung der Pflichten gemäß dem Sanktionengesetz 2024 gewährleisten soll. Die Einschränkung der Veröffentlichung auf den Zuständigkeitsbereich der FMA ergibt sich durch die wichtige Funktion der Kreditinstitute, Finanzinstitute und der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen, welche vor allem für den Geldtransfer sowie den Transfer von Kryptowährungen eine zentrale Rolle einnehmen.
Gemäß Abs. 1 soll eine Veröffentlichung bereits erfolgen können, wenn ein nicht rechtskräftiger Bescheid der FMA vorliegt. Daher soll die Bekanntmachung gemäß Abs. 7 nur dann erfolgen, wenn diese aufgrund der Umstände des Einzelfalls geboten ist.
Abs. 2 enthält die Bestimmung, dass die FMA verhängte Geldstrafen und Anordnungen zu veröffentlichen hat.
Mit Abs. 3 wird eine Verhältnismäßigkeitsprüfung normiert. Insbesondere ist der durch die Veröffentlichung zu erwartende Schaden für die verantwortliche Person, die Art, Schwere und Dauer der Pflichtverletzung und der durch die Pflichtverletzung allfällig verursachte Schaden zu berücksichtigen sowie das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dem Interesse des Betroffenen auf Geheimhaltung gegenüberzustellen. Eine Prüfung, ob den Beteiligten ein unverhältnismäßig hoher Schaden durch die Veröffentlichung entstehen würde, ist nicht vorgesehen.
Abs. 4 und 5 enthalten verfahrensrechtliche Vorkehrungen. Es soll klargestellt werden, wie mit der Erhebung eines Rechtsmittels betreffend die zugrundeliegende Sanktion oder Maßnahme einerseits sowie in weiterer Folge auch mit dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens andererseits im Rahmen einer bereits erfolgten Veröffentlichung umzugehen ist. Es wurde der allgemeine Begriff Rechtsmittel gewählt, um eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Abs. 1) und die ordentliche oder außerordentliche Revision beim VwGH und die Bescheidbeschwerde beim VfGH (Abs. 1 bis 3) zu erfassen.
Abs. 6 enthält Bestimmungen über die Dauer der Veröffentlichung.
Zu § 19:
Abs. 1 übernimmt die bereits bestehende Übergangsbestimmung des Sanktionengesetzes 2010 hinsichtlich der Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank. Darüber hinaus soll die bereits bestehende Verordnung der Bundesregierung in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens als Verordnung nach diesem Bundesgesetz gelten.
Abs. 2 enthält eine Regelung über das auf gerichtlich und verwaltungsrechtlich strafbare Handlungen anwendbare Recht sowie darüber, nach welchem Recht bereits anhängige Verfahren abgewickelt werden sollen.
Gemäß Abs. 3 soll mit Inkrafttreten des Sanktionengesetzes 2024 die Oesterreichische Nationalbank nach dem Sanktionengesetz 2010 anhängige Maßnahmen, Genehmigungen und Verfahren fortführen. Mit dem Übertragungszeitpunkt soll die FMA sämtliche anhängige Maßnahmen, Genehmigungen und Verfahren übernehmen (vgl. Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024).
Gleichzeitig soll der OeNB mit Abs. 4 die Möglichkeit eingeräumt werden, bis zum Übertragungszeitpunkt die FMA mit Unterstützungshandlungen zu beauftragen, um so die im Aufbau befindlichen Kapazitäten der FMA bestmöglich zu nützen und den behördenübergreifenden Wissenstransfer zu fördern. In diesem Zusammenhang ist ebenso explizit vorgesehen, dass im Rahmen der Unterstützungshandlungen Kundendaten – dies umfasst ebenso Daten iSd § 38 BWG – und sonstige personenbezogene Daten unter sinngemäßer Anwendung von § 14 verarbeitet werden können (vgl. Erläuterungen zu § 14 Abs. 2), sofern diese Datenverarbeitung der Erfüllung der Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz dient. Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat dabei von der FMA als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO unter entsprechender Anwendung der Anforderungen des § 14 zu erfolgen. Die betroffenen personenbezogenen Daten sind daher in § 14 Abs. 1 definiert und umfassen personenbezogene Daten von Personen gemäß § 2, 3, 4, 5, 6 und 10 sowie von Personen, die im Verdacht stehen, Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der zuständigen innerstaatlichen Behörden nicht zu befolgen oder zu umgehen im für die Durchführung der Unterstützungshandlung erforderlichen Ausmaß. Die personenbezogenen Daten umfassen inhaltlich Daten gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und daher insbesondere Daten zur Identität, Kontaktdaten, geographische Daten, Bankdaten und Daten über Vermögenswerte sowie Unterlagen über geschäftliche Unternehmungen. Die Übermittlung von Daten zwischen FMA und OeNB ist für die Zwecke des § 19 zulässig (vgl. § 14 Abs. 2). Dadurch soll sichergestellt werden, dass bereits während des Übergangszeitraums, in dem der FMA keine eigenständige Zuständigkeit gemäß diesem Bundesgesetz zukommt, zwischen der OeNB und der in ihrem Auftrag Unterstützungshandlungen erbringenden FMA ein Informationsaustausch in den datenschutzrechtlichen Anforderungen konformer Weise entsprechend dem § 14 ermöglicht wird. Diese Möglichkeit zum Informationsaustausch soll wechselseitig bestehen, sodass OeNB und FMA die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten austauschen können. Der Austausch erfolgt einerseits von der OeNB an die FMA durch die Beauftragung und andererseits von der FMA an die OeNB bei der Erbringung der Unterstützungshandlungen beispielsweise durch das Erheben und Auswerten von Daten. Die Löschung von personenbezogenen Daten aus Unterstützungshandlungen durch die FMA richtet sich nach § 14 Abs. 4. Siehe im Übrigen auch die Erläuterungen zu § 14.
Gemäß Abs. 5 wird ein schrittweise ansteigender Unterstützungsaufwand der FMA für die OeNB durch den Bund mit Beiträgen in Höhe von 660 000 Euro im ersten Jahr und 2,775 Mio. Euro im zweiten Jahr zweckgewidmet gedeckt, bevor der Vollzug des Sanktionenrechts im Anschluss in die Zuständigkeit der FMA übergeht und im Rahmen einer dann regulären Aufsichtsaufgabe nicht anderweitig gedeckte Kosten auf die Kostenpflichtigen umgelegt werden können. Der Beitrag des Bundes ist auf die adäquate Finanzierung des Aufbaues entsprechender Vollzeitäquivalente in den ersten zwei Jahren ausgelegt. Dem Bund sind allfällige Überschüsse im Folgejahr auszugleichen und die Beträge von 660 000 Euro und 2,775 Mio. Euro stellen einen Finanzierungsrahmen dar, den die FMA nach Maßgabe ihrer Inanspruchnahme durch die OeNB ausschöpfen kann. Die FMA kann bis zum Kompetenzübergang noch keine Aufsichtskosten von Beaufsichtigten einheben.
Zu §§ 20, 21 und 22:
Die vorgeschlagenen Bestimmungen in den §§ 20 bis 22 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen in § 17 (Verweisungen), § 18 (Sprachliche Gleichbehandlung) und § 19 (Vollziehung) des Sanktionengesetzes 2010.
Zu § 23:
§ 23 regelt das Inkrafttreten. Da die inhaltlichen Regelungen des Bundesgesetzes über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. I Nr. 150/2022, in das Sanktionengesetz 2024 integriert werden sollen, wird in Abs. 1 das Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgesehen. Da dieses Bundesgesetz Verfassungsbestimmungen enthält, muss auch sein Außerkrafttreten im Verfassungsrang beschlossen werden. § 7 verweist auf § 23a FM-GwG und kann deshalb erst zeitgleich mit dieser Norm am 30. Dezember 2024 in Kraft treten.
Zu Artikel 2 (Änderung des Sanktionengesetzes 2024)
Zu Z 1 bis 18 (§ 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 7, § 12 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 9, § 15 Abs. 1, § 17, § 18 Abs. 5 bis 8, § 18a, § 19 Abs. 3, 4 und 5, § 22 sowie § 23 Abs. 3):
Die erläuternden Bemerkungen wurden in die Erläuterungen zu Art. 1 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 eingearbeitet.
Zu Artikel 3 (Änderung des Bankwesengesetzes)
Zu Z 1 und 2:
Die Änderungen stellen eine notwendige Anpassung des Inhaltsverzeichnisses dar.
Zu Z 3 (§ 38 Abs. 2 Z 5):
Für die Preisgabe der Kundeneigenschaft oder sonstiger dem Bankgeheimnis unterliegender Informationen ist aktuell eine Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Nach § 38 Abs. 6 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Z 5 dieses Bundesgesetzes kann der Kunde seine Bank darüber hinaus mittels einer starken Kundenauthentifizierung gemäß § 4 Z 28 ZaDiG 2018 vom Bankgeheimnis entbinden, sofern vorhanden.
Auch datenschutzrechtlich werden hohe Voraussetzungen an eine rechtsgültige Einwilligung gestellt, die in Art. 4 Z 11 und Art. 7 DSGVO festgehalten sind. Abgesehen von der Pflicht, eine Einwilligung jederzeit nachweisen zu können, normiert die DSGVO allerdings keine Formerfordernisse. Eine gültige Einwilligung kann daher auch zum Beispiel mittels Mausklick erfolgen (EG 32 DSGVO). Das gilt sogar für die Verarbeitung „sensibler“ Daten, wie zum Beispiel Angaben zur Gesundheit, zur sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit. Eine Einwilligung muss in solchen Fällen zwar zusätzlich auch „ausdrücklich“ erfolgen, die Form – ob elektronisch oder (unter-)schriftlich – spielt aber auch hier keine Rolle (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Darüber hinaus gelten Bank- und Finanzdaten nach der DSGVO nicht als „sensibel“ iSd Art. 9 DSGVO (siehe die taxative Aufzählung dort).
Auch die Legitimierung von Neukunden kann inzwischen mit Smartphone und Lichtbildausweis bzw. ausschließlich elektronisch vorgenommen werden (vgl. die jüngst verlautbarte Novelle der Online-Identifikationsverordnung, BGBl. II Nr. 455/2021).
Mit der gegenständlichen Änderung des Abs. 2 Z 5 soll eine Angleichung der Regelungen im Bereich des Bankgeheimnisses an jene des Datenschutzrechts erfolgen.
Das in Z 5 neben der Schriftlichkeit bereits bisher angeführte Erfordernis der Ausdrücklichkeit soll auch für jegliche elektronisch erteilte Zustimmung zur Entbindung vom Bankgeheimnis uneingeschränkt maßgeblich bleiben. Folglich muss die Zustimmungserklärung auch im Falle einer elektronischen Erteilung stets deutlich umschreiben, für welche Anwendungsfälle die Entbindung gelten soll; bei der Ergänzung der Formulierung „[…] die Zustimmung muss ihre Anwendungsfälle deutlich umschreiben […]“ in Z 5 handelt sich sohin auch nicht um eine neue materiell-rechtliche Anforderung, sondern nur eine sprachliche Klarstellung im Gleichklang mit der bereits bestehenden (höchstgerichtlichen) Auslegung betreffend die Wesensmerkmale des Begriffs „ausdrücklich“. Die Beschränkung der Entbindungsmöglichkeiten auf schriftliche Erklärungen oder – sofern die Zustimmung elektronisch erfolgt – auf eindeutig bestätigende Handlungen sichert auch weiterhin den Übereilungsschutz und die Nachweisbarkeit.
Gemäß § 38 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes erfordert diese Änderung im Nationalrat eine Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Zu Z 4 und 5 (§ 38 Abs. 2 Z 15 und 16):
Mit der Ergänzung in Z 16 soll eine klare Rechtsgrundlage zur Informationsbereitstellung bzw. zum Informationsaustausch geschaffen werden, die zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen erforderlich ist, wobei sich die Formulierung an Z 14 zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung orientiert. Mit dieser Angleichung der Gesetzeslage soll den internationalen Erfordernissen nach einer konsequenten Bekämpfung von Sanktionsverstößen, Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entsprochen werden, die insbesondere im Kontext der FATF gefordert wird. Die Ergänzung des § 38 Abs. 2 um die Z 16 kann gemäß der Verfassungsbestimmung des § 38 Abs. 5 vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.
Die Bestimmung des § 19 Abs. 4 des Sanktionengesetzes 2024 (Unterstützungshandlungen der FMA an die OeNB) entfällt mit Übergang der Zuständigkeiten von der OeNB an die FMA (vgl. § 19 des Sanktionengesetzes 2024 in der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024). Entsprechend hat daher der Verweis in § 38 Abs. 2 Z 16 auf § 19 Abs. 4 des Sanktionengesetzes 2024 nach Zuständigkeitsübergang zu entfallen.
Zu Z 6 und 7 (Überschrift des XV. Abschnitts und § 78 Abs. 7):
§ 78 Abs. 7 entfällt, weil Maßnahmen zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der VN im Sanktionengesetz 2024 geregelt werden. Im Zuge dieser Änderung wird auch die Überschrift des XV. Abschnitts angepasst.
Zu Z 8 und 9 (§ 79 Abs. 3 Z 5 und § 79 Abs. 4a):
Aufgrund der OeNB-Zuständigkeiten im Übergangszeitraum ist für diesen der Verweis in § 79 Abs. 3 Z 5, welcher bisher auf § 8 Abs. 2 Sanktionengesetz 2010 lautete, auf die korrespondierende Bestimmung im Sanktionengesetz 2024 (§ 12 Abs. 3 SanktG 2024) zu aktualisieren. Nach dem Übertragungszeitpunkt hat § 79 Abs. 3 Z 5 zu entfallen, weil die OeNB keine Daten nach dem Sanktionengesetz 2024 mehr ermitteln wird. Im Gegenzug ist § 79 Abs. 4a zu ergänzen, um sicherzustellen, dass stattdessen die FMA institutsbezogene Informationen aus ihrer Aufsichtstätigkeit nach dem Sanktionengesetz 2024 in die gemeinsame Datenbank einstellt.
Zu Z 10 (§ 107 Abs. 116):
Regelt das Inkrafttreten.
Zu Artikel 4 (Änderung des E-Geldgesetzes 2010)
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):
Verweisaktualisierung.
Zu Z 2 (§ 41 Abs. 10):
Regelt das Inkrafttreten.
Zu Artikel 5 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)
Zu Z 1 bis 3 (§ 2):
Gemäß § 12 des Sanktionengesetzes 2024 in der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 ist die FMA zur Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4 des Sanktionengesetzes 2024 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der EU im Bereich der von der FMA beaufsichtigten Kreditinstitute, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG, bei Finanzinstituten hinsichtlich Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 2 lit. b FM-GwG, aber im Bereich des Betriebs aller Versicherungszweige, zuständig. Diese Kreditinstitute, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unterliegen der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht und der Wertpapieraufsicht, sodass das Sanktionengesetz 2024 in den entsprechenden Absätzen des § 2 zu verankern ist.
Zu Z 4 (§ 28 Abs. 53):
Regelt das Inkrafttreten.
Zu Artikel 6 (Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetzes)
Zu Z 1 (§ 23 Abs. 7 Z 3):
Verweisaktualisierung bedingt durch die Neuerlassung des Sanktionengesetzes 2010 als Sanktionengesetz 2024. Neben den bereits bisher in § 23 Abs. 7 Z 3 erfassten Fallgruppen völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union treten nun auch – der Regelungslogik des Sanktionengesetzes 2024 folgend – nationale Sanktionsmaßnahmen hinzu.
Zu Z 2 (§ 36 Abs. 6):
Regelt das Inkrafttreten.
Zu Artikel 7 (Änderung des Devisengesetzes 2004)
Maßnahmen zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der VN sowie der EU als auch nationale Sanktionsmaßnahmen werden im Sanktionengesetz 2024 geregelt. Das Devisengesetz 2004 wird folglich um die sanktionsrelevanten Bestimmungen bereinigt.
Zu Z 1 (§ 2):
Die Änderung berücksichtigt den Umstand, dass, soweit die unionsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs auch in anderen gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere nach dem Sanktionengesetz 2024, erfolgen kann.
Zu Z 2 bis 4 (§ 3):
Die Änderung (Verweisanpassung) in Abs. 1 steht im Zusammenhang mit dem Umstand, dass nunmehr Maßnahmen zur Erfüllung von Sanktionsmaßnahmen der EU zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sanktionengesetz 2024 geregelt und der Kompetenz der OeNB entzogen werden. Aus diesem Grund erfolgt eine Verweisanpassung dergestalt, dass in Abs. 1 der Verweis auf die Art. 75 und 215 AEUV entfällt. Die OeNB bleibt jedoch zuständig, allfällig erforderliche Schritte zur Durchführung jener Maßnahmen zu ergreifen, die der Rat gegebenenfalls gemäß Art. 64 Abs. 2 und 3 AEUV zur Einschränkung des Kapitalverkehrs oder Art. 66 AEUV zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs getroffen hat.
Im Sanktionengesetz 2024 wird auch die Verhängung und Durchführung nationaler Sanktionsmaßnahmen gegen Personen oder Einrichtungen und die Aufhebung solcher Maßnahmen geregelt. § 4 des Sanktionengesetzes 2024 entspricht der Sache nach dem bisherigen § 3 Abs. 2 des Devisengesetzes 2004.
Die OeNB soll – auch ohne Vorliegen von Beschlüssen des Rates gemäß Art. 64 Abs. 2 und 3 bzw. Art. 66 AEUV – befugt sein, sonstige Maßnahmen zur Beschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs zu treffen, sofern dies im Rahmen der verbliebenen Regelungsbefugnisse der Mitgliedstaaten im Bereich des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs erfolgt. Mit der Neufassung des Abs. 2 wird der OeNB folglich die Befugnis eingeräumt, Maßnahmen nach § 4 zu ergreifen, soweit die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs durch die Mitgliedstaaten vorliegen, wie etwa in Fällen, in denen eine Beschränkung nach der Rechtsprechung des EuGH zulässig wäre (zwingende Gründe des Allgemeinwohls).
In Abs. 3 erfolgt eine Verweisanpassung.
Zu Z 5 (§ 5 Abs. 4):
Abs. 4 kann entfallen, weil nunmehr Maßnahmen zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der VN sowie der EU als auch nationale Sanktionsmaßnahmen im Sanktionengesetz 2024 geregelt und der Kompetenz der OeNB entzogen werden. Die Übermittlung von Daten an die VN und die EU wird ausdrücklich in den §§ 12 sowie 14 des Sanktionengesetzes 2024 geregelt.
Zu Z 6 bis 10 (§§ 8, 9, 11, 12, 13):
Verweisanpassungen unter Berücksichtigung des Umstands, dass nunmehr Maßnahmen zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der VN sowie der EU als auch nationale Sanktionsmaßnahmen im Sanktionengesetz 2024 geregelt werden.
Zu Z 11 (§ 19 Abs. 6):
Regelt das Inkrafttreten.
Zu Artikel 8 (Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes)
Zu Z 1 (§ 6 Abs. 3 Z 4):
Aufgrund der Neuerlassung des Sanktionengesetzes 2024 bedarf es der Anpassung des Verweises in § 6 Abs. 3 Z 4 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes.
Zu Z 2 (§ 18 Abs. 9):
Regelt das Inkrafttreten.
Zu Artikel 9 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes)
Zu Z 1 und 2 (§ 4 Abs. 1 Z 7):
Durch die Übertragung der Aufgaben und Befugnisse von der OeNB auf die FMA im Rahmen des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 ist anstatt wie bisher für die OeNB und den Bundesminister für Inneres ab dem Übertragungszeitpunkt ein Zugang zum Kontenregister für die FMA und den Bundesminister für Inneres für sanktionsrechtliche Zwecke vorzusehen (vgl. die §§ 6, 12, 17 und 18 des Sanktionengesetzes 2024 betreffend die FMA und für den Bundesminister für Inneres gemäß § 18 des Sanktionengesetzes 2024 jeweils in der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024). Da aber die FMA aufgrund der Änderung des FM-GwG schon ab 30. Dezember 2024 eine Zuständigkeit hinsichtlich gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung übernimmt, soll sie schon ab diesem Zeitpunkt in das Register einsehen können. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 4 Abs. 7 kann § 4 Abs. 1 vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.
Zu Z 2 (§ 15 Abs. 8):
Regelt das Inkrafttreten.
Vorblatt
Ziele
Ziel 1: Vollständige Umsetzung der FATF-Empfehlungen aus der Länderprüfung 2016
Ziel 2: Sicherstellung der Effektivität und Effizienz der Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen
Ziel 3: Gesetzliche Anpassungen und Klarstellungen, die sich aus der Anwendungspraxis ergeben haben
Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
Maßnahme 1: Beschleunigung der Umsetzung von VN-Sanktionen, Möglichkeit eigener
Listungsvorschläge und nationaler Überbrückungsmaßnahmen
Maßnahme 2: Neuverteilung der Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen
Maßnahme 3: Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Vollzugsbehörden und mit den VN und der EU
Wesentliche Auswirkungen
Das Vorhaben hat wesentliche Auswirkungen auf folgende Wirkungsdimension(en): Finanzielle Auswirkungen
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre:
in Tsd. €
2023 2024 2025 2026 2027
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Nettofinanzierung Bund |
0 |
-660 |
-2.775 |
-239 |
-244 |
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Nettofinanzierung Länder |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Nettofinanzierung Gemeinden |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Nettofinanzierung SVTräger |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Nettofinanzierung Gesamt |
0 |
-660 |
-2.775 |
-239 |
-244 |
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf eine vorgesehene Verfassungsbestimmung und
Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
FATF-Prüfungsanpassungsgesetz
|
Einbringende Stelle: |
BMF |
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Titel des Vorhabens: |
Bundesgesetz, mit dem ein Sanktionengesetz 2024 erlassen wird, das Sanktionengesetz 2024, das Bankwesengesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Devisengesetz 2004, das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (FATF- Prüfungsanpassungsgesetz 2024) |
|
Vorhabensart: |
Gesetz Inkrafttreten/ 2024 Wirksamwerden: |
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Erstellungsjahr: |
2024 Letzte 23. Oktober Aktualisierung: 2024
|
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
Der Novellierungsbedarf ergibt sich aus den Feststellungen der Financial Action Task Force (FATF) anlässlich ihrer Länderprüfung Österreichs 2016 und Entwicklungen auf EU-Ebene, wie das Geldwäschepaket. Da bestimmte Empfehlungen bislang nur teilweise umgesetzt worden sind, bedarf es im Hinblick auf die nächste FATF-Prüfung von 2024 bis 2026 gesetzlicher Maßnahmen, um die noch bestehenden Kritikpunkte zu beseitigen. In diesem Zusammenhang soll auch eine Neuorganisation der Behördenzuständigkeiten, insbesondere im Bereich der Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen, samt Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen vorgenommen werden, um der Anforderung der FATF zu entsprechen, Regelungen effektiv umzusetzen und durchzusetzen. Die zuständigen Behörden sollen aufgrund der Synergieeffekte die Ressourcen effizient und die nicht mehr oder im geringeren Umfang zuständigen Behörden ihre Ressourcen zielgerecht auf ihre jeweiligen Aufgabenbereich einsetzen können.
Des Weiteren werden durch die entsprechende Novellierung des FM-GwG auch die Empfehlungen der
FATF im Bereich der Proliferationsfinanzierung umgesetzt. Gemäß den FATF-Standards sind die Sorgfaltspflichten im Bereich der Prävention von Gelwäscherei und Terrorismusfinanzierung nunmehr weitestgehend auch auf den Bereich der Proliferationsfinanzierung auszuweiten.
Der Bedarf an zusätzlichen Ressourcen ergibt sich zum einen aus den umfangreichen Sanktionen gegen Russland aufgrund dessen Angriffskrieges gegen die Ukraine und zum anderen aus dem generellen Trend, Sanktionen verstärkt als Mittel der EU-Außenpolitik einzusetzen. Mittlerweile gibt es über 40 EUSanktionsregime, deren Einhaltung die EU-Mitgliedstaaten zu überwachen und durchzusetzen haben.
Die bevorstehende FATF-Prüfung soll gleichzeitig zum Anlass genommen werden, weitere Novellierungen vorzunehmen, die sich aus der Anwendungspraxis und aus den Erfahrungen mit den Sanktionen gegen Russland ergeben haben. Andererseits sind im Zuge des geplanten EU-Legislativpakets (kurz „EU-Anti-Geldwäsche-Paket) zur Vollharmonisierung der Anti-Geldwäsche Bestimmungen erstmals auch unionsweite Vorschriften betreffend der Risikomanagementsysteme (Organisation, Systeme und Prozesse) zur Minderung der Risiken einer etwaigen Nichtumsetzung oder Umgehung von Finanzsanktionen in verpflichteten Unternehmen und Berufsgruppen vorgesehen. Die neuen Vorschriften betreffend Finanzsanktionen werden direkt in den einschlägigen EU-Rechtsakten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung normiert. Damit folgt die Aufsicht über jene Teilaspekte die Finanzsanktionen betreffen auch der Aufsicht im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, welche im Finanzmarkt der FMA zukommt.
Ziele
Ziel 1: Vollständige Umsetzung der FATF-Empfehlungen aus der Länderprüfung 2016
Beschreibung des Ziels:
Im Zuge der Länderprüfung Österreichs 2016 hat die FATF im Bereich Sanktionen Empfehlungen ausgesprochen, die bislang noch nicht vollständig umgesetzt worden sind. Diese Empfehlungen sollen nun vollständig umgesetzt werden.
Umsetzung durch:
Maßnahme 1: Beschleunigung der Umsetzung von VN-Sanktionen, Möglichkeit eigener
Listungsvorschläge und nationaler Überbrückungsmaßnahmen
Maßnahme 2: Neuverteilung der Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen
Ziel 2: Sicherstellung der Effektivität und Effizienz der Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen
Beschreibung des Ziels:
Um den Anforderungen der FATF zu entsprechen, muss die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen mit einem entsprechenden Ressourcenrahmen ausgestattet sein, sodass eine effektive Umsetzung der gesetzlichen Regelungen garantiert ist. Zum einen werden Behörden mit solchen Aufgaben betraut, die sie im Zuge ihrer laufenden Tätigkeiten erfüllen können, zum anderen werden Behörden auch mit neuen Aufgaben betraut, zu deren Erfüllung sie weitere Ressourcen benötigen.
Bestehende Synergiepotenziale sollen insbesondere durch die Übertragung der Zuständigkeiten im Bereich der Finanzsanktionen von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) auf die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) genutzt werden.
Umsetzung durch:
Maßnahme 2: Neuverteilung der Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen
Maßnahme 3: Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Vollzugsbehörden und mit den VN und der EU
Ziel 3: Gesetzliche Anpassungen und Klarstellungen, die sich aus der Anwendungspraxis ergeben haben
Beschreibung des Ziels:
Aus Anwendungspraxis der letzten zehn Jahre und auch aus den Erfahrungen mit den Sanktionen gegen Russland hat sich ein gewisser Bedarf an gesetzlichen Anpassungen und Klarstellungen ergeben. Dies betrifft insbesondere den Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen den Vollzugsbehörden und mit den VN und der EU. In diesem Zusammenhang sollen auch die Datenschutzbestimmungen an den derzeit geltenden Standard angepasst werden.
Darüber hinaus soll das zeitlich befristete Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. I Nr. 150/2022 idgF, in das Sanktionengesetz integriert werden.
Umsetzung durch:
Maßnahme 3: Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Vollzugsbehörden und mit den VN und der EU
Maßnahmen
Maßnahme 1: Beschleunigung der Umsetzung von VN-Sanktionen, Möglichkeit eigener Listungsvorschläge und nationaler Überbrückungsmaßnahmen Beschreibung der Maßnahme:
Um wesentlichen Kritikpunkten der FATF zu entsprechen, soll das Verfahren zur Umsetzung von VNSanktionen beschleunigt werden. Dazu ist als gesetzliche Maßnahme erforderlich, das Verfahren zur Erlassung von innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen zu vereinfachen. Außerdem soll die Möglichkeit geschaffen werden, den VN oder der EU eigene Listungsvorschläge zu unterbreiten. Ferner soll auch die Möglichkeit kurz- bis mittelfristiger nationaler Sanktionsmaßnahmen geschaffen werden, die im Wesentlichen der Überbrückung bis zur Erlassung von VN- oder EU-Sanktionsmaßnahmen dienen.
Umsetzung von:
Ziel 1: Vollständige Umsetzung der FATF-Empfehlungen aus der Länderprüfung 2016
Maßnahme 2: Neuverteilung der Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen Beschreibung der Maßnahme:
Grundsätzlich sollen die Aufsichts- und Überwachungsagenden so verteilt sein, dass Ressorts mit bestehenden Ressourcen ihre Aufgaben adäquat abarbeiten können und neue Ressourcen dort geschaffen werden, wo sie einerseits durch Synergiepotenziale sinnvoll angesiedelt sind und andererseits die Verwaltungskosten für die Beaufsichtigten gering gehalten werden.
Die Nutzung von Synergiepotenzialen ergibt sich insbesondere aus der Übertragung der Zuständigkeit der OeNB im Bereich der Finanzsanktionen an die FMA. Die FMA beaufsichtigt schon jetzt Finanzmarktteilnehmer in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Im Zuge dieser Beaufsichtigung kann auch die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von Finanzsanktionen effizient vorgenommen werden. Zudem kann der Kreis der Beaufsichtigten im Bereich der Finanzsanktionen um Versicherungen, Wertpapierfirmen und Anbieter von Kryptowährungen erweitert werden, welche bereits jetzt von der FMA auf Grundlage des FM-GwG beaufsichtigt werden. Der FMA sollen zu diesem Zweck im Bereich der Finanzsanktionen dieselben Befugnisse zukommen, wie sie bereits in den Bereichen der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung bestehen. Dies umfasst insbesondere die Durchführung von Ermittlungsverfahren, Maßnahmenverfahren (Erteilung behördlicher Auflagen) und Verwaltungsstrafverfahren.
Für die Übernahme der Überwachungs- und Durchsetzungsaufgaben benötigt die FMA zusätzliche Ressourcen. Demgegenüber werden aber durch die Übertragung bei der OeNB und im
Bundesministerium für Inneres / Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst Ressourcen frei, mit denen Aufgaben verstärkt wahrgenommen werden können, die dem eigentlichen Zweck der Behörden entsprechen.
Umsetzung von:
Ziel 1: Vollständige Umsetzung der FATF-Empfehlungen aus der Länderprüfung 2016
Ziel 2: Sicherstellung der Effektivität und Effizienz der Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen
Maßnahme 3: Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Vollzugsbehörden und mit den VN und der EU
Beschreibung der Maßnahme:
Um eine effektive Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen gewährleisten zu können, benötigt es einen verbesserten Informationsaustausch. Dazu soll eine umfassende Regelung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches der österreichischen Behörden untereinander geschaffen werden sowie die Übermittlung von Daten an die VN und die EU im Zusammenhang mit völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen und in bestimmten Bereichen der internationalen Zusammenarbeit ausdrücklich geregelt werden.
Umsetzung von:
Ziel 2: Sicherstellung der Effektivität und Effizienz der Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen
Ziel 3: Gesetzliche Anpassungen und Klarstellungen, die sich aus der Anwendungspraxis ergeben haben
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Ergebnishaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre (in Tsd. €)
Angaben über die ersten 5 Jahre hinausgehend finden sich im Anhang.
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in Tsd. € |
Summe 2023 2024 2025 |
2026 |
2027 |
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Erträge |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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davon Bund |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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davon Länder |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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davon Gemeinden |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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davon SV-Träger |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Aufwendungen |
3.918 |
0 |
660 |
2.775 |
239 |
244 |
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davon Bund |
3.918 |
0 |
660 |
2.775 |
239 |
244 |
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davon Länder |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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davon Gemeinden |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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davon SV-Träger |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Nettoergebnis |
-3.918 |
0 |
-660 |
-2.775 |
-239 |
-244 |
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davon Bund |
-3.918 |
0 |
-660 |
-2.775 |
-239 |
-244 |
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davon Länder |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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davon Gemeinden |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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davon SV-Träger |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre (in Tsd. €) Angaben über die ersten 5 Jahre hinausgehend finden sich im Anhang.
in Tsd. € Summe 2023 2024 2025 |
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2026 |
2027 |
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Einzahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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davon Bund |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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davon Länder |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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davon Gemeinden |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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|
davon SV-Träger |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Auszahlungen |
3.918 |
0 |
660 |
2.775 |
239 |
244 |
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|
davon Bund |
3.918 |
0 |
660 |
2.775 |
239 |
244 |
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|
davon Länder |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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davon Gemeinden |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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|
davon SV-Träger |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Nettofinanzierung |
-3.918 |
0 |
-660 |
-2.775 |
-239 |
-244 |
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|
davon Bund |
-3.918 |
0 |
-660 |
-2.775 |
-239 |
-244 |
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|
davon Länder |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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davon Gemeinden |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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|
davon SV-Träger |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Verteilung des erwarteten Steueraufkommens sowie der direkten und indirekten Be- und Entlastung auf Frauen und Männer
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen
Erläuterung:
Die Beaufsichtigten, die nicht Kredit- Finanz- und Zahlungsinstitute sind und als Verpflichtete des FMGwG gelten müssen höhere Beiträge an die Finanzmarktaufsicht leisten zur nachhaltigen Finanzierung der zusätzlichen Prüfung.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung Bund
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Tsd. €)
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in Tsd. € |
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2023 |
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2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
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Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
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0 |
660 |
2.775 |
239 |
244 |
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Einsparungen / reduzierte Auszahlungen |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Bedeckung erfolgt Betroffenes Detailbudget durch |
Aus Detailbudget |
2023 |
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2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
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gem. BFG bzw. BFRG |
450201 Kapitalbeteiligungen
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0 |
660 |
2.775 |
0 |
0 |
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gem. BFG bzw. BFRG |
150101 Zentralstelle |
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0 |
0 |
0 |
239 |
244 |
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Erläuterung zur Bedeckung:
Betreffend des Aufbaus von 2 VBÄ innerhalb des BMF zur Übernahme der Residualkompetenz ab 2026 ist die Anpassung des VBÄ-Zielwertes im Rahmen des nächsten BFRG im Wege des Ministerrates Voraussetzung und wird demnach die Bedeckung im eigenen Wirkungsbereich durch Umschichtungen sichergestellt, ergänzend wird dieser Bedarf in der Planung des BFRG 2025-2028 den Niederschlag finden.
Betreffend Anlauffinanzierung sind die geplanten Auszahlungen im BFG 2024 bzw. BFRG 2024 bis 2027 im DB 45.02.01 berücksichtigt.
Personalaufwand
2027
in Tsd. € 2023 2024 2025 2026
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Körperschaft |
Aufwand |
VBÄ |
Aufwand |
VBÄ |
Aufwand |
VBÄ |
Aufwand |
VBÄ |
Aufwand |
VBÄ |
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Bund |
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177 |
2,00
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181 |
2,00 |
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Länder |
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Gemeinden |
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Sozialversicherungsträger |
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GESAMTSUMME 177 2,00 181 2,00
![]()
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung valorisiert wird.
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Maßnahme / Leistung |
Verwendungsgruppe Körperschaft |
2023 VBÄ |
2024 VBÄ |
|
2025 VBÄ |
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2026 VBÄ |
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2027 VBÄ |
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Behördenfunktion BMF |
Bund VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
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2,0
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|
2,0
|
Das BMF übernimmt Behördenzuständigkeit für Ausnahmegenehmigungen, ab dem Kompetenzübergang auf die FMA, daher sind für die Durchführung der AVG-Verfahren und die damit verbundene, meist sehr komplexe Beurteilung der Rechtsfragen zwei VBÄ vorzusehen. Diese sollen ab 2026 in der Zentralstelle angesiedelt werden.
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in Tsd.
2023 2024 2025 2026 2027
€)
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Bund |
62 |
63 |
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Länder |
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|
|
Gemeinden |
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|
|
Sozialversicherungsträger |
|
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GESAMTSUMME |
62 |
63 |
Transferaufwand
|
Körperschaft 2023 2024 (Angaben in Tsd €) |
2025 |
2026 2027 |
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Bund |
660 |
2.775 |
|
Länder |
|
|
|
Gemeinden |
|
|
|
Sozialversicherungsträger |
|
|
|
GESAMTSUMME |
660 |
2.775 |
in € 2023 2024 2025 2026 2027
Bezeichnung Körperschaft Empf. Aufwand Empf. Aufwand Empf. Aufwand Empf. Aufwand Empf. Aufwand
![]()
Aufbau der Bund 1 660.000,00 1 2.775.000,00
Ressourcen bei
FMA
Die Bedeckung des Bundes ist für die Aufbaujahre 2024 bis 2026 erforderlich, da keine gesetzliche Grundlage besteht die Aufsicht in der Sanktionsdurchsetzung allgemein durchzuführen. Jedoch soll die FMA ab 01.01.2027 die Aufsicht und die Behördenfunktion übernehmen und dafür müssen bei einem laufenden Sanktionsregime Ressourcen proaktiv aufgebaut werden.
Ab Beschluss des FATF-Prüfungsanpassungsgesetz soll mit dem Aufbau von neuen Ressourcen begonnen werden um eine Übergabe im laufenden Betrieb zu ermöglichen. Der Bund übernimmt daher eine Anlauffinanzierung, da die Aufsicht und die Behördenfunktion am 01.01.2026 von der OeNB auf die FMA übertragen wird und in der Zwischenzeit keine anderen Möglichkeiten einer Finanzierung bestehen. Der Aufbau wurde mit 185.000 EUR Vollkosten pro VZÄ (IST-Stand 2022) veranschlagt und es sollen insgesamt 22 VZÄ nach aktuellem Verhandlungsstand bis 01.01.2026 angeworben werden, wodurch eine vollständige Übernahme aller Aufgaben zu diesem Zeitpunkt möglich ist.
Die Anlaufphase gestaltet sich folgendermaßen, dass in der FMA bis 31.12.2024 6 VZÄ und bis 31.12.2025 insgesamt 22 VZÄ angestellt sind. Diese teilen sich in 11 VZÄ Behördentätigkeit und in 11 VZÄ Aufsichtstätigkeit auf. (Valorisierung 2%). Eine allfällige Aliquotierung ist grundsätzlich nicht angedacht um der FMA in der Personalwerbung Flexibilität entgegenzubringen. Allfällige Überschüsse sind dem Bund rückzuüberweisen, jedoch ist aus heutiger Sicht noch nicht darstellbar, wann welche Personen in welchem Ausmaß beschäftigt werden. 2024 wurde die Hälfte der valorisierten Kosten pro VZÄ angenommen, da die Veröffentlichung des Gesetzes Anfang des
2. HJ realistisch scheint und es wurde eine Anwerbepauschale von 15% angenommen. Die Anwerbepauschale soll den Mehraufwand innerhalb der Personalabteilung der FMA abgelten, welche ebenfalls anteilig für die jeweiligen Rechnungskreise finanziert werden. Da im 2.HJ 2024 vorrangig Führungskräfte rekrutiert werden und dafür Mehraufwand (wie Signing Bonus, Headhunter etc.) aufgrund der kurzen Zeitspanne eingeplant wird, ist ein Puffer für diese Maßnahmen iHv 15% des Gesamtbudgets vorgesehen.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFAGrundsatz-verordnung.
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Wirkungsdimension
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Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
|
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Gleichstellung von Frauen und Männern |
Öffentliche Einnahmen |
- - |
Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten |