200/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 24.04.2025
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Parlamentarische Materialien

 

der Abgeordneten Olga Voglauer, Alma Zadic, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Erweiterung der Prüfkompetenz der Volksanwaltschaft

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Seit 1990 wurde die Prüfzuständigkeit der Volksanwaltschaft durch vielfältige Ausgliederungsprozesse immer weiter reduziert. Der Rechtsschutz, den Bürger:innen durch Anrufung der Volksanwaltschaft in Anspruch nehmen können, verändert sich, wenn immer mehr Bereiche der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung in privatrechtliche Gesellschaften (siehe etwa Elektrizitätsgesellschaften, ASFINAG, ÖBB, Universitäten, Bundesmuseen, Bundestheater) ausgelagert werden.

 

Jede Ausgliederung lockert darüber hinaus die Beziehung zwischen der betroffenen Verwaltung und den demokratisch legitimierten obersten Staatsorganen und beeinträchtigt die Kontrollfunktion insbesondere des Parlaments.

 

Gemäß Art 148a Abs 1 B-VG umfasst die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft nur jene nicht-hoheitliche Verwaltung, die von Bundesorganen im organisatorischen Sinn selbst durchgeführt wird. Eine Prüfbefugnis besteht also nicht, wenn Angelegenheiten der nicht-hoheitlichen Verwaltung in Folge der Ausgliederung von Staatsaufgaben von anderen Organen besorgt werden.

 

Die Volksanwaltschaft selbst kritisiert ihre eingeschränkten Prüfkompetenzen, insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge, wie etwa bei Krankenanstalten oder Pflegeheimen. Diese seien von den öffentlichen Trägern ausgelagert worden und könnten somit nicht geprüft werden.

 

Während die Prüfkompetenz des Rechnungshofes in solchen Fällen nicht in Frage gestellt ist, da sie an die Eigentumsverhältnisse anknüpft, geht die Kontrollmöglichkeit der Volksanwaltschaft bei Ausgliederungen also verloren.

 

Eine Angleichung der Kompetenzen von Volksanwaltschaft und Rechnungshof erscheint sinnvoll. Damit würde eine bestehende Kontrolllücke geschlossen; die Kurzformel „Staat bleibt Staat, auch wenn er die Kleider wechselt“, würde sodann für beide Institutionen gelten.

 

Für Nationalrat und Bundesrat ergäben sich massive Vorteile. Beide Körperschaften erhielten von einer unabhängigen Institution Kenntnis darüber, wie sich Privatisierungen und Ausgliederungen für die Bürgerinnen und Bürger in Hinblick auf Verfügbarkeit, Benutzerfreundlichkeit, Qualität und Sicherheit von Leistungen auswirken.

 

Im Übrigen folgt die Einbeziehung von Einrichtungen mit staatlichen Aufgaben oder von Unternehmen, die sich mehrheitlich in Bundesbesitz befinden, in die Prüfkompetenz der Volksanwaltschaft vielfach geübter internationaler Praxis. Zwei Drittel der Mitgliedstaaten des Europarates geben ihren jeweiligen Ombudseinrichtungen ein solches Instrument an die Hand.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, mit dem die Prüfkompetenzen der Volksanwaltschaft – analog jenen des Rechnungshofs – auch auf Unternehmen und Gesellschaften ausgedehnt werden, die zwar aus der Bundesverwaltung ausgegliedert wurden, sich aber nach wie vor mehrheitlich im Besitz des Bundes befinden.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.