202/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 24.04.2025
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Alma Zadic, Freundinnen und Freunde
betreffend unverzügliche Vorbereitung der Informationsfreiheit
BEGRÜNDUNG
Auf Initiative der Grünen wurde im Februar 2024 mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird (BGBl. I Nr. 5/2024) die Abschaffung des Amtsgeheimnisses und die Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzes beschlossen.
Das neue Grundrecht auf Informationsfreiheit und das neue Informationsfreiheitsgesetz treten am 1. September 2025 in Kraft (Art. 151 Abs. 68 B-VG, § 20 Abs. 1 IFG). Die 18-monatige Legisvakanz soll dazu dienen, die für die Informationsfreiheit notwendigen legistischen und organisatorischen Vorbereitungen und Anpassungen zu ermöglichen. Dazu aus der Begründung (2420 d.B., XXVII. GP): „Zu Z 15 (Art. 151 Abs. 68): Die vorgesehene Legisvakanz soll insbesondere dazu dienen, bestehende einfachgesetzliche Geheimhaltungsbestimmungen und Informationsregelungen (die unberührt bleiben sollen, vgl. den im Artikel 2 vorgeschlagenen § 16 IFG) anhand der neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmung, insbesondere deren Gesetzesvorbehalt, zu prüfen und bei Bedarf anzupassen (vgl. beispielsweise nur den gerichtlichen Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die dienstrechtlichen Verschwiegenheitspflichten gemäß § 36a Abs. 1 Z 3, § 46 und § 163 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, bzw. § 5c Abs. 1 Z 3, § 41a, § 48n und § 79 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, die an den neuen Art. 30 Abs. 7 bzw. Art. 121 Abs. 5 und Art. 148d anzupassenden Bestimmungen im Geschäftsordnungsgesetz 1975, im RHG und im VolksanwG sowie das InfOG).“
Behörden müssen künftig auch von sich aus proaktiv Informationen von allgemeinem Interesse veröffentlichen. Der Zugang zu diesen Informationen soll über ein zentrales Informationsregister erfolgen (§ 4 Abs. 2 IFG). Das Register ist unter der Adresse www.data.gv.at einzurichten. Der Bundesminister für Finanzen (bzw. auf Grund der jüngsten Novelle des Bundesministeriengesetzes bzw. § 15 BMG der Bundeskanzler) hat ein Formular mit den erforderlichen und optionalen Metadaten im Internet unter der Adresse www.data.gv.at zum Zweck der Verwendung durch die informationspflichtigen Stellen zu veröffentlichen. Die Verfügbarkeit des Informationsregisters ist vom Bundesminister für Finanzen (bzw. Bundeskanzler) im Bundesgesetzblatt I kundzumachen (§ 5 IFG). Zwischen Kundmachung und Inkrafttreten ist hier eine zusätzliche Legisvakanz vorgesehen – die Regelung über das Informationsregister tritt erst 3 Monate nach Kundmachung in Kraft. Dies ist bislang nicht erfolgt.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler und der Finanzminister, wird aufgefordert, unverzüglich die für einen reibungslosen Start der Informationsfreiheit notwendigen Schritte zu setzen. Dazu gehört insbesondere: 1. die bisher fehlenden Anpassungen bestehender einfachgesetzlicher Bestimmungen vorzubereiten und einer Begutachtung zu unterziehen; 2. das Informationsregister vorzubereiten, gem. § 5 Abs. 5 IFG kundzumachen und rechtzeitig betriebsbereit zu machen; und 3. ausreichend Personal für alle informationspflichtigen Stellen zur Verfügung zu stellen.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.