21/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Elke Hanel-Torsch,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.01.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.01.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist lediglich der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: Daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz und das Richtwertgesetz geändert werden (4. Mietrechtliches lnflationslinderungsgesetz)

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Mietrechtsgesetz und das Richtwertgesetz geändert werden (4. Mietrechtliches lnflationslinderungsgesetz)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Mietrechtsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden.

Weiters werden Fundstellen von Gesetzen mit „BGBl.“ und nicht mit „BGBI.“ abgekürzt, daher hat der Eingang richtig zu lauten:

Das Mietrechtsgesetz – MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Mietrechtsgesetz, BGBI. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI Nr. 176/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 15a Abs. 3 lautet:

 

(3) Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat wird für die Ausstattungskategorie

„(3) Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat wird für den Zeitraum ab 1. April 2025 bis zum 31. März 2028 für die Ausstattungskategorie

(3) Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat wird für den Zeitraum ab 1. April 2025 bis zum 31. März 2028 für die Ausstattungskategorie

           1. A mit 2,91 Euro (Anm. 1),

           1. A mit 4,47 Euro,

           1. A mit 2,91 4,47 Euro (Anm. 1),

           2. B mit 2,19 Euro (Anm. 2),

           2. B mit 3,35 Euro,

           2. B mit 2,19 3,35 Euro (Anm. 2),

           3. C mit 1,46 Euro (Anm. 3),

           3. C mit 2,23 Euro,

           3. C mit 1,46 2,23 Euro (Anm. 3),

 

           4. D brauchbar mit 2,23 Euro,

           4. D brauchbar mit 2,23 Euro,

           4. D mit 0,73 Euro (Anm. 4)

           5. D mit 1,12 Euro

        45. D mit 0,731,12 Euro (Anm. 4)

festgesetzt und entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6 valorisiert.

festgesetzt und entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6 valorisiert.“

festgesetzt und entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6 valorisiert.

Unpräjudiziell werden hier lediglich die zum Zeitpunkt der Einbringung gültigen Beträge als Anmerkung angeführt; für die Gesamtübersicht siehe genaueres im RIS

(Anm. 1: ….

gemäß BGBl. II Nr. 170/2023 ab 1.7.2023: 4,47 Euro

Anm. 2: ….

ab 1.7.2023: 3,35 Euro

Anm. 3: ….

ab 1.7.2023: 2,23 Euro

Anm. 4:….

ab 1.7.2023: 1,12 Euro)

 

Unpräjudiziell werden hier lediglich die zum Zeitpunkt der Einbringung gültigen Beträge als Anmerkung angeführt; für die Gesamtübersicht siehe genaueres im RIS

(Anm. 1: ….

gemäß BGBl. II Nr. 170/2023 ab 1.7.2023: 4,47 Euro

Anm. 2: ….

ab 1.7.2023: 3,35 Euro

Anm. 3: ….

ab 1.7.2023: 2,23 Euro

Anm. 4:….

ab 1.7.2023: 1,12 Euro)

 

2. § 16 Abs. 5 und Abs. 6 lauten:

 

(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so darf der für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D vereinbarte Hauptmietzins je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat 0,66 Euro (Anm. 1) nicht übersteigen; befindet sich diese Wohnung jedoch in brauchbarem Zustand, so darf ein Hauptmietzins bis zu einem Betrag von 1,32 Euro (Anm. 2) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat vereinbart werden.

„(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so darf der für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D vereinbarte Hauptmietzins je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat 1,12 Euro nicht übersteigen; befindet sich diese Wohnung jedoch in brauchbarem Zustand, so darf ein Hauptmietzins bis zu einem Betrag von 2,23 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat vereinbart werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so darf der für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D vereinbarte Hauptmietzins je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat 0,661,12 Euro (Anm. 1) nicht übersteigen; befindet sich diese Wohnung jedoch in brauchbarem Zustand, so darf ein Hauptmietzins bis zu einem Betrag von 1,322,23 Euro (Anm. 2) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat vereinbart werden.

Unpräjudiziell werden hier lediglich die zum Zeitpunkt der Einbringung gültigen Beträge als Anmerkung angeführt; für die Gesamtübersicht siehe genaueres im RIS

(Anm. 1: ….

gemäß BGBl. II Nr. 170/2023 ab 1.7.2023: 1,12 Euro

Anm. 2: ….

ab 1.7.2023: 2,23 Euro)

 

Unpräjudiziell werden hier lediglich die zum Zeitpunkt der Einbringung gültigen Beträge als Anmerkung angeführt; für die Gesamtübersicht siehe genaueres im RIS

(Anm. 1: ….

gemäß BGBl. II Nr. 170/2023 ab 1.7.2023: 1,12 Euro

Anm. 2: ….

ab 1.7.2023: 2,23 Euro)

(6) Am 1. April 2025 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 5 genannten Beträge in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahrs gegenüber der für Februar 2001 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei sich die Beträge aber jeweils um nicht mehr als fünf Prozent gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt erhöhen können. Am 1. April 2026 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 5 genannten Beträge gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index in dem dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahr entspricht, wobei sich die Beträge aber jeweils um nicht mehr als fünf Prozent gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt erhöhen können. Die durchschnittliche Veränderung des Verbraucherpreisindex ergibt sich aus dem Vergleich der aufeinanderfolgenden Jahresdurchschnittswerte. Am 1. April 2027 und sodann jährlich vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 5 genannten Beträge gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen jährlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index in den drei dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahren entspricht. Sofern diese durchschnittliche jährliche Veränderung fünf Prozent übersteigt, ist der fünf Prozentpunkte übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung mietrechtlich wirksam wird, auf ihrer Website zu veröffentlichen.

 

(6) Die in Abs. 1, Abs. 5 und § 15a Abs. 3 genannten Beträge verändern sich gemäß § 5 Abs. 2 RichtWG.

Bei der Berechnung der neuen Beiträge sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen; die Kundmachung hat in den Fällen einer Erhöhung auch einen Hinweis auf die in Abs. 9 zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten.“

(6) Am 1. April 2025 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 5 genannten Beträge in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahrs gegenüber der für Februar 2001 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei sich die Beträge aber jeweils um nicht mehr als fünf Prozent gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt erhöhen können. Am 1. April 2026 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 5 genannten Beträge gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index in dem dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahr entspricht, wobei sich die Beträge aber jeweils um nicht mehr als fünf Prozent gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt erhöhen können. Die durchschnittliche Veränderung des Verbraucherpreisindex ergibt sich aus dem Vergleich der aufeinanderfolgenden Jahresdurchschnittswerte. Am 1. April 2027 und sodann jährlich vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 5 genannten Beträge gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen jährlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index in den drei dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahren entspricht. Sofern diese durchschnittliche jährliche Veränderung fünf Prozent übersteigt, ist der fünf Prozentpunkte übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Die in Abs. 1, Abs. 5 und § 15a Abs. 3 genannten Beträge verändern sich gemäß § 5 Abs. 2 RichtWG.

Bei der Berechnung der neuen BeträgeBeiträge sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesanstalt Statistik ÖsterreichBundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung mietrechtlich wirksam wird, auf ihrer Website zu veröffentlichen.im Bundesgesetzblatt kundzumachen; die Kundmachung hat in den Fällen einer Erhöhung auch einen Hinweis auf die in Abs. 9 zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung enthält der § 16 des Mietrechtsgesetzes keinen Abs. 6a. Siehe dazu Anmerkung aus dem RIS: (Anm.: Abs. 6a aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 176/2023)

 

3. § 16 Abs. 6a entfällt.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Richtwertgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste der Eingang lauten:

Das Richtwertgesetz – RichtWG, BGBl. Nr. 800/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2023, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Richtwertgesetz, BGBI Nr. 800/1993 Art. IX, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI 1 Nr. 176/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 5, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

 

§ 5. (1) Für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2022 gelten folgende Richtwerte:

§ 5. (1) Für den Zeitraum vom 1.April 2025 bis zum 31. März 2028 gelten folgende Richtwerte:

§ 5. (1) Für den Zeitraum vom 1.April 20192025 bis zum 31. März 20222028 gelten folgende Richtwerte:

           1. für das Bundesland Burgenland                                                            5,30 Euro

           2. für das Bundesland Kärnten                                                             6,80 Euro

           3. für das Bundesland Niederösterreich                                                            5,96 Euro

           4. für das Bundesland Oberösterreich                                                            6,29 Euro

           5. für das Bundesland Salzburg                                                            8,03 Euro

           6. für das Bundesland Steiermark                                                            8,02 Euro

           7. für das Bundesland Tirol                                                            7,09 Euro

           8. für das Bundesland Vorarlberg                                                            8,92 Euro

           9. für das Bundesland Wien                                                            5,81 Euro.

 

1. für Burgenland

6,09 Euro

2. für Kärnten

7,81 Euro

3. für Niederösterreich

6,85 Euro

4. für Oberösterreich

7,23 Euro

5. für Salzburg

9,22 Euro

6. für Steiermark

9,21 Euro

7. für Tirol

8,14 Euro

8. für Vorarlberg

10,25 Euro

9. für Wien

6,67 Euro

1. für das Bundesland Burgenland

5,306,09 Euro

2. für das Bundesland Kärnten

6,807,81 Euro

3. für das Bundesland Niederösterreich

5,966,85 Euro

4. für das Bundesland Oberösterreich

6,297,23 Euro

5. für das Bundesland Salzburg

8,039,22 Euro

6. für das Bundesland Steiermark

8,029,21 Euro

7. für das Bundesland Tirol

7,098,14 Euro

8. für das Bundesland Vorarlberg

8,9210,25 Euro

9. für das Bundesland Wien

5,816,67 Euro

Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt.

Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch die Bundesministerin für Justiz findet nicht statt.

Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesministerdie Bundesministerin für Justiz findet nicht statt.

(2) Am 1. April 2022 und am 1. April 2023 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 116,3 (Durchschnittswert des Jahres 2018) ergibt. Am 1. April 2025 und am 1. April 2026 vermindern oder erhöhen sich die Richtwerte gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index in dem dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahr entspricht, wobei sich die Richtwerte aber jeweils um nicht mehr als fünf Prozent gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt erhöhen können. Die durchschnittliche Veränderung des Verbraucherpreisindex ergibt sich aus dem Vergleich der aufeinanderfolgenden Jahresdurchschnittswerte. Am 1. April 2027 und sodann jährlich vermindern oder erhöhen sich die Richtwerte gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen jährlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index in den drei dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahren entspricht. Sofern diese durchschnittliche jährliche Veränderung fünf Prozent übersteigt, ist der fünf Prozentpunkte übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, auf ihrer Website zu veröffentlichen.

 

(2) Am 1. April 2028 und danach sodann jedes zweite Jahr verändern sich die in Abs.1 angeführten Richtwerte gemäß der durchschnittlichen Entwicklung des EZB‑Leitzinssatzes des vorangegangenen Jahres, jedoch maximal um 2% per anno. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesministerin für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

(2) Am 1. April 2022 und am 1. April 2023 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 116,3 (Durchschnittswert des Jahres 2018) ergibt. Am 1. April 2025 und am 1. April 2026 vermindern oder erhöhen sich die Richtwerte gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index in dem dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahr entspricht, wobei sich die Richtwerte aber jeweils um nicht mehr als fünf Prozent gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt erhöhen können. Die durchschnittliche Veränderung des Verbraucherpreisindex ergibt sich aus dem Vergleich der aufeinanderfolgenden Jahresdurchschnittswerte. Am 1. April 2027 und sodann jährlich vermindern oder erhöhen sich die Richtwerte gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen jährlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index in den drei dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahren entspricht. Sofern diese durchschnittliche jährliche Veränderung fünf Prozent übersteigt, ist der fünf Prozentpunkte übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen.Am 1. April 2028 und danach sodann jedes zweite Jahr verändern sich die in Abs.1 angeführten Richtwerte gemäß der durchschnittlichen Entwicklung des EZB‑Leitzinssatzes des vorangegangenen Jahres, jedoch maximal um 2% per anno. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesanstalt Statistik ÖsterreichDie Bundesministerin für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, auf ihrer Website zu veröffentlichen.im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

aus dem RIS: (Anm.: zu den Richtwerten vgl. BGBl. II  Nr. 81/2023)

 

aus dem RIS: (Anm.: zu den Richtwerten vgl. BGBl. II  Nr. 81/2023)

 

Artikel 3

 

Hinweis der ParlDion: Grundsätzlich ist die Parlamentsdirektion bemüht, zu allen Gesetzinitiativen der Abgeordneten und des Bundesrates Textgegenüberstellungen anzubieten.

Sollte keine Textgegenüberstellung vorhanden sein, liegen die Gründe dafür nicht im Einflussbereich der Parlamentsdirektion und stehen z.B. im Zusammenhang mit der Erlassung eines neuen Gesetzes.

Indexierung im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG

 

 

§ 1. Bei Mietverträgen, die dem Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 des MRG unterliegen werden die Indexierungen gemäß zum § 5 Abs. 2 Richtwertgesetz durchgeführt.

 

 

§ 2. § 1 tritt mit 1. April 2025 in Kraft.

 

 

§ 3. Im Übrigen ist § 1 ab seinem Inkrafttreten auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. April 2025 geschlossen wurden.

 

 

Artikel 4

 

Hinweis der ParlDion: Grundsätzlich ist die Parlamentsdirektion bemüht, zu allen Gesetzinitiativen der Abgeordneten und des Bundesrates Textgegenüberstellungen anzubieten.

Sollte keine Textgegenüberstellung vorhanden sein, liegen die Gründe dafür nicht im Einflussbereich der Parlamentsdirektion und stehen z.B. im Zusammenhang mit der Erlassung eines neuen Gesetzes.

Inkrafttreten Übergangsbestimmung Vollziehung

 

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2025 in Kraft.

 

 

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.