22/A XXVIII. GP
Eingebracht am 22.01.2025
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Antrag
der Abgeordneten Alois Schroll,
Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und das Stromkostenzuschussgesetz geändert werden (Energiekostenbegrenzungsgesetz 2025)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und das Stromkostenzuschussgesetz geändert werden (Energiekostenbegrenzungsgesetz 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Artikel 2 Änderung des Erdgasabgabegesetzes
Artikel 3 Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Artikel 4 Änderung des Stromkostenzuschussgesetzes
Artikel 1
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 11 und 12 wird jeweils der Ausdruck „1. Jänner 2025“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2026“ ersetzt.
2. Dem § 7 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 7 Abs. 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, treten tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Erdgasabgabegesetzes
Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 6 wird der Ausdruck „1. Jänner 2025“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2026“ ersetzt.
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 3
Bundesgesetzes, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG geändert wird
Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) BGBl. I Nr. 181/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2024, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
1. § 71 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. für die Kalenderjahre 2024 und 2025 aus Bundesmitteln, die im Rahmen der Bundesfinanzgesetze zur Verfügung gestellt werden.“
2. In § 71 Abs. 2 wird folgden Z 3a eingefügt:
„3a. für das Kalenderjahr 2025 aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden;“
3. In § 73 Abs. 1 wird der Ausdruck „Kalenderjahr 2025“ durch den Ausdruck „Kalenderjahr 2026“ ersetzt.
4. In § 74 Abs. 4 wird der Ausdruck „2024“ jeweils durch den Ausdruck „2025“ ersetzt.
5. In § 75 Abs. 1 wird der Ausdruck "2025" durch den Ausdruck "2026" ersetzt.
6. Dem § 75 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Wurde der Erneuerbaren-Förderbeitrag für die Kalenderjahre 2022 bis 2025 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist dieser von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist der für die Kalenderjahre 2022 bis 2025 bereits bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag rückzuerstatten.“
7. Dem § 76 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Wurde der Grüngas-Förderbeitrag für die Kalenderjahre 2022 bis 2025 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist dieser von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist der für die Kalenderjahre 2022 bis 2025 bereits bezahlte Grüngas-Förderbeitrag rückzuerstatten.“
8. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2024 gilt Folgendes:
1. § (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. § 71 Abs. 1 Z 8, § 71 Abs. 2 Z 3a, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 8 sowie § 76 Abs. 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 4
Bundesgesetzes, mit dem das Stromkostenzuschussgesetz geändert wird
Das Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG) zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „2024“ durch den Ausdruck „2025“ ersetzt.
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 1a angefügt:
„(1a) Die Unterstützung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch Netzkostenzuschüsse im Jahr 2025 erfolgt aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden.“
3. Im § 11 Abs. 10 Z 2 wird der Ausdruck „30. Juni 2024“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025“ ersetzt.
Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss
Begründung
Allgemeiner Teil
Die außergewöhnlich hohen Energiekosten waren einer der wesentlichen Treiber der in Österreich überdurchschnittlichen Inflation. Anstatt beispielsweise in die Preisbildung einzugreifen, wurde in Österreich der Weg von Zuschüssen aus dem Budget gewählt. Die wesentlichen Kostenerleichterungen sind mit Jahresende 2024 gleichzeitig ausgelaufen, was nicht nur einen deutlichen Anstieg der Energiekosten im Jahr 2025 zur Folge hat, sondern laut WIFO auch die Inflation merklich befeuert. Mit gegenständlichem Antrag sollen trotz budgetärer Auswirkungen wirksame Erleichterungen für das Jahr 2025 fortgeführt werden, da die Bürgerinnen und Bürger kein Verschulden an den politischen Versäumnissen trifft. Diese Sofortmaßnahmen sollen Zeit verschaffen, bis strukturelle Maßnahmen ergriffen werden und Wirkung entfalten können. Ein spürbarer Beitrag zur Finanzierung dieser Maßnahmen wäre aus einer wirksamen Übergewinnsteuer für Energiekonzerne zu leisten.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 - Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Die Geltungsdauer für die auf das zulässige Mindestbesteuerungsniveau gemäß EU-Energiebesteuerungsrichtlinie abgesenkte Elektrizitätsabgabe wird auf das Jahr 2025 ausgedehnt.
Zu Artikel 2 - Änderung des Erdgasabgabegesetzes
Die Geltungsdauer für die auf das zulässige Mindestbesteuerungsniveau gemäß EU-Energiebesteuerungsrichtlinie abgesenkte Erdgasabgabe wird auf das Jahr 2025 ausgedehnt.
Zu Artikel 3 - Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Die für den Ausbau von Ökostrom vorgesehenen Fördermittel werden im Wesentlichen aus der Erneuerbaren-Förderpauschale (§ 73 EAG) und dem Erneuerbaren-Förderbeitrag (§ 75 EAG) aufgebracht, die von den Stromkundinnen und Stromkunden eingehoben werden. Auf Grund der außergewöhnlichen Marktsituation mit sehr hohen Strompreisen bestand für 2022 und 2023 kein Finanzierungsbedarf, der Förderbedarf für das Jahr 2024 wurde auf Grund der hohen Inflation aus dem Bundesbudget beglichen. Mit der Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes soll die Budgetfinanzierung auch im Jahr 2025 fortgeführt werden. Erneuerbaren-Förderpauschale (§ 73 EAG) und Erneuerbaren-Förderbeitrag (§ 75 EAG) werden ebenso wie der Grüngas-Förderbeitrag (§ 76 EAG) somit erst ab 2026 eingehoben. Bereits verrechnete Beiträge oder Pauschalen werden gutgeschrieben.
Zu Artikel 4 - Änderung des Stromkostenzuschussgesetzes
Mit den vorgesehenen Änderungen wird der Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte auch im Jahr 2025 gewährt, wodurch der Anstieg der Netzkosten für diese Gruppe abgefedert wird.