Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und das Stromkostenzuschussgesetz geändert werden (Energiekostenbegrenzungsgesetz 2025)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

       Artikel 2    Änderung des Erdgasabgabegesetzes

       Artikel 3    Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

       Artikel 4    Änderung des Stromkostenzuschussgesetzes

Artikel 1

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 11 und 12 wird jeweils der Ausdruck „1. Jänner 2025“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2026“ ersetzt.

2. Dem § 7 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 7 Abs. 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, treten tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 6 wird der Ausdruck „1. Jänner 2025“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2026“ ersetzt.

2. Dem § 8 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 3

Bundesgesetzes, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG geändert wird

Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) BGBl. I Nr. 181/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2024, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

1. § 71 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. für die Kalenderjahre 2024 und 2025 aus Bundesmitteln, die im Rahmen der Bundesfinanzgesetze zur Verfügung gestellt werden.“

2. In § 71 Abs. 2 wird folgden Z 3a eingefügt:

      „3a. für das Kalenderjahr 2025 aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden;“

3. In § 73 Abs. 1 wird der Ausdruck „Kalenderjahr 2025“ durch den Ausdruck „Kalenderjahr 2026“ ersetzt.

4. In § 74 Abs. 4 wird der Ausdruck „2024“ jeweils durch den Ausdruck „2025“ ersetzt.

5. In § 75 Abs. 1 wird der Ausdruck „2025“ durch den Ausdruck „2026“ ersetzt.

6. Dem § 75 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Wurde der Erneuerbaren-Förderbeitrag für die Kalenderjahre 2022 bis 2025 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist dieser von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist der für die Kalenderjahre 2022 bis 2025 bereits bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag rückzuerstatten.“

7. Dem § 76 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Wurde der Grüngas-Förderbeitrag für die Kalenderjahre 2022 bis 2025 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist dieser von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist der für die Kalenderjahre 2022 bis 2025 bereits bezahlte Grüngas-Förderbeitrag rückzuerstatten.“

8. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2024 gilt Folgendes:

           1. § (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

           2. § 71 Abs. 1 Z 8, § 71 Abs. 2 Z 3a, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 8 sowie § 76 Abs. 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Bundesgesetzes, mit dem das Stromkostenzuschussgesetz geändert wird

Das Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG) zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „2024“ durch den Ausdruck „2025“ ersetzt.

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Die Unterstützung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch Netzkostenzuschüsse im Jahr 2025 erfolgt aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden.“

3. Im § 11 Abs. 10 Z 2 wird der Ausdruck „30. Juni 2024“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025“ ersetzt.