22/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Alois Schroll,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 22.01.2025 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und das Stromkostenzuschussgesetz geändert werden (Energiekostenbegrenzungsgesetz 2025) |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Inhaltsverzeichnis |
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Artikel 1 Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes |
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Artikel 2 Änderung des Erdgasabgabegesetzes |
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Artikel 3 Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes |
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Artikel 4 Änderung des Stromkostenzuschussgesetzes |
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Artikel 1 |
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Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 7 Abs. 11 und 12 wird jeweils der Ausdruck „1. Jänner 2025“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2026“ ersetzt. |
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(11) Abweichend von § 4 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022, beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025. |
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(11) Abweichend von § 4 Abs. 2 und Abs. 3
erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 10/2022, beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh für
Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem
1. Jänner |
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(12) Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 besteht kein Vergütungsanspruch nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz. Für Vorgänge vor diesem Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz für zum Steuersatz nach § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 versteuerten Bahnstrom aufrecht. |
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(12) Für Vorgänge nach dem 30. April 2022
und vor dem 1. Jänner |
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Hinweis der ParlDion: Im beantragten Gesetzestext müsste es richtig „treten“ statt „treten tritt“ heißen. Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
2. Dem § 7 wird folgender Abs. 16 angefügt: |
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„(16) § 7 Abs. 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, treten tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“ |
(16) § 7 Abs. 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, treten tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Erdgasabgabegesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 8 Abs. 6 wird der Ausdruck „1. Jänner 2025“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2026“ ersetzt. |
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(6) Abweichend von § 5 Abs. 2 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, beträgt für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 die Abgabe nach § 5 Abs. 2 0,01196 Euro anstelle von 0,066 Euro je m3 und nach § 5 Abs. 4 0,0038 Euro anstelle von 0,021 Euro je m3. |
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(6) Abweichend von § 5 Abs. 2 und 4, jeweils in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, beträgt
für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem
1. Jänner |
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2. Dem § 8 wird folgender Abs. 10 angefügt: |
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„(10) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“ |
(10) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. |
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Artikel 3 |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste der Titel wohl heißen: Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetzes, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG geändert wird |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) sollen im Eingang lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden. Weiters ist die Fundstelle der Stammfassung (StF) zu nennen; daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, …, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) BGBl. I Nr. 181/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2024, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Keine Änderung im Gesetzestext durch Novellierungsanordnung (NovAo). |
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet: |
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Kompetenzgrundlage und Vollziehung |
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung |
Kompetenzgrundlage und Vollziehung |
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§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden. |
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“ |
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden. |
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Hinweis der ParlDion: Diese NovAo müsste richtigerweise mit „2.“ nummeriert werden. Die darauffolgenden Nummerierungen müssen dementsprechend fortführend angepasst werden. Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
1. § 71 Abs. 1 Z 8 lautet: |
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§ 71. (1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht: |
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§ 71. (1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht: |
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1. … |
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1. … |
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8. für das Kalenderjahr 2024 aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden. |
„8. für die Kalenderjahre 2024 und 2025 aus Bundesmitteln, die im Rahmen der Bundesfinanzgesetze zur Verfügung gestellt werden.“ |
8. für
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Hinweis der ParlDion: betreffend Nummerierung s. Hinweis oben. Richtig müsste die NovAo wohl lauten: 3. In § 71 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende neue Z 3a eingefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
2. In § 71 Abs. 2 wird folgden Z 3a eingefügt: |
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(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht: |
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(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht: |
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1. … |
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1. … |
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„3a. für das Kalenderjahr 2025 aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden;“ |
3a. für das Kalenderjahr 2025 aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden; |
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Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben. |
3. In § 73 Abs. 1 wird der Ausdruck „Kalenderjahr 2025“ durch den Ausdruck „Kalenderjahr 2026“ ersetzt. |
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§ 73. (1) Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2025 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den §§ 23b bis 23d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke. |
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§ 73. (1) Von allen
an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen
Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr |
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Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben. |
4. In § 74 Abs. 4 wird der Ausdruck „2024“ jeweils durch den Ausdruck „2025“ ersetzt. |
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(4) Wurde die Erneuerbaren-Förderpauschale für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist diese von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist die für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 bereits bezahlte Erneuerbaren‑Förderpauschale rückzuerstatten. |
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(4) Wurde die Erneuerbaren-Förderpauschale für die
Kalenderjahre 2022 bis |
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Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben. |
5. In § 75 Abs. 1 wird der Ausdruck „2025“ durch den Ausdruck „2026“ ersetzt. |
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§ 75. (1) Zur Abdeckung der für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel, abzüglich der durch die Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel, ist ab dem Kalenderjahr 2025 von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Erneuerbaren-Förderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags ausgenommen sind Pumpspeicherkraftwerke. |
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§ 75. (1) Zur
Abdeckung der für Förderungen nach dem 2. Teil dieses
Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der
für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Mittel, abzüglich der durch die
Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel, ist ab dem
Kalenderjahr |
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Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben. |
6. Dem § 75 wird folgender Abs. 8 angefügt: |
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„(8) Wurde der Erneuerbaren-Förderbeitrag für die Kalenderjahre 2022 bis 2025 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist dieser von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist der für die Kalenderjahre 2022 bis 2025 bereits bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag rückzuerstatten.“ |
(8) Wurde der Erneuerbaren-Förderbeitrag für die Kalenderjahre 2022 bis 2025 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist dieser von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist der für die Kalenderjahre 2022 bis 2025 bereits bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag rückzuerstatten. |
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Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben. |
7. Dem § 76 wird folgender Abs. 8 angefügt: |
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„(8) Wurde der Grüngas-Förderbeitrag für die Kalenderjahre 2022 bis 2025 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist dieser von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist der für die Kalenderjahre 2022 bis 2025 bereits bezahlte Grüngas-Förderbeitrag rückzuerstatten.“ |
(8) Wurde der Grüngas-Förderbeitrag für die Kalenderjahre 2022 bis 2025 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist dieser von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist der für die Kalenderjahre 2022 bis 2025 bereits bezahlte Grüngas-Förderbeitrag rückzuerstatten. |
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Hinweis der ParlDion: betreffend Nummerierung s. Hinweis oben. |
8. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 wird folgender Abs. 12 angefügt: |
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„(12) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2024 gilt Folgendes: |
(12) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2024 gilt Folgendes: |
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Hinweis der ParlDion: das „§“-Zeichen zwischen der Ziffer 1. und der Klammer ist zu viel; eine Streichung kann nur mittels eines Abänderungsantrages erfolgen. |
1. § (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
1. § (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
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2. § 71 Abs. 1 Z 8, § 71 Abs. 2 Z 3a, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 8 sowie § 76 Abs. 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
2. § 71 Abs. 1 Z 8, § 71 Abs. 2 Z 3a, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 8 sowie § 76 Abs. 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
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Artikel 4 |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste der Titel wohl heißen: Änderung des Stromkostenzuschussgesetzes Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetzes, mit dem das Stromkostenzuschussgesetz geändert wird |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages 22/A tritt das gegenständliche Gesetz idF des BGBl. I Nr. 199/2023 mit 31. 12 2025 außer Kraft.
Hinweis der ParlDion: Gemäß den leg. RL soll im Eingang lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden. Weiters ist die Fundstelle der Stammfassung (StF) zu nennen; daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Stromkostenzuschussgesetz – SKZG, BGBl. I Nr. 156/2022, …, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG) zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2023, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „2024“ durch den Ausdruck „2025“ ersetzt. |
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§ 8. (1) Der Netzkostenzuschuss wird im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2024 für Zeiten einer aufrechten Begünstigung gemäß § 7 in der Höhe von fünfundsiebzig Prozent der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte mit Ausnahme der Entgelte für sonstige Leistungen gemäß § 58 ElWOG 2010 gewährt. |
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§ 8. (1) Der
Netzkostenzuschuss wird im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2023
und 31. Dezember |
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2. Dem § 10 wird folgender Abs. 1a angefügt: |
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„(1a) Die Unterstützung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch Netzkostenzuschüsse im Jahr 2025 erfolgt aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden.“ |
(1a) Die Unterstützung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch Netzkostenzuschüsse im Jahr 2025 erfolgt aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden. |
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3. Im § 11 Abs. 10 Z 2 wird der Ausdruck „30. Juni 2024“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025“ ersetzt. |
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(10) Der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) sind zum Zweck der Prüfung vom Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichem (Art. 4 Z 7 DSGVO) zu übermitteln: |
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(10) Der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) sind zum Zweck der Prüfung vom Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichem (Art. 4 Z 7 DSGVO) zu übermitteln: |
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1. … |
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1. … |
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2 Im Wege der GIS-Gebühren Info Service GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zum Zweck der Prüfung für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2024 monatlich folgende Daten: Die Zählpunktnummern, die Namen mit Geburtsdatum, Adresse, sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Personen, denen eine Befreiung gemäß § 72 oder § 100 Abs. 7 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl Nr. BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, zuerkannt worden ist. |
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2 Im
Wege der GIS-Gebühren Info Service GmbH als Auftragsverarbeiter
(Art. 4 Z 8 DSGVO) zum Zweck der Prüfung für den Zeitraum
von 1. Jänner 2023 bis |
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Die Buchhaltungsagentur des Bundes ist in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. |
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Die Buchhaltungsagentur des Bundes ist in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. |