23/A XXVIII. GP
Eingebracht am 26.02.2025
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Antrag
der Abgeordneten Norbert Sieber, Bernhard Herzog, Bakk. phil., MsC, Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher, Barbara Neßler
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 55 Abs. 57 wird der Ausdruck „4. März 2025“ durch den Ausdruck „4. März 2026“ ersetzt.
2. Dem § 55 wird folgender Abs. 67 angefügt:
„(67) § 55 Abs. 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 4. März 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 Z 3 wird jeweils die Zahl „8 100“ durch die Zahl „8 600“ ersetzt.
2. In § 50 Abs. 30 wird der Ausdruck „4. März 2025“ durch den Ausdruck „4. März 2026“ ersetzt.
3. Dem § 50 werden folgende Abs. 44 und 45 angefügt:
„(44) § 9 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(45) § 50 Abs. 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 4. März 2025 in Kraft.“
Begründung
Zu Art. 1 (§ 55 Abs. 57 und 67 FLAG 1967) und Art. 2 Z 2 und 3 (§ 50 Abs. 30 und 45 KBGG)
Der Rat der Europäischen Union hat mit der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1836 des Rates vom 25. Juni 2024 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes, gestützt auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, ABl. Nr. L 212 vom 07.08.2001 S. 12 (kurz Massenzustromsrichtlinie), das vorübergehende Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine vertriebene Personen im Bundesgebiet bis 4. März 2026 verlängert.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe für aus der Ukraine vertriebene Personen ist in den Abs. 6 und 7 des § 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 geregelt.
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für aus der Ukraine vertriebene Personen ist in § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d und in § 50 Abs. 29 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes geregelt.
Im Einklang mit der vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Verlängerung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts soll auch der derzeit bis maximal 4. März 2025 vorgesehene Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für diesen Personenkreis bis 4. März 2026 verlängert werden.
Zu Art. 2 Z 1 und 3 (§ 9 Abs. 3, § 24 Abs. 1 Z 3 sowie § 50 Abs. 44 KBGG)
Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe soll weiterhin eine geringfügige Beschäftigung während des Anspruchszeitraumes ermöglichen. Der Grenzbetrag von 8.100 Euro pro Kalenderjahr reicht für 2025 nicht mehr aus, weshalb eine Anpassung des Grenzbetrages erfolgt. Bei der Ermittlung des Grenzbetrages ist die im KBGG zur Gleichbehandlung aller Einkunftsarten festgelegte Berechnungsmethode (2024: 518,44 Euro mal 12 minus 132 Euro Werbungskostenpauschale plus 30%) anzuwenden. Bei Beibehaltung des bisherigen Grenzbetrages wäre im Jahr 2025 eine geringfügige Beschäftigung aufgrund der Aufwertung im ASVG ohne Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht mehr möglich.
Die Anhebung der Zuverdienstgrenze führt weder zu Mehrkosten noch zu Minderausgaben, da Eltern sich an die jeweilige Zuverdienstgrenze anpassen, um das Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können bzw. um allfällige Rückforderungen zu vermeiden.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Budgetausschuss zuzuweisen.