23/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Norbert Sieber, Bernhard Herzog, Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher, Barbara Neßler,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 26.02.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 26.02.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 55 Abs. 57 wird der Ausdruck „4. März 2025“ durch den Ausdruck „4. März 2026“ ersetzt.

 

(57) § 3 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 treten rückwirkend mit 12. März 2022 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes nach § 4 Vertriebenen-VO, spätestens jedoch mit 4. März 2025, außer Kraft.

 

(57) § 3 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 treten rückwirkend mit 12. März 2022 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes nach § 4 Vertriebenen-VO, spätestens jedoch mit 4. März 20252026, außer Kraft.

 

2. Dem § 55 wird folgender Abs. 67 angefügt:

 

 

„(67) § 55 Abs. 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 4. März 2025 in Kraft.“

(67) § 55 Abs. 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 4. März 2025 in Kraft.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 9 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 Z 3 wird jeweils die Zahl „8 100“ durch die Zahl „8 600“ ersetzt.

 

§ 9. (1) …

 

§ 9. (1) …

(3) Ausgeschlossen von der Beihilfe sind Personen, deren Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8) den Grenzbetrag von 8 100 Euro übersteigt.

 

(3) Ausgeschlossen von der Beihilfe sind Personen, deren Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8) den Grenzbetrag von 8 100600 Euro übersteigt.

§ 24. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern

 

§ 24. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern

           1. …

 

           1. …

           3. der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8 Abs. 1) dieses Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 8 100 Euro nicht übersteigt und dieser Elternteil während des Bezuges keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.

 

           3. der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8 Abs. 1) dieses Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 8 100600 Euro nicht übersteigt und dieser Elternteil während des Bezuges keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages 23/A tritt § 50 Abs. 30 idF des BGBl. I Nr. 154/2022 spätestens mit 4. März 2025 außer Kraft. (s. dazu auch NovAo 3.)

2. In § 50 Abs. 30 wird der Ausdruck „4. März 2025“ durch den Ausdruck „4. März 2026“ ersetzt.

 

(30) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c und d sowie § 50 Abs. 29 und 30 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2022 treten rückwirkend mit 12. März 2022 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes nach § 4 Vertriebenen‑VO, spätestens jedoch mit 4. März 2025, außer Kraft.

 

(30) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c und d sowie § 50 Abs. 29 und 30 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2022 treten rückwirkend mit 12. März 2022 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes nach § 4 Vertriebenen‑VO, spätestens jedoch mit 4. März 2025 2026, außer Kraft.

 

3. Dem § 50 werden folgende Abs. 44 und 45 angefügt:

 

 

„(44) § 9 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(44) § 9 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

 

(45) § 50 Abs. 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 4. März 2025 in Kraft.“

(45) § 50 Abs. 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 4. März 2025 in Kraft.