241/A XXVIII. GP

Eingebracht am 25.04.2025
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Antrag

 

der Abgeordneten Mst. Joachim Schnabel, Wolfgang Moitzi, Dominik Oberhofer,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Kraftfahrgesetzes

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 134 Abs. 1b erster Satz wird der Ausdruck „in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8,“ ersetzt durch den Ausdruck „in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2024/846, ABl. Nr. L vom 31.5.2024, S 1,“.

2. Dem § 135 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) Die Änderung des § 134 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 4 wird am Ende die Wortfolge „Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Jänner 2009 (ABl. Nr. L 29 vom 31.1.2009, S. 45).“ durch die Wortfolge „Delegierte Richtlinie (EU) 2024/846, ABl. Nr. L vom 31.5.2024, S. 1.“ ersetzt.

2. In § 17b wird das Wort „Fahrtenbücher“ durch das Wort „Lenkprotokolle“ ersetzt.

3. In § 28 Abs. 3 Z 7 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.

4. In § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „Z 1 bis 7“ der Ausdruck „und 9“ eingefügt.

5. In § 32 Z 8 wird am Ende die Wortfolge „Richtlinie (EU) Nr. 2020/1057 vom 15. Juli 2020, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 49;“ durch die Wortfolge „Delegierten Richtlinie (EU) 2024/846, ABl. Nr. L vom 31.5.2024, S. 1;“ ersetzt.

6. Dem § 34 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 13 Abs. 4 und § 32 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 22b Abs. 3 wird die Wortfolge „daß im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Ausnahme des Linienverkehrs“ durch die Wortfolge „dass im Personengelegenheitsverkehr gemäß Art. 4 lit. na der Verordnung (EG) Nr. 561/2006“ ersetzt.

2. In § 32b Z 8 wird am Ende die Wortfolge „Richtlinie (EU) Nr. 2020/1057 vom 15. Juli 2020, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 49;“ durch die Wortfolge „Delegierten Richtlinie (EU) 2024/846, ABl. Nr. L vom 31.5.2024, S. 1;“ ersetzt.

3. Dem § 33a wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 22b Abs. 3 und § 32b Z 8, in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

 

 

Begründung

Zu Artikel 1 (KFG 1967) Z 1 (§ 134 Abs. 1b), Artikel 2 (AZG) Z 1 (§ 13 Abs.4) und Z 5 (§ 32 Z 8) und Artikel 3 (ARG) Z 2 (§ 32b Z 8):

Der Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG mit der Übersicht über die in Frage kommenden Verstöße gegen die Verordnung (EG) 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) und die Verordnung (EU) 165/2014 (Fahrtenschreiber) und deren Einstufung nach Schweregrad wurde durch die delegierte Richtlinie (EU) 2024/846 neu gefasst.

In Erwägungsgrund 4 dieser delegierten Richtlinie wird ausgeführt:

„(4) Mit der Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden neue Bestimmungen in Bezug auf Verstöße eingeführt, die dazu führen, dass die Gefahr von schweren oder tödlichen Verletzungen oder Wettbewerbsverfälschungen im Güterkraftverkehrsmarkt besteht. Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG sollte geändert werden, um diese neuen Verstöße aufzunehmen.“

Das betrifft zB Verstöße wie

--    Kein Ausgleich für zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten.

--    Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit oder einer wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden in einem Fahrzeug.

--    Keine Übernahme der Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber.

--    Berücksichtigung der Verlängerung der Mitführpflicht der handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke auf die vorherigen 56 Tage.

Daher wird in § 134 Abs. 1b KFG, § 13 Abs. 4 und § 32 Z 8 AZG sowie in § 32b Z 8 ARG nunmehr auf den aktualisierten Anhang III der Richtlinie 2006/22 in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2024/846 verwiesen.

Durch diese notwendigen Zitatanpassungen wird gleichzeitig klargestellt, dass die Richtlinie inhaltlich bereits mit dem geltenden Rechtsbestand umgesetzt ist. Die Richtlinie gilt aber erst dann als vollständig umgesetzt, wenn auch die formalen Zitatanpassungen erfolgt sind.

Nachdem die Umsetzungsfrist mit 14. Februar 2025 festgelegt wurde und diese Frist bereits verstrichen ist, wurde von der Europäischen Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Es liegt daher im Interesse Österreichs, die angeführten Gesetzesänderungen so rasch als möglich zu erlassen.

Zu Artikel 2(AZG) Z 2 (§ 17b), Z 3 (§ 28 Abs. 3 Z 7) und Z 4 (§ 28 Abs. 6 Z 1 lit. a):

Es werden rein redaktionelle Versehen im Bereich der Lenkzeiten-Regelungen beseitigt.

Zu Artikel 3 (ARG) Z 1 (§ 22b Abs. 3):

Im Mai 2024 erfolgten Änderungen bei den Lenkzeiten für Reisebusse in der unmittelbar auch für österreichische Reisebusse geltenden EU-Lenkzeitenverordnung (geändert mit der VO (EU) 2024/1258). Im ARG erfolgt aus Kompatibilitätsgründen im § 22b ARG eine Anpassung an die neue Definition des Personengelegenheitsverkehrs in der EU-Verordnung für Fahrzeuge, die nicht dieser EU-Verordnung unterliegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Verkehr und Mobilität