246/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 25.04.2025
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Parlamentarische Materialien
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Werner Kogler, Markus Koza, Freundinnen und Freunde
betreffend Erhalt des Zuverdienstes für arbeitslose Kulturtätige
BEGRÜNDUNG
Die Bundesregierung hat im April 2025 angekündigt, die Möglichkeiten, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen während man Arbeitslosengeld bezieht, drastisch einzuschränken. Begründet wird die geplante Einschränkung damit, dass sich ein Zuverdienst in der Regel negativ auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auswirke und „leistungsfeindlich“ sei.
Von der neuen Regelung soll es nach Wunsch der Regierung nur wenige Ausnahmen geben:
- Wer neben seinem eigentlichen Job schon geringfügig beschäftigt war, soll diese Beschäftigung fortsetzen können, wenn er oder sie arbeitslos wird
- Ältere Arbeitslose sollen – begrenzt auf ein halbes Jahr – geringfügig dazuverdienen dürfen
- Langzeitarbeitslose sollen ebenfalls ausgenommen sein
Die geplanten Einschränkungen ignorieren die Lebensrealitäten der Kulturtätigen in diesem Land. Der Kulturrat Österreich warnt vor „existenziellen Konsequenzen für die soziale Lage der Künstler_innen und Kulturarbeiter_innen“ und nennt konkrete Gründe, warum der Kunst- und Kulturbereich von dieser Maßnahme schwer getroffen wäre.
Einerseits sind die Medianeinkommen im Kulturbereich vergleichsweise gering, dies findet in der Folge auch in niedrigen Arbeitslosengeldansprüchen Niederschlag. Der Zuverdienst ist deshalb im Kulturbereich unabdingbar.
Auch sind gerade kurzzeitige Beschäftigungen von großer Bedeutung für die Jobsuche, weil sich hier die Möglichkeit zur Akquise weiterer Engagements bietet. Kurzzeitige Jobs trotz zeitlicher Verfügbarkeit ablehnen zu müssen, weil damit ein Verlust des AMS-Bezugs droht, widerspricht dem Anliegen der Politik, Menschen schnell wieder in die Erwerbstätigkeit zu bringen.
Schließlich sind eine Vielzahl an Engagements, kurzfristigen Projekttätigkeiten, Teilzeitstellen, Lehraufträgen, Auftritten und kunstnahen wie kunstfernen Tätigkeiten im Kulturbereich die Regel, nicht die Ausnahme. Mehrere Beschäftigungen parallel sind üblich, ebenso die Kombination von selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeiten. Geringfügige Einkommen sind hier Standard:
„Kurze Dauer ist branchenimmanent: ein einzelner Drehtag (oder auch nur wenige Stunden), Gesangsabend (Einzelveranstaltung), Sprechen eines Hörfunk Spots, Artist Talk, Lesung, Verfassen einer Kunstkritik. Aber etwa auch eine (mehrmonatige) durchgehende Beschäftigung mit geringem Stundenausmaß, wie etwa eine einzelne Lehrveranstaltung z. B. an einer Kunstuniversität wäre als Zuverdienst zu AMS-Geld nicht mehr möglich“, führt der Kulturrat aus.
„Die arbeits- und sozialrechtliche Absicherung von Künstlerinnen, Künstlern und Kulturarbeitenden soll verbessert werden“, verspricht das Regierungsprogramm. Die angekündigte Maßnahme wird das exakte Gegenteil bewirken.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport wird aufgefordert, auf Regierungsebene sicherzustellen, dass im Rahmen der geplanten Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes jene Beschäftigungsverhältnisse, die in Verbindung mit künstlerischer Tätigkeit stehen und nicht länger als fünf Tage dauern oder eine geringfügige Lehrtätigkeit betreffen, vom Verbot der geringfügigen Erwerbstätigkeit in den ersten 100 Tagen des Bezugs von Arbeitslosengeld ausgenommen sind.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kulturausschuss vorgeschlagen.