247/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 25.04.2025
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Parlamentarische Materialien

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend magistrale Zubereitung von Cannabis

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

In Deutschland ist Medizinalhanf – Arzneimittel aus Cannabisblüten und -extrakten – seit 2017 zugelassen. Medizinische Cannabisblüten können per Rezept verschrieben und in der Apotheke entweder als Cannabis Blüte oder von der Apotheke weiterverarbeitet (magistrale Zubereitung) bezogen werden. Auch in vielen anderen Ländern wie zum Beispiel Italien oder der Schweiz wurden die Vorteile von Medizinalhanf anerkannt sodass Medizinalhanf unter bestimmten Bedingungen in der Apotheke bezogen werden. In Österreich ist Medizinalhanf insbesondere zum Nachteil von Patient:innen nach wie vor nicht zugelassen. Hier kann Cannabis für medizinische Zwecke nach wie vor nur als Fertigarzneimittel bezogen werden. Cannabis als Fertigarzneimittel geht zumeist mit deutlich höheren Preisen einher und führt damit zu höheren privaten Gesundheitsausgaben (bei rezeptfreien Produkten) oder im Fall verschreibungspflichtiger Produkte, belasten sie die ohnehin schon finanziell angeschlagenen Krankenkassen.

 

Voraussetzung für den medizinischen Einsatz von Cannabisblüten ist die strenge Sicherstellung der Qualität. Medizinische Cannabisblüten sind streng reguliert und zeichnen sich durch ihre pharmazeutische Qualität aus. So werden deren Cannabinoid- und Terpengehalte strikt überwacht und eventuelle Verunreinigungen ausgeschlossen. Cannabisarzneimittel finden vor allem Anwendung bei chronischen Schmerzen, Spastik infolge von Multipler Sklerose oder neurologischen Erkrankungen sowie Übelkeit und Appetitverlust während einer Chemotherapie (Wirksamkeit bei Tumorschmerzen oder bei  Chemotherapie-induzierter Übelkeit und Erbrechen). Voraussetzung für den medizinischen Einsatz von Cannabisblüten ist die Sicherstellung einer hohen Qualität insb. der therapeutisch relevanten Wirkungsstoffe.

 

Neben potentiellen finanziellen Vorteilen für Patien:innen und Krankenkassen führt die Zulassung von Medizinalhanf zu einer höheren Produktvielfallt, einem größeren Arzneimittelangebot und damit einer besseren Versorgungslage für Patient:innen sowie durch die magistrale Zubereitung auch zu einer Aufwertung von Apotheker:innen.

 

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert eine neue Suchtgiftverordnung unter Berücksichtigung der neuen medizinischen Erkenntnisse und internationalen Beispiele zu erlassen, und zu diesem Zweck der aktuellen Verordnung   in § 14 Z 3 eine neue "lit c) magistrale Zubereitungen von Medizinalhanf durch Apotheker" hinzuzufügen sowie die notwendigen Anpassungen in der Arzneitaxe-Verordnung vorzunehmen."

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.