Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2025 (VKI‑Finanzierungsgesetz 2025 – VKI‑FinanzG 2025)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2025 (VKI‑Finanzierungsgesetz 2025 – VKI‑FinanzG 2025)

§ 1. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks im Jahr 2025 maximal folgende Beträge zur Verfügung zu stellen:

           1. 10,00 Mio € für Verbraucherinformation, Rechtsberatung, Vergleichstests, Marktuntersuchungen und wissenschaftliche Tätigkeiten;

           2. 1,00 Mio € für Rechtsdurchsetzung und Rechtsfortbildung.

           3. Die Beträge in § 1 Abs 1 Z 1 und 2 werden ab dem 1.1.2026 nach dem Verbraucherpreisindex valorisiert. Die Finanzierung gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 2 geht ab dem 1.1.2026 in eine Regelfinanzierung über.

(2) Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.

(3) Der Bund kann dem VKI zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn

           1. sie der Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher dienen, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände notwendig werden, und

           2. ein erhebliches öffentliches Interesse an diesen Maßnahmen besteht.

(4) Über die Mittel gemäß den Abs. 1 und 3 sind Verträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Verträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und dürfen keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.

(5) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Ausschuss für Konsumentenschutz des Nationalrats jährlich jeweils bis zum 31. August einen Bericht über die Verwendung der Mittel durch den VKI und die gemäß Abs. 4 durchgeführte Kontrolle vorzulegen.

§ 2. Mit der Vollziehung ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich § 1 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“