258/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 25.04.2025
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Mag. Harald Stefan

und weiterer Abgeordneter

betreffend die Wiedereinführung des Untersuchungsrichters und Evaluierung der Rollenverteilung zwischen Staatsanwaltschaft, Kriminalpolizei und Gericht im Ermittlungsverfahren

 

 

Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein unverzichtbares Fundament unseres Rechtsstaates und bildet das Rückgrat für das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen. Die Reform von 2008, die die Ermittlungsführung von unabhängigen Untersuchungsrichtern auf die weisungsgebundene Staatsanwaltschaft übertrug, hat jedoch zu einer besorgniserregenden Entwicklung geführt.

 

Massenhafte Einstellung von Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft und die hohe Zahl an Freisprüchen in gerichtlichen Verfahren werfen Fragen nach der Effizienz und Fairness des derzeitigen Systems auf. Diese Problematiken deuten auf systemische Schwächen hin, die durch die Wiedereinführung eines Untersuchungs-richters adressiert werden könnten. Im Folgenden wird eine ausführliche Begründung für diese Änderung dargelegt, die auf den Prinzipien der Europäischen Menschenrechts-konvention (EMRK) und den Grund- und Freiheitsrechten basiert. Um dieser Fehlentwicklung wieder zu korrigieren, benötigt es die Wiedereinführung des Untersuchungsrichters, der folgende wichtige Punkte bei der Ermittlung und Verfolgung von Verdächtigen und Beschuldigten garantieren kann:

 

·           Unabhängigkeit und Neutralität

o    Ein Untersuchungsrichter ist unabhängig von der Staatsanwaltschaft und kann somit eine neutrale Überprüfung der Ermittlungen gewährleisten. Dies entspricht dem Grundsatz der Unparteilichkeit, der in Artikel 6 EMRK verankert ist.

o    Die Unabhängigkeit des Untersuchungsrichters kann dazu beitragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zu stärken, da er als unparteiische Instanz wahrgenommen wird.

 

·           Schutz vor willkürlicher Verfolgung

o    Ein Untersuchungsrichter kann als Kontrollinstanz fungieren, um sicherz-ustellen, dass Ermittlungen nicht willkürlich oder missbräuchlich geführt werden. Dies ist besonders wichtig im Hinblick auf die Grundrechte, wie das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 5 EMRK).

o    Durch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen kann der Untersuchungsrichter dazu beitragen, die Rechte der Beschuldigten zu schützen.

 

·           Effizienz und Qualität der Ermittlungen

o    Ein Untersuchungsrichter kann die Qualität der Ermittlungen verbessern, indem er sicherstellt, dass alle relevanten Beweise berücksichtigt und dass die Ermittlungen gründlich und fair durchgeführt werden. Dies könnte die hohe Zahl an eingestellten Verfahren und Freisprüchen reduzieren.

o    Durch die frühe Einbindung eines unabhängigen Richters können Fehler in den Ermittlungen frühzeitig erkannt und korrigiert werden, was zu einer effizienteren Strafverfolgung führen kann.

 

·           Recht auf ein faires Verfahren

o    Die Einführung eines Untersuchungsrichters kann dazu beitragen, dass die Rechte der Beschuldigten besser gewahrt werden, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6 EMRK). Dies umfasst das Recht auf rechtliches Gehör und die Möglichkeit, Beweise zu präsentieren und zu hinterfragen.

o    Ein Untersuchungsrichter kann sicherstellen, dass die Rechte der Beschuldigten während der Ermittlungsphase geschützt werden, was zu einer insgesamt faireren Strafverfolgung führt.

 

·           Vermeidung von Überlastung der Staatsanwaltschaft

o    Die Einführung eines Untersuchungsrichters könnte die Staatsanwaltschaft entlasten, indem bestimmte Aufgaben und Entscheidungen auf den Richter übertragen werden. Dies könnte dazu beitragen, die Effizienz des Justizsystems zu erhöhen und die Qualität der Ermittlungen zu verbessern.

 

·           Internationale Standards und Best Practices

o    Viele europäische Länder haben Untersuchungsrichter in ihren Rechts-systemen, was als Best Practice angesehen werden kann. Die Wiedereinführung in Österreich könnte das Land in Einklang mit internationalen Standards bringen und das Vertrauen in die österreichische Justiz stärken.

 

Die Wiedereinführung des Untersuchungsrichters in Österreich könnte daher entscheidend dazu beitragen, die derzeitigen Herausforderungen im Justizsystem zu verbessern.

 

Durch die Sicherstellung von Unabhängigkeit, Neutralität und Fairness in der Strafverfolgung, den Schutz der Grundrechte der Beschuldigten und die Verbesserung der Effizienz und Qualität der Ermittlungen ist wieder möglich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zu stärken. Diese Maßnahme würde nicht nur den Prinzipien der EMRK entsprechen, sondern auch internationalen Standards gerecht werden und somit zu einem gerechteren und effizienteren Rechtssystem führen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Justizministerin, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die die Wiedereinführung des unabhängigen Untersuchungsrichters vorsieht. Zudem soll eine umfassende Evaluierung der Rollenverteilung zwischen Staatsanwaltschaft, Kriminalpolizei und Gericht im Ermittlungsverfahren durchgeführt werden, mit dem Ziel, die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken, politische Einflussnahmen zu verhindern und die Rechte der Bürger zu schützen.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen.