267/A XXVIII. GP
Eingebracht am 13.05.2025
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ANTRAG
des Abgeordneten Ing. Mag. Volker Reifenberger
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 211/2021, wird wie folgt geändert:
1. Zu dem bisherigen Text des § 22 Abs. 2 Z 4: „es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt“ wird der abschließende Punkt „.“ durch das Wort „oder“ ersetzt und wird einen Absatz darunter folgende Ziffer 5 angefügt:
„5. es sich um einen Angehörigen des Jagdkommandos handelt.“
Begründung
Soldaten des Jagdkommandos stellen als Spezialeinsatzkräfte die Elite des Österreichischen Bundesheeres. Spezialaufklärung und Kommandounternehmen zählen zu den Aufgabenbereichen der Jagdkommando-Soldaten, welche eine dementsprechend umfassende und fordernde Ausbildung genießen. Hartes Training, entschlossene Einsatzbereitschaft und herausragendes Können zeichnen die Soldaten des Jagdkommandos aus.
Als bestausgebildete Soldaten des Österreichischen Bundesheeres ist es nur schlüssig, selbigen den Erwerb eines Waffenpasses zu ermöglichen. Aufgrund ihrer waffentechnischen Ausbildung stehen keine Sicherheitsbedenken dieser Gesetzes-änderung im Weg. Im Gegenteil, ein bewaffneter Jagdkommandosoldat würde auch außerhalb seiner Dienstzeit – ähnlich wie ein Polizist, ein Militärpolizist oder ein Justizwachebeamter, die schon jetzt einen gesetzlichen Bedarf für einen Waffenpass haben – die Sicherheit im zivilen Raum erhöhen. Zudem sind Soldaten des Jagdkommandos als Eliteeinheit des Österreichischen Bundesheeres, insbesondere durch die Wahrnehmung von spezifischen Spezial-Aufgaben in diversen Auslands-einsätzen, immerzu gewissen Gefahren ausgesetzt und auch im Privatleben potenziell gefährdet (Repressalien etc.). Folgerichtig ist bei Soldaten des Jagdkommandos der Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B grundsätzlich gegeben.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Landesverteidigungsausschuss zuzuweisen.