267/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Mag. Volker Reifenberger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.05.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.05.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist lediglich der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden. Daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Gem. den leg. RL sollen im Eingang der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung des Gesetzes sowie neben der Fundstelle der letzten Novelle auch deren Normenkategorie zitiert werden; daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2021, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 211/2021, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die Novellierungsanordnung (NovAo) lauten:

In § 22 Abs. 2 Z 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

1. Zu dem bisherigen Text des § 22 Abs. 2 Z 4: „es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt“ wird der abschließende Punkt „.“ durch das Wort „oder“ ersetzt und wird einen Absatz darunter folgende Ziffer 5 angefügt:

 

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

 

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

           1. …

 

           1. …

           4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.

 

           4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt. oder

 

         „5. es sich um einen Angehörigen des Jagdkommandos handelt.“

           5. es sich um einen Angehörigen des Jagdkommandos handelt.