267/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Mag. Volker Reifenberger,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 13.05.2025 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist lediglich der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden. Daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Gem. den leg. RL sollen im Eingang der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung des Gesetzes sowie neben der Fundstelle der letzten Novelle auch deren Normenkategorie zitiert werden; daher müsste der Eingang richtig heißen: Das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2021, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 211/2021, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die Novellierungsanordnung (NovAo) lauten: In § 22 Abs. 2 Z 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
1. Zu dem bisherigen Text des § 22 Abs. 2 Z 4: „es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt“ wird der abschließende Punkt „.“ durch das Wort „oder“ ersetzt und wird einen Absatz darunter folgende Ziffer 5 angefügt: |
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(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn |
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(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn |
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1. … |
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1. … |
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4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt. |
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4. es
sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt |
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„5. es sich um einen Angehörigen des Jagdkommandos handelt.“ |
5. es sich um einen Angehörigen des Jagdkommandos handelt. |