Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Schutz vor Konversionsmaßnahmen und konversiv-reparativen Praktiken (Konversionsmaßnahmen-Schutz-Gesetz – Konv-Sch-G) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über den Schutz vor Konversionsmaßnahmen und konversiv-reparativen Praktiken (Konversionsmaßnahmen-Schutz-Gesetz – Konv‑Sch‑G)

Inhaltsverzeichnis

                 § 1    Ziel und Geltungsbereich

                 § 2    Begriffsbestimmungen

                 § 3    Verbot der Durchführung von Konversionsmaßnahmen und konversiv-reparativen Praktiken

                 § 4    Werbe- und Provisionsverbot

                 § 5    Strafbestimmung

                 § 6    Verwaltungsstrafbestimmungen

                 § 7    Inkrafttreten

                 § 8    Vollziehung

Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem vorbeugenden Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von allen Personen vor Konversionsmaßnahmen und konversiv-reparativen Praktiken.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht auf wissenschaftlich anerkannte Behandlungen von Störungen der Sexualpräferenz oder paraphilen Störungen anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

           1. „Konversionsmaßnahmen“: jegliche Art der Interventionen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung, der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität oder des Geschlechtsausdrucks gerichtet ist.

           2. „Konversiv-reparative Praktiken“: jegliche professionellen oder sonstigen zielgerichteten Maßnahmen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung, der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität oder des Geschlechtsausdrucks gerichtet sind und nicht unter Z 1 fallen.

(2) Medizinisch-indizierte, operative Eingriffe, Hormonbehandlungen oder andere indizierte Behandlungen, die darauf gerichtet sind, die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zum Ausdruck zu bringen, fallen nicht unter die Begriffe „Konversionstherapie“ oder „konversiv-reparative Praktiken“ und werden von diesem Bundesgesetz nicht berührt.

(3) Psychiatrische, psychotherapeutische, gesundheitspsychologische, klinisch-psychologische, musiktherapeutische oder ähnliche wissenschaftlich fundierte bzw. anerkannte Behandlungen, Beratungen oder Betreuungen, die darauf gerichtet sind, die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zum Ausdruck zu bringen oder ergebnisoffen zu unterstützen, fallen ebenso nicht unter die Begriffe „Konversionsmaßnahmen“ und „konversiv-reparative Praktiken“ und werden von diesem Bundesgesetz nicht berührt.

Verbot der Durchführung von Konversionsmaßnahmen und konversiv-reparativen Praktiken

§ 3. Die Durchführung von Konversionsmaßnahmen und konversiv-reparativen Praktiken an

           1. einer minderjährigen Person,

           2. einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei Ausnützung einer Zwangslage oder eines Mangels an Urteilsvermögen,

           3. einer nicht entscheidungsfähAigen oder wegen Gebrechlichkeit, physischer oder psychischer Krankheit oder vergleichbarer Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit wehrlosen volljährigen Person, oder

           4. einer Person zu der sie oder er in einem der im § 212 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, bezeichneten Verhältnisse steht

ist unzulässig. Eine Einwilligung in eine solche ist nicht wirksam.

Werbe- und Provisionsverbot

§ 4. (1) Es ist unzulässig, für Konversionsmaßnahmen und konversiv-reparative Praktiken im Sinne dieses Bundesgesetzes zu werben. Das Werbeverbot umfasst das Anbieten, Ankündigen und Anpreisen von Konversionsmaßnahmen oder konversiv-reparativen Praktiken.

(2) Es ist unzulässig, sich oder Dritten eine Vergütung für die Zuweisung von Personen an sie bzw. ihn oder durch sie bzw. ihn zum Zweck der Durchführung von Konversionsmaßnahmen oder konversiv-reparativen Praktiken zu versprechen, zu geben, zu nehmen oder zusichern zu lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

Strafbestimmungen

§ 5. Wer entgegen § 3 Konversionsmaßnahmen oder konversiv-reparative Praktiken durchführt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 6. (1) Wer den Bestimmungen des § 4 zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Wochen, zu bestrafen.

(3) Wer den Bestimmungen des § 4 zuwiderhandelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vierundzwanzig Wochen zu bestrafen.

Inkrafttreten

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit der für das Justizwesen zuständigen Bundesministerin betraut.