3/A XXVIII. GP

Eingebracht am 24.10.2024
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Nina Tomaselli
Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

       Artikel 2    Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

       Artikel 3    Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel 1

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Abs. 2 Z 18b entfällt am Ende das Wort „und“, in Z 19 wird der „.“ durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 20, 21 und 22 angefügt:

      „20. „Proliferationsfinanzierung“ die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit dem Vorsatz, dass sie ganz oder teilweise einer Person zugutekommen, die im Zusammenhang mit der völkerrechtswidrigen Verbreitung von Massenvernichtungswaffen einer finanziellen Sanktion des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unterliegt,

        21. „gezielte finanzielle Sanktionen“: sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 EUV auf der Grundlage von Art. 215 AEUV benannt wurden, und

        22. „gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“: die unter Z 21 genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) Nr. 849/2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, und dem Beschluss (GASP) Nr. 413/2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1509/2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1, verhängt werden.“

2. Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit die Bestimmungen der §§ 43 bis 52k und davon abgeleiteter Rechtsakte auf Terrorismusfinanzierung Bezug nehmen, erstreckt sich diese Bezugnahme sinngemäß auch auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.“

3. Nach § 67i wird folgender § 67j eingefügt:

§ 67j. § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. In § 87 Abs. 2 Z 18b entfällt am Ende das Wort „und“, in Z 19 wird der „.“ durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 20, 21 und 22 angefügt:

      „20. „Proliferationsfinanzierung“ die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit dem Vorsatz, dass sie ganz oder teilweise einer Person zugutekommen, die im Zusammenhang mit der völkerrechtswidrigen Verbreitung von Massenvernichtungswaffen einer finanziellen Sanktion des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unterliegt,

        21. „gezielte finanzielle Sanktionen“: sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 EUV auf der Grundlage von Art. 215 AEUV benannt wurden, und

        22. „gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“: die unter Z 21 genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) Nr. 849/2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, und dem Beschluss (GASP) Nr. 413/2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1509/2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1, verhängt werden.“

2. Dem § 87 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit die Bestimmungen der §§ 87 bis 105 und davon abgeleiteter Rechtsakte auf Terrorismusfinanzierung Bezug nehmen, erstreckt sich diese Bezugnahme sinngemäß auch auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.“

3. Dem § 238 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung, BGBl. Nr.194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2024, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 365m wird folgender Satz angefügt: „Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch Gewerbetreibende im Sinne des § 365m1 mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu verhindern.“

2. § 365m1 Abs. 5 Z 1 und 2 lautet:

         „1. ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu entwickeln,

           2. sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen von Gewerbetreibenden vor Ort an deren Risikoprofil und den vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu orientieren.“

3. In § 365m1 Abs. 7 wird das Wort „Terrorismusfinanzierung“ durch den Ausdruck „Terrorismusfinanzierung sowie die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ ersetzt.

4. In § 365n wird am Ende von Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 12 und 13 angefügt:

      „12. „gezielte finanzielle Sanktionen“ sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage von Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannt wurden;

        13. „gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ die unter Z 12 genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 und dem Beschluss 2010/413/GASP sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31. 8. 2017 S. 1 verhängt werden.“

5. In § 365n1 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Terrorismusfinanzierung“ die Wendung „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

6. In § 365n1 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Der Gewerbetreibende hat zusätzlich zu der Pflicht, gezielte finanzielle Sanktionen anzuwenden, das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern.“

7. In § 366b Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Terrorismusfinanzierung“ die Wendung „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

8. In § 366b Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Terrorismusfinanzierung“ die Wendung „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

9. In § 366b Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Terrorismusfinanzierung“ die Wendung „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

10. In § 382 erhalten der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2000 eingefügte Abs. 6 die Absatzbezeichnung „7“, der bisherige Abs. 7 die Absatzbezeichnung „8“, der bisherige Abs. 7a die Absatzbezeichnung „9“, der bisherige Abs. 8 die Absatzbezeichnung „10“, der bisherige Abs. 9 die Absatzbezeichnung „11“, der bisherige Abs. 9a die Absatzbezeichnung „12“, die bisherigen Abs. 10 bis 13 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „13“ bis „16“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003 eingefügte Abs. 14 die Absatzbezeichnung „17“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006 eingefügte Abs. 14 die Absatzbezeichnung „18“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 eingefügte Abs. 15 die Absatzbezeichnung „19“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2004 eingefügte Abs. 15 die Absatzbezeichnung „20“, die bisherigen Abs. 16 bis 29 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „21“ bis „34“, die bisherigen Abs. 31 bis 36 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „35“ bis „40“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2008 eingefügte Abs. 37 die Absatzbezeichnung „41“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008 eingefügte Abs. 37 die Absatzbezeichnung „42“, die bisherigen Abs. 38 bis 92 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „43“ bis „97“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018 eingefügte Abs. 97 die Absatzbezeichnung „98“, die bisherigen Abs. 93 bis 96 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „99“ bis „102“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2024 eingefügte Abs. 97 die Absatzbezeichnung „103“ und die bisherigen Abs. 98 bis 110 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „104“ bis „116“.

11. Dem § 382 wird folgender Abs. 117 angefügt:

„(117) §§ 365m, 365m1 Abs. 5 Z 1 und Z 2 und Abs. 7, 365n Z 11, Z 12 und Z 13, 365n1 Abs. 1 und Abs. 3, § 366b Abs. 2, 3 und 5 und § 382 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Begründung

Allgemeiner Teil

Anpassungen an Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF)

Die Empfehlungen der FATF enthalten Vorgaben, wonach Länder das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung einerseits bewerten und andererseits mindern müssen. Dabei haben die Länder und die Verpflichteten unter anderem entsprechende Strategien und Verfahren sowie interne Kontrollen zu implementieren.

Die Umsetzung dieser Empfehlungen erfolgt für den Bereich der Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner) im Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 und für den Bereich der Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017.

Für den Bereich der Gewerbetreibenden erfolgt die Umsetzung in der Gewerbeordnung 1994.

Kompetenzgrundlage:

Zu Artikel 1 (Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014) und Artikel 2 (Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017): Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes“).

Zu Artikel 3 (Änderung der Gewerbeordnung 1994): Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes“).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014)

Zu Z 1 (§ 43 Abs. 2 Z 20, 21 und 22):

Mit dieser Bestimmung sollen Legaldefinitionen betreffend Proliferationsfinanzierung, gezielter finanzieller Sanktionen und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung eingefügt werden. Diese erfolgen im Zusammenhang mit europarechtlichen Vorgaben.

Zu Z 2 (§ 43 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung sollen die bereits vorhandenen Vorschriften zum risikobasierten Ansatz sowie jene zur Risikoanalyse auf Unternehmensebene betreffend Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierungen erweitert und somit an die Empfehlung der Financial Action Task Force (FATF) angepasst werden.

Zu Z 3 (§ 67j):

In der Regel verfügen Kanzleien über Dauermandate, die alle einer zusätzlichen „Proliferationsrisikoprüfung“ unterzogen werden müssen. Die Einführung zusätzlicher Verpflichtungen erfordert die Anpassung von Abläufen und Kanzleisoftwaresystemen sowie Schulungen. Mit der gegenständlichen Bestimmung soll eine verzögerte Anwendung auf bestehende Geschäftsbeziehungen gewährleistet werden. Dadurch soll abgesichert werden, dass sich der Berufsstand und die Softwarehäuser für die Kanzleisysteme einstellen und die Prozesse anpassen können.

Zu Artikel 2 (Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017)

Zu Z 1 (§ 87 Abs. 2 Z 20):

Mit dieser Bestimmung sollen Legaldefinitionen betreffend Proliferationsfinanzierung, gezielter finanzieller Sanktionen und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung eingefügt werden. Diese erfolgen im Zusammenhang mit europarechtlichen Vorgaben.

Zu Z 2 (§ 87 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung sollen die bereits vorhandenen Vorschriften zum risikobasierten Ansatz sowie jene zur Risikoanalyse auf Unternehmensebene betreffend Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Prolife-rationsfinanzierungen erweitert und somit an die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) angepasst werden.

Zu Z 3 (§ 238 Abs. 9):

In der Regel verfügen Kanzleien über Dauermandate, die alle einer zusätzlichen „Proliferationsrisikoprüfung“ unterzogen werden müssen. Die Einführung zusätzlicher Verpflichtungen erfordert die Anpassung von Abläufen und Kanzleisoftwaresystemen sowie Schulungen. Mit der gegenständlichen Bestimmung soll eine verzögerte Anwendung auf bestehende Geschäftsbeziehungen gewährleistet werden. Dadurch soll abgesichert werden, dass sich der Berufsstand und die Softwarehäuser für die Kanzleisysteme einstellen und die Prozesse anpassen können.

Zu Artikel 3 (Änderung der Gewerbeordnung 1994)

Zu Z 1 (§ 365m):

Die Behörde überwacht Gewerbetreibende mit dem Ziel die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung sämtlicher gezielter finanzieller Sanktionen zu verhindern.

Zu Z 2 bis Z 3 (§§ 365m1 Abs. 5 Z 1 und Z 2, Abs. 7):

Mit diesen Bestimmungen werden die Vorschriften zum risikobasierten Ansatz sowie jene zur Risikoanalyse auf Unternehmensebene an die Empfehlung 1 der Financial Action Task Force (FATF) angepasst. Diese Anpassung stellt eine Erweiterung auf den Bereich der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dar.

Zu Z 4 (§ 365n Z 12 und 13):

Mit § 365n Z 12 (gezielte finanzielle Sanktionen) und Z 13 (gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung) werden Legaldefinitionen aufgenommen.

Zu Z 5 bis Z 6 (§ 365n1 Abs. 1 und Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung werden die Vorschriften zur Risikoanalyse auf Unternehmensebene an die Empfehlung 1 der Financial Action Task Force (FATF) angepasst. Diese Anpassung stellt eine Erweiterung auf den Bereich der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dar.

Zu Z 7 bis Z 9 (§ 366b Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5):

Mit diesen Bestimmungen werden die Sanktionen entsprechend an die Änderungen im Hinblick auf die Empfehlung 1 der Financial Action Task Force (FATF) angepasst.

Zu Z 10 (§ 382 Abs. 6 bis 116):

Dient der Herstellung der durchgängigen Absatzfolge in § 382.

Zu Z 11 (§ 382 Abs. 117):

Inkrafttreten.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.