321/A XXVIII. GP

Eingebracht am 16.06.2025
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Antrag

der Abgeordneten Nico Marchetti, Mag. Heinrich Himmer, Mag. Martina von Künsberg Sarre,
Hermann Brückl, MA, Sigrid Maurer, BA

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. Dem§ 81 wird folgender Absatz 27 angefügt:

„(27) § 82i tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. März 2026 außer Kraft.“

2. Nach § 82h wird folgender § 82i angefügt:

„Sonderbestimmung zur Reifeprüfung im Jahr 2025

§ 82i. Prüfungskandidatinnen und –kandidaten der Reifeprüfung des Haupttermins 2025 des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums „Dreierschützengasse“ in 8020 Graz, Schulkennzahl 601086, haben das Recht, dass auf ihren Antrag hin die Beurteilung der Leistung von Prüfungen gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 und Z 3 jeweils mit jener Beurteilung festgelegt wird, mit der die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand erbrachte Leistung jener Schulstufe, auf welcher dieser zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurde, beurteilt wurde. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. August 2025 zu stellen. In diesem Fall entfällt allenfalls die Durchführung der mündlichen Prüfung.“

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Bildungsausschuss zuzuweisen.


 

Begründung

Aufgrund der dramatischen Ereignisse an der im Antrag genannten Schule während der Reifeprüfung konnte diese nicht geordnet durchgeführt werden und ist für die betroffenen Personen, sowohl Kandidatinnen und Kandidaten als auch Prüferinnen und Prüfer, die Durchführung einer Reifeprüfung unter nur annähernd mit anderen Schulen vergleichbaren Umständen in einer für den weiteren Lebensweg der Kandidatinnen und Kandidaten zumutbaren Zeit nicht möglich. Um die Zeitverzögerung im Leben der Kandidatinnen und Kandidaten so gering wie möglich zu halten, soll allen die Möglichkeit gegeben werden, ein Reifeprüfungszeugnis ab Kundmachung der Änderung des Gesetzes zu erhalten. Die Formulierung von Prüfungen soll zum Ausdruck bringen, dass auch ein Antrag auch nur für einzelne Unterrichtsgegenstände möglich sein soll.

Für Kandidatinnen und Kandidaten, die die Prüfung ablegen möchten, soll diese Möglichkeit bestehen bleiben.