321/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Nico Marchetti, Mag. Heinrich Himmer, Mag. Martina von Künsberg Sarre, Hermann Brückl, MA, Sigrid Maurer, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 16.06.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 16.06.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet sowie die Fundstelle der letzten Novelle genannt werden; daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Gem. den leg. RL soll die Gliederungseinheit Absatz immer durch „Abs.“ abgekürzt werden.

Da zum Zeitpunkt der Einbringung § 81 SchUG lediglich 3 Absätze, § 82 SchUG jedoch 26 Absätze enthält, dürfte § 82 SchUG gemeint sein. Daher müsste die Novellierungsanordnung (NovAo) wohl richtig heißen:

1. Dem § 82 wird folgender Abs. 27 angefügt:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

1. Dem § 81 wird folgender Absatz 27 angefügt:

 

 

„(27) § 82i tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. März 2026 außer Kraft.“

(27) § 82i tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. März 2026 außer Kraft.

 

2. Nach § 82h wird folgender § 82i angefügt:

 

 

„Sonderbestimmung zur Reifeprüfung im Jahr 2025

Sonderbestimmung zur Reifeprüfung im Jahr 2025

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen:

… und -kandidaten der Reifeprüfung …

§ 82i. Prüfungskandidatinnen und –kandidaten der Reifeprüfung des Haupttermins 2025 des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums „Dreierschützengasse“ in 8020 Graz, Schulkennzahl 601086, haben das Recht, dass auf ihren Antrag hin die Beurteilung der Leistung von Prüfungen gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 und Z 3 jeweils mit jener Beurteilung festgelegt wird, mit der die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand erbrachte Leistung jener Schulstufe, auf welcher dieser zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurde, beurteilt wurde. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. August 2025 zu stellen. In diesem Fall entfällt allenfalls die Durchführung der mündlichen Prüfung.“

§ 82i. Prüfungskandidatinnen und –kandidaten der Reifeprüfung des Haupttermins 2025 des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums „Dreierschützengasse“ in 8020 Graz, Schulkennzahl 601086, haben das Recht, dass auf ihren Antrag hin die Beurteilung der Leistung von Prüfungen gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 und Z 3 jeweils mit jener Beurteilung festgelegt wird, mit der die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand erbrachte Leistung jener Schulstufe, auf welcher dieser zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurde, beurteilt wurde. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. August 2025 zu stellen. In diesem Fall entfällt allenfalls die Durchführung der mündlichen Prüfung.