322/A XXVIII. GP

Eingebracht am 16.06.2025
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Norbert Nemeth, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag.Muna Duzdar, Dr. Nikolaus Scherak, Dr. Alma Zadić, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2024, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Über grundsätzliche Fragen zu Veröffentlichungen gemäß § 14 Abs. 8 zweiter Satz hat der Präsident Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu halten.“

2. In § 14 Abs. 8 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Informationen von allgemeinem Interesse sind im Sinne des Art. 30 Abs. 7 B-VG vom Präsidenten auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.“

3. Dem § 109 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 8 Abs. 5 und § 14 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“


 

Begründung

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 5):

Zu den Fragen, welche Informationen von allgemeinem Interesse sind und ob bzw. welche Geheimhaltungsgründe einer Veröffentlichung gemäß dem vorgeschlagenen § 14 Abs. 8 zweiter Satz entgegenstehen, soll die Präsidentin bzw. der Präsident in Zweifelsfällen Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz halten. Es ist beabsichtigt, bereits im Vorfeld des Inkrafttretens u.a. des Art. 30 Abs. 7 B-VG mit den Klubs zu besprechen, welche Informationen neu zu veröffentlichen sein werden. Konkret soll mit den Klubs abgestimmt werden, welche Informationen von allfälligem allgemeinen Interesse, die bislang noch nicht veröffentlicht wurden, künftig veröffentlicht oder etwa aufgrund von Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht werden sollen.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 8 zweiter Satz):

Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz obliegen der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Nationalrates. Dies gilt auch für die künftig gemäß Art. 30 Abs. 7 (iVm Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz) B‑VG gebotene Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse im Bereich des Nationalrates. Die Veröffentlichung solcher Informationen soll – wie schon bisher – auf der Website des Parlaments erfolgen. Festzuhalten ist, dass Informationen von allgemeinem Interesse aus dem Bereich des Nationalrates bereits derzeit weitestgehend veröffentlicht sind (vgl. auch § 1 Abs. 2 des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014) und somit Transparenz diesbezüglich seit langem besteht.

Betreffend die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse gemäß Art. 30 Abs. 7
B-VG soll die Präsidentin bzw. der Präsident nach dem vorgeschlagenen § 8 Abs. 5 nicht in jedem Einzelfall, aber jedenfalls über die allgemeinen Bedingungen, welche Art von Informationen in welcher Form veröffentlicht werden sollen, Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz halten. Hinsichtlich anderer Veröffentlichungen, die nicht gemäß Art. 30 Abs. 7 B-VG verpflichtend zu erfolgen haben, kann wie bisher ein Beschluss des Nationalrates eingeholt werden (künftiger § 14 Abs. 8 letzter Satz).

Die Geheimhaltungsgründe ergeben sich aus Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG (auf den Art. 30 Abs. 7 B‑VG verweist). Zum Geheimhaltungsgrund „Vorbereitung einer Entscheidung“ ist festzuhalten, dass dieser im Bereich des Nationalrates insbesondere die Gegenstände und Inhalte vertraulicher oder geheimer Beratungen, Verhandlungen und Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse sowie der Präsidialkonferenz umfassen kann (vgl. in diesem Sinne auch § 3b Abs. 3 Z 1 InfOG).

Festzuhalten ist weiters, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung nicht die parlamentarischen Klubs oder einzelne Abgeordnete trifft.

Die Informationen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit in für die weitere Verwendung geeigneten Formaten und Sprachen, soweit damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, und nach Maßgabe der §§ 2 und 3 des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes – WZG, BGBl. I Nr. 59/2019, barrierefrei zu veröffentlichen. Eine Suche ist, jedenfalls nach einzelnen oder kombinierten Metadaten, zu ermöglichen. Damit sollen die Veröffentlichungen auf der Website des Parlaments dem Transparenzgedanken entsprechen.

Die bisherigen Veröffentlichungen in der EU-Datenbank (vgl. § 1 Abs. 2 des EU-Informationsgesetzes – EU-InfoG, BGBl. I Nr. 113/2011) sollen weiterhin unverändert beibehalten werden und es soll zu keinen doppelten Veröffentlichungen kommen (vgl. auch § 16 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024).

 

Bedeckungsvorschlag: Allfällige Mehrkosten finden im Parlamentsbudget Deckung.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.