322/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Norbert Nemeth, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Muna Duzdar,
Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Alma Zadic, LL.M.,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 16.06.2025 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2024, wird wie folgt geändert: |
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1. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt: |
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„(5) Über grundsätzliche Fragen zu Veröffentlichungen gemäß § 14 Abs. 8 zweiter Satz hat der Präsident Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu halten.“ |
(5) Über grundsätzliche Fragen zu Veröffentlichungen gemäß § 14 Abs. 8 zweiter Satz hat der Präsident Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu halten. |
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2. In § 14 Abs. 8 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: |
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„Informationen von allgemeinem Interesse sind im Sinne des Art. 30 Abs. 7 B‑VG vom Präsidenten auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.“ |
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(8) Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz veranlasst der Präsident. Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt, wobei er einen Beschluß des Nationalrates einholen kann. |
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(8) Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz veranlasst der Präsident. Informationen von allgemeinem Interesse sind im Sinne des Art. 30 Abs. 7 B‑VG vom Präsidenten auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt, wobei er einen Beschluß des Nationalrates einholen kann. |
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3. Dem § 109 wird folgender Abs. 17 angefügt: |
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„(17) § 8 Abs. 5 und § 14 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“ |
(17) § 8 Abs. 5 und § 14 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. |