322/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Norbert Nemeth, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Muna Duzdar, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Alma Zadic, LL.M.,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 16.06.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 16.06.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) Über grundsätzliche Fragen zu Veröffentlichungen gemäß § 14 Abs. 8 zweiter Satz hat der Präsident Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu halten.“

(5) Über grundsätzliche Fragen zu Veröffentlichungen gemäß § 14 Abs. 8 zweiter Satz hat der Präsident Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu halten.

 

2. In § 14 Abs. 8 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

 

 

„Informationen von allgemeinem Interesse sind im Sinne des Art. 30 Abs. 7 B‑VG vom Präsidenten auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.“

 

(8) Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz veranlasst der Präsident. Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt, wobei er einen Beschluß des Nationalrates einholen kann.

 

(8) Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz veranlasst der Präsident. Informationen von allgemeinem Interesse sind im Sinne des Art. 30 Abs. 7 B‑VG vom Präsidenten auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt, wobei er einen Beschluß des Nationalrates einholen kann.

 

3. Dem § 109 wird folgender Abs. 17 angefügt:

 

 

„(17) § 8 Abs. 5 und § 14 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

(17) § 8 Abs. 5 und § 14 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.