323/A XXVIII. GP

Eingebracht am 16.06.2025
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Norbert Nemeth, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag.a Muna Duzdar, Dr. Nikolaus Scherak, Dr. Alma Zadić, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Informationsordnungsgesetz und das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Informationsordnungsgesetz und das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Informationsordnungsgesetzes

Das Informationsordnungsgesetz – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, den wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung oder dem überwiegenden berechtigten Interesse der Parteien“ durch die Wortfolge „zwingenden integrations- oder außenpolitischen Interessen, Interessen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Vorbereitung einer Entscheidung, der Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ ersetzt.

2. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes

Das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG, BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheitsverpflichtungen“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

 

 

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Informationsordnungsgesetzes)

Die öffentlichen und privaten Interessen, zu deren Schutz eine Klassifizierung gemäß § 4 Abs. 1 in Betracht kommt, entsprachen bislang den Geheimhaltungsgründen des Art. 20 Abs. 3 B-VG (Amtsverschwiegenheit). Der Entfall des Art. 20 Abs. 3 B-VG und die Einfügung eines neuen Art. 22a B‑VG mit BGBl. I Nr. 5/2024 (Informationsfreiheit) machen hier eine begriffliche Anpassung erforderlich: Die Klassifizierungsgründe des InfOG sollen nunmehr den Geheimhaltungsgründen des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B‑VG entsprechen.

Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG enthält eine taxative Aufzählung von Geheimhaltungsgründen. Art. 30 Abs. 7 B-VG verweist für Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht des Nationalrates und des Bundesrates auf diese Bestimmung. Festzuhalten ist, dass Art. 22a Abs. 2 B-VG gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat nicht gilt: Verwaltungsorgane können sich also gegenüber Dritten auf diese Geheimhaltungsgründe berufen, nicht aber gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat. Es muss daher sichergestellt sein, dass Informationen, die derartige Geheimhaltungsgründe berühren, dem Nationalrat und dem Bundesrat bei Bedarf in klassifizierter Form übermittelt werden können. Die Möglichkeit der Klassifizierung gewährleistet, dass der Nationalrat und der Bundesrat die notwendigen Informationen erhalten, eine Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte aber ausgeschlossen ist.

In welchen Fällen eine Information auch an den Nationalrat und den Bundesrat unterbleiben kann, ergibt sich aus den spezifischen Regelungen, insbesondere Art. 52 Abs. 3a sowie Art. 53 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 B-VG, § 91 Geschäftsordnungsgesetz 1975 und § 59 Geschäftsordnung des Bundesrates. Die Materialien zu Art. 52 Abs. 3a B-VG (AB 2420 d.B. XXVII. GP, S. 15) gehen davon aus, dass in den Fällen der Z 1, Z 2 und Z 4 – wie auch gemäß Art. 53 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 B-VG – keine Information an den Nationalrat bzw. Bundesrat erteilt werden muss. Z 3 dieser Bestimmung setzt hingegen eine Interessenabwägung voraus. Diese kann zum Ergebnis führen, dass eine Geheimhaltung zwar gegenüber der Öffentlichkeit erforderlich ist, nicht aber gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat. In diesen Fällen kann eine Klassifizierung im „überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ vorgenommen werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Parlamentsmitarbeiterinnen-und Parlamentsmitarbeitergesetzes)

Der hier verwendete Begriff „Verschwiegenheitsverpflichtungen“ bezieht sich einerseits auf das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, und andererseits auf die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG (vgl. 329/A XVIII. GP, S. 21). Da die Amtsverschwiegenheit mit 1.9.2025 durch die Informationsfreiheit ersetzt wird, soll eine begriffliche Anpassung erfolgen, die im Übrigen auch dem Grundrecht auf Datenschutz begrifflich besser entspricht.

 

Bedeckungsvorschlag: Allfällige Mehrkosten finden im Parlamentsbudget Deckung.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.