323/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Norbert Nemeth, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Muna Duzdar,
Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Alma Zadic, LL.M.,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 16.06.2025 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Informationsordnungsgesetz und das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Informationsordnungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Informationsordnungsgesetz – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2024, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, den wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung oder dem überwiegenden berechtigten Interesse der Parteien“ durch die Wortfolge „zwingenden integrations- oder außenpolitischen Interessen, Interessen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Vorbereitung einer Entscheidung, der Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ ersetzt. |
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§ 4. (1) Klassifizierte Informationen, die von österreichischen Organen erstellt oder gemäß § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2002, erhalten wurden, sind folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen: |
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§ 4. (1) Klassifizierte Informationen, die von österreichischen Organen erstellt oder gemäß § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2002, erhalten wurden, sind folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen: |
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1. Eingeschränkt, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, den wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung oder dem überwiegenden berechtigten Interesse der Parteien zuwiderlaufen würde und die Informationen eines besonderen organisatorischen Schutzes bedürfen (Stufe 1). |
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1. Eingeschränkt,
wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen zwingenden integrations-
oder außenpolitischen Interessen, Interessen der nationalen
Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung
der öffentlichen |
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2. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt: |
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„(3) § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“ |
(3) § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG, BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2023, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 12 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheitsverpflichtungen“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt. |
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(5) Für die Mitglieder des Beirates sowie für alle sonst an der Sitzung teilnehmenden Personen bestehen jene Verschwiegenheitsverpflichtungen, die vom Präsidenten des Nationalrates bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu beachten sind. Die Beratungen des Beirates sind vertraulich, soweit nicht auf Grund eines mit Stimmenmehrheit beschlossenen Vorschlages des Beirates vom Präsidenten die Vertraulichkeit aufgehoben wurde. |
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(5) Für die Mitglieder des Beirates sowie für alle
sonst an der Sitzung teilnehmenden Personen bestehen jene |
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2. Dem § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt: |
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„(7) § 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“ |
(7) § 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft. |