338/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 18.06.2025
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Nina Tomaselli, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Maßnahmen zur Stärkung der Kontrollkompetenz des Rechnungshofs und zur Schließung verbleibender Transparenzlücken im Parteiengesetz 2012

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Parteienfinanzierung sind wesentliche Voraussetzungen für das Vertrauen in die demokratischen Institutionen und die Integrität des politischen Systems. Politische Parteien sind daher verpflichtet, Rechenschafts- und Wahlwerbungsberichte vorzulegen, um die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel offen zu legen.

Mit der Novelle des Parteiengesetzes 2012, in weiten Teilen seit 2023 in Kraft, wurden die Transparenz- und Veröffentlichungspflichten wesentlich ausgeweitet. Diese gelten erstmals für die Rechenschaftsberichte 2023 sowie die Wahlwerbungsberichte im Rahmen der Wahlen zum Europäischen Parlament und zum Nationalrat 2024.

Ein zentraler Aspekt der Novelle ist die Stärkung der Prüfungsrechte des Rechnungshofs. Transparenz erfordert effektive Kontrolle: Der Rechnungshof muss sich nicht mehr ausschließlich auf die Angaben der Parteien verlassen, sondern erhält nun umfassende Einsichts- und Kontrollrechte. Bei „konkreten Anhaltspunkten“ für eine rechtswidrige oder unvollständige Erstellung eines Rechenschafts- oder Wahlwerbungsberichts, kann der Rechnungshof Stellungnahmen einholen und, falls erforderlich, auch Vor-Ort-Prüfungen durchführen. Bei einem „begründeten Verdacht“ auf einen Verstoß gegen das Parteiengesetz kann der Rechnungshof auch ohne konkreten Anlass tätig werden.

Der Rechnungshof begrüßte diese Neuerungen ausdrücklich und betonte deren präventive Wirkung, die sich insbesondere im Rückgang der Parteispenden zeige. Wie die Präsidentin des Rechnungshofs jedoch bereits wiederholt, zuletzt im Budgetausschuss am 4. Juni 2025, ausführte, bestehen aus ihrer Sicht weiterhin strukturelle Mängel in der rechtlichen Ausgestaltung:

1.    Der Rechnungshof ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) vollständig ausgeschlossen, obwohl er die Prüfungsarbeit leistet und die Verfahren einleitet. Er verfügt weder über Parteistellung noch über ein Beschwerderecht; auch dann nicht, wenn die Entscheidung des UPTS seinen fundierten Feststellungen widerspricht. Diese Regelung steht im Widerspruch zur Rolle des Rechnungshofes als verfassungsrechtliches Kontrollorgan.

  1. Die Änderung des § 10 Abs. 3 PartG 2012 führt dazu, dass der Rechnungshof die Meldungen von Beteiligungsgesellschaften nicht mehr veröffentlichen darf. Diese Beschränkung der Transparenz widerspricht dem ursprünglichen Ziel der Reform und sollte zurückgenommen werden.
  2. Die Verantwortlichkeit von Parteifunktionsträger:innen auch nach Auflösung der Partei stellt sicher, dass politische Parteien sich nicht durch eine formale Beendigung ihrer Existenz dauerhaft ihrer Rechenschaftspflicht entziehen können. Nur so kann eine lückenlose Kontrolle auch bei später festgestellten Verstößen gewährleistet werden.
  3. Das Parteienregister beim BMI sollte verpflichtend aktuelle Angaben zu Namen, Sitz, Vertretungsbefugten, Satzung, letzter Aktualisierung und Auflösung enthalten. Dies stärkt die Aussagekraft des Verzeichnisses und ermöglicht effektive Zustellungen und Kontrollen.
  4. Die im Gesetz verwendeten Begriffe „konkreter Anhaltspunkt“ und „begründeter Verdacht“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe ohne gesetzliche Definition. Eine Legaldefinition dieser Begriffe würde die Rechtssicherheit erhöhen und die einheitliche Anwendung durch Parteien, Rechnungshof und UPTS erleichtern.

Zur Stärkung der demokratischen Kontrolle und zur Sicherstellung einer effektiven und transparenten Parteienfinanzierung sind daher gesetzliche Anpassungen notwendig. Der vorliegende Entschließungsantrag zielt darauf ab, die parlamentarische Debatte zu den bestehenden Regelungslücken zu eröffnen und diese in weiterer Folge zu schließen und so die Rolle des Rechnungshofes als zentrales Kontrollorgan zu stärken.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler wird aufgefordert, unverzüglich einen Gesetzesvorschlag zur Änderung des Parteiengesetzes 2012 auszuarbeiten und dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen, der insbesondere folgende Maßnahmen vorsieht:

 

1.    Einräumung eines Beschwerderechts für den Rechnungshof im Verfahren vor dem Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) sowie Schaffung einer Parteistellung, um sicherzustellen, dass die fachlich fundierten Feststellungen des Rechnungshofes auch im Verfahren angemessen berücksichtigt und überprüft werden können.

 

2.    Wiedereinführung der Veröffentlichungspflicht für Meldungen von Beteiligungsgesellschaften gemäß § 10 Abs. 3 Parteiengesetz 2012, um eine durchgängige Transparenz über parteinahe Strukturen zu gewährleisten.

 

3.    Verantwortlichkeit der Parteifunktionsträger:innen sicherstellen, auch über den Zeitpunkt der freiwilligen Auflösung der Partei hinaus, zur Sicherstellung der Rechenschaftspflicht.

 

4.    Verbesserung der Aussagekraft des Parteienregister, um den aktuellen Stand der Parteienlandschaft abzubilden und die erforderlichen Angaben zur Zustellung von Schriftstücken zu enthalten.

 

5.    Schaffung klarer gesetzlicher Definitionen der Begriffe „konkreter Anhaltspunkt“ und „begründeter Verdacht“ im Parteiengesetz 2012, um die rechtliche Handhabung zu vereinheitlichen und die Rechtssicherheit zu erhöhen.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Rechnungshofausschuss vorgeschlagen.