Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Rechnungshofgesetz 1948 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG), BGBl. Nr. 1/130, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.89/2024, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 126b Abs. 2 wird der Ausdruck „jedenfalls mit mindestens 50 vH“ durch den Ausdruck „ ,soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt.

2. In Art. 127 Abs. 3 wird der Ausdruck „mit mindestens 50 vH“ durch den Ausdruck „ , soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt.

3. In Art. 127a Abs. 3 wird der Ausdruck „mit mindestens 50 vH“ durch den Ausdruck „ , soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt.

4. Art. 151 wird folgender Abs. 73 angefügt:

„(73) Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

Das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG), BGBl. Nr 144/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „jedenfalls mit mindestens 50 vH“ durch den Ausdruck „ , soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit mindestens 50 v. H.“ durch den Ausdruck „ , soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt.

3. In § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit mindestens 50 v. H.“ durch den Ausdruck „ , soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt.

4. Dem § 25 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft.“