339/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Nina Tomaselli,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 18.06.2025 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Rechnungshofgesetz 1948 geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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(Verfassungsbestimmung) |
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Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang ist gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) neben der Fundstelle der letzten Novelle auch deren Normenkategorie zu nennen. Ferner fehlen bei der Stammfassung der „9er“ in der Jahreszahl, bei der letzten Novelle das Leerzeichen nach „Nr.“; daher müsste der Eingang richtig lauten: Das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG), BGBl. Nr. 1/130, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.89/2024, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Im beantragten Gesetzestext fehlt zwischen dem Beistrich und dem Wort „soweit“ ein Leerzeichen; daher müsste es in der Novellierungsanordnung (NovAo) wohl richtig lauten: 1. In Art. 126b Abs. 2 wird der Ausdruck „jedenfalls mit mindestens 50 vH“ durch den Ausdruck „ , soweit …“ ersetzt. Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
1. In Art. 126b Abs. 2 wird der Ausdruck „jedenfalls mit mindestens 50 vH“ durch den Ausdruck „ ,soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt. |
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(2) Der Rechnungshof überprüft weiters die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Der Rechnungshof überprüft weiters jene Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. |
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(2) Der Rechnungshof überprüft weiters die Gebarung
von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der
Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern |
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2. In Art. 127 Abs. 3 wird der Ausdruck „mit mindestens 50 vH“ durch den Ausdruck „ , soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt. |
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(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. |
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(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern, soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. |
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3. In Art. 127a Abs. 3 wird der Ausdruck „mit mindestens 50 vH“ durch den Ausdruck „ , soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt. |
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(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. |
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(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern, soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. |
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4. Art. 151 wird folgender Abs. 73 angefügt: |
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„(73) Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft.“ |
(73) Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Gem. den leg. RL soll im Eingang lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden. Weiters fehlt beim Fundort der Stammfassung ein Punkt nach „Nr“ und neben dem Fundort der letzten Novelle ist auch deren Normenkategorie zu nennen. Daher müsste der Eingang richtig heißen: Das Rechnungshofgesetz 1948 – RHG, BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2024, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG), BGBl. Nr 144/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2024, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „jedenfalls mit mindestens 50 vH“ durch den Ausdruck „ , soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt. |
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§ 12. (1) Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung sonstiger Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung dieser Unternehmungen zu erstrecken. |
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§ 12. (1) Dem
Rechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung sonstiger
Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der
Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern |
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2. In § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit mindestens 50 v. H.“ durch den Ausdruck „ , soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt. |
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§ 15. (1) Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind, zu überprüfen. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken; sie umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper. |
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§ 15. (1) Der
Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der
Länder fallende Gebarung, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und
Anstalten, die von Organen eines Landes oder von Personen
(Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes
bestellt sind, zu überprüfen. Ihm obliegt ferner die
Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land
allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes
unterliegenden Rechtsträgern, soweit es sich um
börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens
50 |
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3. In § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit mindestens 50 v. H.“ durch den Ausdruck „ , soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt. |
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§ 18. (1) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinde bestellt sind. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken. |
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§ 18. (1) Der
Rechnungshof überprüft die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000
Einwohnern, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von
Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet
werden, die hiezu von Organen der Gemeinde bestellt sind. Ihm obliegt ferner
die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine
Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit
anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden
Rechtsträgern, soweit es sich um börsennotierte
Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 |
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4. Dem § 25 wird folgender Abs. 7 angefügt: |
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„(7) § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft.“ |
(7) § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. |