341/A XXVIII. GP

Eingebracht am 18.06.2025
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ANTRAG

der Abgeordneten Markus Koza, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), StF: BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025, wird wie folgt geändert:

 

1.    Nach § 51a wird folgender § 51b samt Überschrift eingefügt:

 

„Zusatzbeitrag für Schwerarbeit

 

§ 51b. (1) Für Personen, für die in einem Kalendermonat unter psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Allgemeines Pensionsgesetz vorliegt, ist unabhängig vom Alter der Person ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 1,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.“

 

2.    Nach § 810 wird folgender § 811 mit Überschrift eingefügt:

 

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr.XX/2025

 

§ 811. (1) § 51 b tritt mit 1.1.2028 in Kraft

(2) Abweichend von §51 b Abs. 1 beträgt der Zusatzbeitrag für Schwerarbeit im Jahr 2028 0,2 %, im Jahr 2029 0,4 %, im Jahr 2030 0,6 %, im Jahr 2031 1 % sowie im Jahr 2032 1,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage.“


 

Begründung:

 

Im Unterschied etwa zum System der Nachtschwerarbeit und der knappschaftlichen Pension, in dem gesundheitliche Bedrohungen der Arbeitnehmer:innen mit Risikozuschlägen der Dienstgeber:innen versehen sind, verzichtet das System der Schwerarbeitspension auf eine Gegenfinanzierung bzw. auf eine finanzielle Beteiligung der Verursacher:innen gesundheitlicher Risken. Auf diese Weise belastet das System einerseits die Bundesmittel im Pensionssystem in erheblichem Ausmaß und – weit bedeutender – bietet Unternehmen und Dienstgeber:innen keinerlei finanzielle Anreize, ihre betrieblichen Abläufe in einer Art und Weise zu verändern, in der negative gesundheitliche Folgen für betroffene Arbeitnehmer:innen zumindest reduziert, am besten völlig ausgeschlossen werden.

Es ist daher aus doppelter Hinsicht sachlich geboten, sinnvoll und zielführend, einen dienstgeber:innenseitigen Zusatzbeitrag für Schwerarbeitsmonate zu schaffen:

Ein derartiger Beitrag entlastet das Bundesbudget, da er unmittelbar und vollständig die Höhe des Bundesbeitrags zu den Pensionen verringert.

Er bietet Unternehmen einen Anreiz, gesundheitliche Risiken zu reduzieren (und auf diese Weise auch die Kostenbelastung der Unternehmen) und ermöglicht damit Menschen in psychisch wie physisch besonders belastenden Berufen mehr Lebensjahre bei guter Gesundheit. Gleichzeitig ermöglicht die Reduktion gesundheitlicher Belastungen in der Arbeitswelt einen längeren Verbleib im Erwerbsleben, erhöht das effektive Pensionsantrittsalter und entlastet so das Pensionssystem als Ganzes.

Die Einführung eines Zusatzbeitrags für Schwerarbeit schafft die Voraussetzungen für einen seriösen Umbau der Schwerarbeitspension in ein Instrument, das einerseits gesundheitliche Risiken minimiert und andererseits sowohl zusätzliche Mittel für das Pensionssystem bereitstellt, als auch Mittel zur Förderung von Unternehmen und deren Anstrengungen zur Reduktion, Erleichterung und Zurückdrängung psychisch wie physisch besonders belastender Arbeitsbedingungen bereitstellen kann.

Auch wenn so Eckpunkte eines künftigen Finanzierungs-Systems der Schwerarbeitsregelung recht klar umrissen werden können, ist eine Umsetzung von einem Tag auf den anderen nicht möglich: Diese bedarf einerseits struktureller Veränderung im System betrieblicher Förderungen als auch erst mittelfristig wirksam werdender Überlegungen, in welcher Form der Zusatzbeitrag im Pensionskonto vermerkt und den beschäftigten Menschen, die gesundheitliche Risiken auf Grund besonderer psychischer und physischer Belastung am Arbeitsplatz zu tragen haben, zu Gute kommen kann.

Darüber hinaus verlangt ein zielführender Anreiz zur Verhaltensänderung seitens der Betriebe eine Vorlaufzeit, in der diese Betriebe eine realistische Möglichkeit haben, sich auf die neuen Rahmenbedingungen einzustellen (und z.B. Investitionen zu tätigen, die das Ausmaß der physischen und psychischen Belastung verringern).

Der vorliegende Antrag zielt daher darauf ab, einen Zusatzbeitrag für Schwerarbeit von 0,2% einzuführen, der im Zeitverlauf ansteigt und im Jahr 2031 bei 1,5 % zu liegen kommt.

Auf diese Weise fließen zusätzliche Mittel zur Finanzierung des Pensionssystems in die Kassen der Pensionsversicherung, ohne Pensionsansprüche oder Nettolöhne von Arbeitnehmer:innen zu verkürzen. Darüber hinaus entsteht ein Zeitraum, in dem ein seriöses, auf „Experience Rating“ abstellendes System der Schwerarbeitspension etabliert werden kann.

Zur finanziellen Wirkung eines Schwerarbeitsbeitrags

Basierend auf den Angaben der Bundesministerin in der Anfragebeantwortung 974/AB zu gemeldeten Schwerarbeitszeiten vom 10. 6.2025 hätten sich im Jahr 2023 bei Anwendung des vorgeschlagenen Modells folgende Mehreinnahmen ergeben, die die budgetäre Belastung des Bundes aus den Pensionen verringert.

 

Prozentsatz

Einnahmen

2028

0,20%

23,42 Mio. €

2029

0,40%

46,83 Mio. €

2030

0,60%

70,25 Mio. €

2031

1%

117,08 Mio. €

2032

1,50%

175,62 Mio. €

Im Vollausbau nach diesem Gesetzesvorschlag läge der Effekt auf Grund der Inflation und der Lohnanpassungen somit bei etwas über 175 Mio. Euro im Jahr, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass:

·         die vorgeschlagene Regelung nicht allein zu Mehreinnahmen führen soll, sondern auch „lenkend“ zu betrieblichen Veränderungen und Arbeitsbedingungen, die Schwerarbeitszuschläge umgekehrt reduzieren bzw. unnötig machen,

·         ein adaptiertes System mit Schwerarbeitsbeiträgen zu einer genaueren Erfassung der Anfallszeiten führen würde (weil nicht in jedem Schwerarbeitsberuf tatsächlich in jedem Monat Schwerarbeitszuschläge anfallen würden).

Ein erfolgreiches Modell des Schwerarbeitszuschlages würde dazu führen, dass zu Beginn zwar zusätzliche Beitragseinnahmen für die Pensionsversicherung zu erwarten sind, über den Zeitverlauf hinweg aber die Höhe der Beitragseinnahmen – und damit aber auch der zusätzlichen Kosten für zukünftige Schwerarbeitspensionen (und für Gesundheitsaufwendungen auf Grund psychisch und physisch besonders belastender Arbeitsbedingungen) – deutlich sinken. Könnte etwa auf Grund des vorgeschlagenen Zusatzbeitrags bzw. die daraus resultierende Verhaltensänderung seitens der Betriebe jede Person, die im Jahr 2023 mit Schwerarbeitszeiten gemeldet wurde, um nur einen einzigen Monat länger erwerbstätig (und somit kürzer in Pension sein), so würde das dem Bundesbudget über die kommenden 20 Jahre verteilt etwa 1,36 Mrd. Euro, pro Jahr also durchschnittlich zusätzliche 68 Mio. Euro ersparen.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.