Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), StF: BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 51a wird folgender § 51b samt Überschrift eingefügt:

„Zusatzbeitrag für Schwerarbeit

§ 51b. (1) Für Personen, für die in einem Kalendermonat unter psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Allgemeines Pensionsgesetz vorliegt, ist unabhängig vom Alter der Person ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 1,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.“

2. Nach § 810 wird folgender § 811 mit Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr.XX/2025

§ 811. (1) § 51 b tritt mit 1.1.2028 in Kraft

(2) Abweichend von §51 b Abs. 1 beträgt der Zusatzbeitrag für Schwerarbeit im Jahr 2028 0,2 %, im Jahr 2029 0,4 %, im Jahr 2030 0,6 %, im Jahr 2031 1 % sowie im Jahr 2032 1,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage.“